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Urteil

1 UE 354/85

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 1. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:1991:0410.1UE354.85.0A
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Entscheidungsgründe
Soweit der Kläger die Berufung zurückgenommen hat, ist das Berufungsverfahren in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 2 VwGO einzustellen. Soweit der Kläger seine Berufung aufrechterhält, ist das Rechtsmittel zulässig (§§ 124, 125 VwGO) und auch begründet. Der von dem Kläger vor dem Verwaltungsgericht als Hilfsantrag und in ... Berufungsinstanz allein noch gestellte Fortsetzungsfeststellungsantrag ist in entsprechender Anwendung des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO zulässig. Der Kläger hat zu seiner Rehabilitation ein berechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung (Rehabilitationsinteresse), denn der Beklagte hat ihm die Qualifikation für eine Professur der Besoldungsgruppe C 3 BBesO absolut und nicht lediglich in Konkurrenz zu einem Mitbewerber abgesprochen (vgl. Hess.VGH, Urteil vom 12.12.1990 -- 1 UE 2308/85 --). Die Klage ist mit dem Fortsetzungsfeststellungsantrag auch begründet. Die Ablehnung der Übertragung des Amtes eines Professors der Besoldungsgruppe C 3 BBesO an den Kläger war rechtswidrig. Die Entscheidung des Beklagten, der Kläger besitze nicht die erforderliche wissenschaftliche Qualifikation für dieses Amt, war nicht frei von Rechtsfehlern. Dabei geht der erkennende Senat in Übereinstimmung mit der Vorinstanz davon aus, daß die Anforderungen, die der Hessische Kultusminister in seinem Erlaß vom 15.10.1979 an die persönliche Qualifikation der für eine Höherstufung in Betracht kommenden Althabilitierten stellte, rechtlich nicht zu beanstanden sind. Es war deshalb zulässig, die Entscheidung maßgebend davon abhängig zu machen, welche neuen Forschungsergebnisse von den Bewerbern nach ihrer Habilitation erbracht wurden und wie diese von der Fachwelt nach den herkömmlichen Kriterien beurteilt werden. Da es sich bei der sog. Althabilitierten-Aktion der Jahre 1979 bis 1981 um ein beförderungsähnliches Verfahren handelte, war es weiterhin zulässig, unter Anlegung eines strengen Maßstabes von den betreffenden Professoren diejenige wissenschaftliche Qualifikation zu fordern, die für eine C 3-Professur angemessen ist. Der Beklagte hat hierzu in seinem Schriftsatz vom 29.10.1982 (Blatt 84 ff. der Gerichtsakte) ausgeführt, daß ein Professor, der in ein Amt der Besoldungsgruppe C 3 BBesO berufen werden solle, sich durch Originalarbeiten mit neuen Forschungsergebnissen von Bedeutung über die Habilitationsschrift hinaus wissenschaftlich breit ausgewiesen haben müsse. Dementsprechend weist der Hessische Kultusminister in seinem ablehnenden Bescheid vom 15.5.1981 darauf hin, daß sich der Kläger nicht durch Originalarbeiten mit neuen Forschungsergebnissen von Bedeutung für das Fach ... breit ausgewiesen habe. In dem Widerspruchsbescheid vom 26.8.1981 heißt es, daß sich der Kläger nicht durch Originalarbeiten mit neuen Forschungsergebnissen über verschiedene Themata seines Fachgebiets wissenschaftlich so breit ausgewiesen habe, wie es für eine C 3-Professur angemessen sei. Die Entscheidung der Frage, ob ein Bewerber für eine C 3-Professur die erforderliche wissenschaftliche Qualifikation besitzt, ist ein Akt wertender Erkenntnis. Dem Beklagten steht hierbei ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum zu. Die verwaltungsgerichtliche Kontrolle hat sich darauf zu beschränken, ob die Behörde den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen kann, verkannt hat oder ob sie von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat. Sind Richtlinien erlassen, so kontrolliert das Gericht auch, ob sie eingehalten worden sind, ob sie sich im Rahmen der gesetzlichen Ermächtigung halten und auch sonst mit den gesetzlichen Vorschriften in Einklang stehen (BVerwG, Urteil vom 27.5.1982 -- 2 A 1.79 --, Buchholz 232.1 § 33 BLV Nr. 1). Die Beurteilung der wissenschaftlichen Qualifikation des Klägers durch den Beklagten Ende 1981 war fehlerhaft. Der Beklagte ist bei seiner Entscheidung von einem unvollständigen und deshalb unrichtigen Sachverhalt ausgegangen. Maßgebend für seine Entscheidung war nicht (allein) die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Erlasses seines Widerspruchsbescheids vom 26.8.1981. Mit Schreiben vom 19.10.1981 hatte sich der Hessische Kultusminister gegenüber dem Dekan des Fachbereichs ... der ... Universität ... auf dessen Gegenvorstellungen hin bereit erklärt, die beantragte Einweisung des Klägers in eine Planstelle der Besoldungsgruppe C 3 BBesO inhaltlich noch einmal zu überprüfen. Diese Überprüfung nahm der zuständige Hochschulreferent, der Zeuge ..., im November 1981 vor (vgl. den Aktenvermerk vom 30.11.1981, Blatt 149 der Personalakte). Dabei lag ihm die vom Fachbereich mit Schreiben vom 24.9.1981 vorgelegte Aufstellung der Veröffentlichungen des Klägers von 1970 bis 1981 vor. Diese Aufstellung enthielt u.a. vier Veröffentlichungen aus dem Jahre 1981. Hierbei handelte es sich um zwei rein sprachwissenschaftliche Arbeiten (B 15 und 18), einen sprachwissenschaftlich und philologischen Textstellenvergleich (B 20) und eine ethnographisch-historische Arbeit (B 17). Der Zeuge ... hat diese Publikationen bei der Beurteilung der wissenschaftlichen Qualifikation des Klägers nicht mit in seinen Entscheidungsprozeß einbezogen, weil sie (erst) im Jahre 1981 veröffentlicht wurden. Er verwies darauf, daß die Einweisungsvorschläge nach dem Erlaß des Hessischen Kultusministers vom 15.10.1979 zum 1.6.1980 -- später wurde diese Frist bis zum 1.7.1980 verlängert -- einzureichen gewesen seien und es deshalb dem Gleichbehandlungsgebot widerspreche, Veröffentlichungen nach diesem Zeitpunkt zu berücksichtigen. Dies war fehlerhaft. Der Kläger machte einen Anspruch auf Einweisung in eine Planstelle der Besoldungsgruppe C 3 BBesO geltend. Eine entsprechende Einweisung ermöglichte nicht allein der Haushaltsvermerk Nr. 5 zu Kapitel 04 05 bis Kapitel 04 22 des Haushaltsplans 1979, durch den 30 Planstellen der Besoldungsgruppe C 2 nach Besoldungsgruppe C 3 BBesO umgewandelt worden waren, sondern auch die entsprechenden Haushaltsvermerke in den Haushaltsplänen 1980 und 1981, durch die die Landesregierung ermächtigt wurde, 25 bzw. 20 weitere Planstellen von sog. Althabilitierten nach C 3 BBesO umzuwandeln. Der Beklagte hatte nach diesen Haushaltsvermerken die Möglichkeit, bis zum 31.12.1981 insgesamt 75 sog. althabilitierte Professoren, die die erforderliche wissenschaftliche Qualifikation besaßen, in eine Planstelle der Besoldungsgruppe C 3 BBesO einzuweisen. Für die Entscheidung der Frage, ob ein Bewerber für ein höherwertiges Amt die notwendige Eignung, Befähigung und fachliche Leistung besitzt, ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung maßgebend (BVerwG, Urteil vom 22.2.1990 -- 2 C 13.87 --, NVwZ-RR 90, 619 unter Hinweis auf BVerwGE 61, 176 (180, 192) = NJW 81, 1386). Dies war hier nicht der Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung. Der Hessische Kultusminister hatte dem in das Höherstufungsverfahren eingebundenen Dekan des Fachbereichs ... -- die Anträge auf Höherstufung mußten über den Fachbereich vorgelegt und von diesem befürwortet werden -- zugesagt, die beantragte Einweisung des Klägers inhaltlich noch einmal zu überprüfen und er hat diese Überprüfung auch tatsächlich Ende 1981 vorgenommen. Weder die hier maßgeblichen Haushaltsvermerke noch der Erlaß des Hessischen Kultusministers vom 15.10.1979 oder das Gleichbehandlungsgebot gebieten eine hiervon abweichende Regelung. Zwar waren nach Nr. 6 des Erlasses vom 15.10.1979 die Einweisungsanträge einschließlich der erforderlichen Unterlagen -- hierzu gehörten insbesondere die drei auswärtigen Gutachten -- bis zum 1.6.1980 (die Frist wurde später bis zum 1.7.1980 verlängert) vorzulegen; dies bedeutete jedoch nicht, daß ausnahmslos nur die bis zu diesem Zeitpunkt erbrachten wissenschaftlichen Leistungen berücksichtigt werden konnten. Bei der Frist handelte es sich -- ebenso wie bei sonstigen Ausschreibungsterminen -- nicht um eine materielle Ausschlußfrist, sondern um eine Terminsbestimmung, die dem ordnungsgemäßen Gang des Auswahlverfahrens diente. Da die Zahl der im Haushaltsplan 1979 umgewandelten 30 C 3-Stellen erheblich niedriger war als die Anzahl der ca. 100 althabilitierten Professoren, war für den Hessischen Kultusminister absehbar, daß er unter Beachtung des Leistungsprinzips eine Auswahl unter den voraussichtlich mehr als 30 Bewerbern treffen müßte. Um dieses Auswahlverfahren aber ordnungsgemäß durchführen zu können, war es erforderlich, daß ihm zu Beginn seines Entscheidungsprozesses die Namen der Bewerber und deren wissenschaftliche Leistungen bekannt gemacht wurden. Mit dem Ablauf der Bewerbungsfrist konnte der Hessische Kultusminister auf der Grundlage der ihm bis zu diesem Zeitpunkt vorgelegten Bewerbungsunterlagen das Auswahlverfahren durchführen, ohne dadurch die Rechte von Professoren zu verletzen, die sich nicht beworben hatten oder deren Unterlagen unvollständig waren. Andererseits war der Hessische Kultusminister nach dem Prinzip der Bestenauslese nicht gehindert, nach dem Stichtag gewonnene Erkenntnisse zugunsten und zum Nachteil einzelner Professoren zu berücksichtigen. Dies galt im vorliegenden Falle insbesondere auch deshalb, weil in den Haushaltsplänen 1980 und 1981 insgesamt 55 weitere Planstellen zur Verfügung gestellt wurden, die nach der Besoldungsgruppe C 3 BBesO umgewandelt werden konnten, denn hierdurch erweiterte sich das letztlich in mehreren Schritten vollzogene Auswahlverfahren. So wurden nach Ablauf der Bewerbungsfrist im Bereich der P -Universität ... von den 11 Professoren, die sich um eine C 3-Stelle beworben hatten, fünf Professoren in eine höherwertige Planstelle eingewiesen. Die Bewerbung des Klägers wurde als nicht vorrangig zurückgestellt und mit Erlaß vom 15.5.1981 abschlägig beschieden. Die Berücksichtigung der vom Kläger 1981 veröffentlichten wissenschaftlichen Arbeiten hätte auch nicht zu einer Verletzung des Gleichbehandlungsgebots des Art. 3 GG geführt. Dabei ist zunächst bedeutsam, daß im Zeitpunkt der letzten Sachentscheidung Ende 1981 feststand, daß der Beklagte nicht das gesamte Kontingent der insgesamt 75 umgewandelten bzw. umzuwandelnden C 3-Professorenstellen in Anspruch nehmen würde und der Kläger deshalb zu diesem Zeitpunkt in keinem eigentlichen Konkurrenzverhältnis zu anderen Bewerbern stand. Seine Einweisung in eine Planstelle der Besoldungsgruppe C 3 BBesO hätte, da insgesamt noch 28 für eine Umwandlung freigegebene Planstellen zur Verfügung standen, nicht zwangsläufig zur Ablehnung eines anderen Bewerbers geführt. Eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes wäre auch nicht darin zu erblicken, daß der Beklagte möglicherweise in anderen Fällen ebenfalls ihm bekannte wissenschaftliche Leistungen, die nach dem 30.6.1980 erbracht worden waren, nicht mit in seine Entscheidung einbezogen hat. Soweit dies tatsächlich in Fällen, die denjenigen des Klägers vergleichbar sind, geschehen ist, war dies nach den obigen Ausführungen fehlerhaft. Der Beklagte ist aber nicht zu einer Gleichbehandlung im Unrecht verpflichtet. Dies bedeutet, er ist nicht gehalten, eine fehlerhafte Rechtsanwendung in einem vergleichbaren Fall erneut vorzunehmen. Es kann auch nicht ausgeschlossen werden, daß bei einer Berücksichtigung der im Jahre 1981 veröffentlichten Arbeiten des Klägers die Entscheidung anders ausgefallen wäre. Der Hessische Kultusminister begründete seine ablehnende Entscheidung in seinem Bescheid vom 15.5.1981 und in seinem Widerspruchsbescheid vom 26.8.1981 damit, daß sich der Kläger hauptsächlich mit sprachwissenschaftlichen Untersuchungen beschäftigt und sich nicht durch Originalarbeiten mit neuen Forschungsergebnissen über verschiedene Themata der ... ik wissenschaftlich breiter ausgewiesen habe. Es ist zwar nicht zu verkennen, daß nach den Gutachten der Professoren ... und ... der Kläger durch die Bevorzugung sprachwissenschaftlicher Themen und einer linguistischen Methodik zu einem besonderen Spezialisten auf diesem Gebiet der ... geworden ist; er hat sich darüber hinaus aber auch mit anderen aktuellen Problemen seiner Wissenschaftsdisziplin befaßt. So führt Professor ... ... in seinem Gutachten vom 9.10.1981 aus, daß der wissenschaftliche Horizont des Klägers, befasse man sich näher mit seinem Werk, außerordentlich weit sei. Er umfasse neben sprachwissenschaftlichen Aspekten so unterschiedliche Probleme wie Geschichte, Religionsgeschichte, Literatur und Sozialgeschichte. Weiter ist in dem Gutachten davon die Rede, daß sich der Kläger durch die Qualität seiner Veröffentlichungen und deren über den Tag hinausreichende Bedeutung als ein Gelehrter erwiesen habe, dem die Qualifikation für eine Professur der Besoldungsgruppe C 4 zuzuerkennen sei. In seinem Gutachten vom 26.3.1981 weist Professor ... darauf hin, daß sich der Kläger in seinen Arbeiten nach seiner Habilitation mit aktuellen Problemen der e befaßt habe und dabei zu wichtigen neuen Ergebnissen gekommen sei. Professor ... führt in seinem Gutachten vom 1.4.1980 u.a. aus, daß der Kläger mehrfach zu überlieferungsgeschichtlichen Fragen Stellung genommen habe. Er habe über seine sprachwissenschaftlichen Arbeiten hinaus kulturgeschichtliche Themen behandelt und Texte interpretiert. In seinem weiteren Gutachten vom 21.6.1981 weist Professor ... darauf hin, daß unter den n eine Spezialisierung üblich sei. Der Kläger habe durch seine Habilitation und die folgenden Publikationen die k in mannigfacher Weise gefördert. Der Beklagte hätte bei seiner Entscheidung davon ausgehen müssen, daß der Kläger neben der ihn als besonderen Spezialisten ausweisenden größeren Anzahl rein sprachwissenschaftlicher Veröffentlichungen zwei religionswissenschaftliche (B 01 und 02), eine historische (B 09) und eine ethnographisch-historische Arbeit (B 17) veröffentlicht hat. Darüber hinaus hätte er berücksichtigen müssen, daß einzelne Arbeiten über ihren sprachwissenschaftlichen Bereich hinaus auch andere Gebiete mit umfaßten. So handelt es sich bei den unter den Nummern B 04 und B 20 aufgeführten Arbeiten um sprachwissenschaftliche und philologische Textstellenvergleiche. Der Aufsatz "Kaufmanns- und Handelssprachen im Alten Orient" (B 06) enthält historische Teile. Der Kläger hat allerdings nicht, wie von dem Zeugen ... in seinem Vermerk vom 30.11.1981 gefordert, eine große Studie über geschichtliche, literatur- oder geistesgeschichtliche Zusammenhänge der Fachwissenschaft vorgelegt, also keinen für die kulturwissenschaftliche Erforschung des Alten Orients bedeutsamen Text ediert und kommentiert. Hierbei handelt es sich allerdings um eine wissenschaftliche Leistung, die als Voraussetzung für die Einweisung in eine Planstelle der Besoldungsgruppe C 3 BBesO erstmals nach Abschluß des Widerspruchsverfahrens gefordert wird. Diese Erweiterung des Anforderungsprofils für eine C 3-Professur nach Abschluß des Widerspruchsverfahrens war fehlerhaft. Sie beruht im übrigen auf einer rechtswidrigen Verfahrensweise, nämlich darauf, daß der Zeuge ... am 24.11.1981 den Orientalisten Professor ... zur Deutung des Gutachtens von Professor ... vom 9.10.1981 und zu den Anforderungen an eine C 3-Professur für das Fach ... ... zu Rate gezogen hat. Professor ... ist nicht A und deshalb kein Fachmann für diese Wissenschaftsdisziplin. Er besitzt deshalb nicht die Kompetenz für die Beurteilung der Frage, welche Anforderungen an einen C 3-Professor für ... zu stellen sind. Er ist darüber hinaus bei dem von ihm erteilten Rat, der letztlich darauf hinauslief, dem Kläger nicht bereits auf Grund der dem Hessischen Kultusminister vorliegenden Gutachten der Professoren ... und ... ... eine C 3-Professur zu übertragen, von falschen Voraussetzungen ausgegangen. Professor ... führt in seinem Schreiben vom 27.3.1986 im Rahmen des gegen den Zeugen ... ... geführten Strafermittlungsverfahrens gegenüber der Staatsanwaltschaft beim Landgericht Kassel aus, er habe seinerzeit sinngemäß dem Zeugen ... geantwortet, daß bei der Besetzung einer orientalistischen C 3-Professur darauf geachtet werden solle, daß der Kandidat in Forschung und Lehre in hinreichender Breite das Fach -- im vorliegenden Falle "... ... -- zu vertreten imstande sei, daß er diese Fähigkeit durch ein entsprechendes wissenschaftliches Schrifttum auch zu dokumentieren vermöge und sich wenigstens mit einer Monographie seines Schrifttums der Kritik der internationalen Fachwelt in Form von Rezensionen in Fachzeitschriften gestellt habe. Diese üblichen Prämissen hätten im Falle des damals knapp 50jährigen Klägers, der Anfang der 60er Jahre bereits promoviert und später unhabilitiert als C 2-Professor im Zuge der hessischen Hochschulreform übergeleitet und auf Lebenszeit übernommen worden sei, seines Erachtens nach nicht vorgelegen. Eine Monographie des Kläger sei ihm, Professor ..., nicht bekannt, daher auch keine Rezension zu irgendeiner Arbeit aus seiner Feder. Die Zahl der publizierten Beiträge und Aufsätze sei -- wie sein Schriftenverzeichnis zeige -- begrenzt, ebenso ihre Thematik. Professor ... ist bei seiner Beurteilung der wissenschaftlichen Qualifikation des Klägers, soweit ihm diese überhaupt möglich war, in einem wesentlichen Punkt von falschen Tatsachen ausgegangen. Er hat nämlich angenommen, daß der Kläger "unhabilitiert" als C 2-Professor in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit übernommen worden war. Weiterhin ist er zu Unrecht davon ausgegangen, daß es sich bei den vom Kläger publizierten 16 Beiträgen und Aufsätzen um eine "begrenzte Zahl" handelt. Auch war, wie oben dargelegt, die Thematik der Arbeiten nicht beschränkt. Die ablehnende Entscheidung war letztlich auch deshalb fehlerhaft, weil der Zeuge ... zwei Ordinarien für ... ..., den einen fernmündlich und den anderen mündlich, befragt hat, ob er die vom Fachbereich vorgelegten Gutachten richtig verstanden und gedeutet habe. Diese Behauptung des Beklagten wird von dem Kläger zwar bestritten, und gegen ihre Richtigkeit bestehen angesichts des Ergebnisses des gegen den Zeugen ... ... durchgeführten Strafermittlungsverfahrens ganz erhebliche Bedenken (vgl. die schriftliche Aussage von Professor ... vom 6.1.1982 (Blatt 113 der Strafermittlungsakte) und den Vermerk der Kriminalpolizei München über ein mit Professor ... ... am 7.10.1986 geführtes Telefongespräch sowie das Schreiben von Professor ... an den Beklagten vom 26.11.1981 (Blatt 102 und 105 der Strafermittlungsakte)). Der Senat braucht diesen Zweifeln und dem Bestreiten des Vortrags des Beklagten durch den Kläger jedoch nicht weiter nachzugehen. Er kann vielmehr -- ohne weitere Prüfung -- die Behauptung des Beklagten als richtig unterstellen, ohne hierdurch im vorliegenden Verfahren die Rechte des Klägers zu beeinträchtigen. Das bei der Befragung der beiden Ordinarien für ... vom Zeugen ... angewandte Verfahren war fehlerhaft. Allerdings begegnet es keinen rechtlichen Bedenken, daß sich der Zeuge ... zur Beurteilung der wissenschaftlichen Qualifikation des Klägers an zwei weitere Ordinarien für ... wandte und sie befragte, ob er die Gutachten richtig verstanden und gedeutet habe. Fehlerhaft war es jedoch, daß er diesen für die Abgabe des erbetenen Urteils grundsätzlich geeigneten Professoren weder die zu würdigenden Gutachten noch das (vollständige) Schriftenverzeichnis des Klägers vorlegte. Es liegt auf der Hand, daß den zu Rate gezogenen beiden Ordinarien eine fehlerfreie Deutung und Würdigung der Gutachten der Professoren ... und ... sowie der Professorin ... ... nur möglich gewesen wäre, wenn ihnen diese Schriftstücke vollständig vorgelegen hätten. Dies insbesondere deshalb, weil es dem Zeugen ... im wesentlichen auf die Deutung und Würdigung des "zwischen den Zeilen stehenden" ankam. Eine solche Interpretation setzt aber eine äußerst genaue Kenntnis des Textes im einzelnen voraus. Hieran fehlte es. Fehlerhaft war es weiterhin, die beiden Ordinarien für ... ... zu der wissenschaftlichen Qualifikation des Klägers zu befragen, ohne ihnen sein Schriftenverzeichnis vorzulegen. Zwar kann davon ausgegangen werden, daß ihnen im wesentlichen die Veröffentlichungen des Klägers bekannt waren; es kann jedoch nicht ausgeschlossen werden, daß ihnen einzelne Arbeiten nicht gegenwärtig waren und ihnen insbesondere auch nicht bewußt war, daß sich der Kläger bereits habilitiert hatte. So vermißten auch sie, daß sich der Kläger über einen kulturwissenschaftlichen Text des ... ausgelassen hatte, daß er ihn also ediert und kommentiert hatte. Möglicherweise wäre ihr Urteil in diesem Punkt anders ausgefallen, wenn ihnen -- was möglicherweise nicht der Fall war -- bekannt gewesen wäre, daß der Kläger eine umfangreiche Habilitationsschrift über ein sprachwissenschaftliches Thema verfaßt hat. Weiterhin bemängelten auch die beiden von dem Zeugen ... befragten Ordinarien für ... daß die Publikationen des Klägers thematisch begrenzt seien. Dieses Urteil könnte darauf zurückzuführen sein, daß sie den Kläger wegen seiner großen Anzahl sprachwissenschaftlicher Veröffentlichungen als Spezialisten auf diesem Gebiet ansahen, und für sie deshalb die weiteren Arbeiten des Klägers von ihrer Bedeutung her in den Hintergrund traten. Letztlich ist es fehlerhaft, daß der Zeuge ... keinen ausführlichen Aktenvermerk über den Inhalt der mit den beiden Ordinarien für ... geführten Gespräche aufgenommen hat. Es handelte sich hier um eine Entscheidung in einem beförderungsähnlichen Verfahren. An die Entscheidung sind deshalb in formeller Hinsicht dieselben Anforderungen wie in sonstigen Beförderungsverfahren zu stellen. Dies bedeutet aber, daß von dem Beklagten die für die Entscheidung maßgebenden Unterlagen, Erkenntnisse und Gesichtspunkte offenzulegen sind und die Entscheidung nicht auf die Würdigung der fachlichen Eignung des Bewerbers durch einen Dritten gestützt werden darf, wenn weder der genaue Inhalt der Stellungnahme bzw. des Würdigungsberichts aktenkundig noch der Verfasser bekannt sind. Eine Ausnahme hiervon läßt sich auch nicht mit den Besonderheiten im hochschulrechtlichen Bereich rechtfertigen. Im Gegenteil: Es gehört zu den üblichen Aufgaben von Wissenschaftlern, sich gegebenenfalls auch kritisch zu den wissenschaftlichen Leistungen anderer zu äußern. Hier kommt hinzu, daß die auswärtigen Ordinarien nicht verpflichtet waren, sich zu der wissenschaftlichen Qualifikation des Klägers und den bereits vorliegenden Gutachten der Professoren ... und ... und der Professorin ... ... zu äußern. Wenn sie es dennoch taten, dann gebietet es der wissenschaftliche Anstand, sich auch gegenüber dem Betroffenen zu einem möglicherweise negativen Werturteil zu bekennen. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens sind, da der Kläger mit dem in der ersten Instanz gestellten Hilfsantrag obsiegt, gemäß § 155 Abs. 1 VwGO den Verfahrensbeteiligten je zur Hälfte aufzuerlegen. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Beklagte zu tragen (§ 154 Abs. 1 und § 155 Abs. 1 Satz 3 (analog) VwGO). Der Kläger hat zwar teilweise die Berufung zurückgenommen. In entsprechender Anwendung des § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO sind ihm jedoch insoweit keine Kosten aufzuerlegen. Der am ... geborene Kläger studierte nach dem Abitur im Jahre 1951 16 Semester ... ... an den Universitäten ... Während des Studiums war er vom 1.3.1953 bis zum 31.7.1954 als wissenschaftliche Hilfskraft am Seminar für ... ... der Universität ... tätig. Am 18.2.1958 promovierte er mit dem Gesamturteil "sehr gut" in ... L e. Vom 1.4.1959 bis zum 31.3.1960 war er wissenschaftlicher Mitarbeiter des Archivs für griechische Lexikographie (Thesaurus Linguae Graecae) in .... Vom 1.4.1960 bis zum 31.3.1962 setzte der Kläger sein Studium mit einem Ausbildungsstipendium der Deutschen Forschungsgemeinschaft in ... ... und ... fort. Am 1.4.1962 wurde er als Verwalter einer wissenschaftlichen Assistentenstelle am ... Seminar der P -Universität ... angestellt und am 10.9.1962 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zum Wissenschaftlichen Assistenten ernannt. Nachdem der Kläger im Februar 1969 sein Habilitationsverfahren im Fachgebiet ... ... erfolgreich abgeschlossen hatte, folgten am 25.8.1969 die Ernennung zum Dozenten und die Einweisung in eine Planstelle der Besoldungsgruppe H 1. Am 5.8.1971 wurde er auf Grund des Art. 3 Abs. 2 des Gesetzes zur Änderung beamtenrechtlicher und besoldungsrechtlicher Vorschriften vom 7.10.1970 (GVBl. I S. 628) zur Wahrung seines Besitzstandes unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zum Professor an einer Universität ernannt und in eine Planstelle der seinerzeitigen Besoldungsgruppe H 2 eingewiesen. Mit Wirkung vom 16.6.1978 wurde der Kläger gemäß § 75 HHG in die Rechtsstellung eines Professors auf Lebenszeit und -- besoldungsrechtlich -- gemäß § 80 HHG i.V.m. Nr. 1 der Anlage hierzu in die Besoldungsgruppe C 2 übergeleitet. Der Kläger gehört dem Fachbereich 11 "Außereuropäische Sprachen und Kulturen" der P -Universität ... an; er besitzt die venia legendi für das Fachgebiet "A ...". In den Kapiteln 0405 bis 0422 des Haushaltsplans 1979 wurden mehrere Planstellen der Besoldungsgruppe C 2 nach Besoldungsgruppe C 3 umgewandelt. Nach dem hierzu am 11.5.1979 vom Hessischen Landtag beschlossenen Haushaltsvermerk sollten im Rahmen dieser Stellen "30 Althabilitierte nach Einzelfallprüfung Berücksichtigung finden. Bei der Auswahl sollen auch die Kriterien des Alters und des Dienstalters beachtet werden". Der Hessische Minister der Finanzen nahm eine Umformulierung vor und veranlaßte die Veröffentlichung eines Haushaltsvermerks Nr. 5 zu 422 01, wonach von den umgewandelten Planstellen "30 mit Professoren, deren Habilitation bis zum 31.3.1971 abgeschlossen war ('Althabilitierte), zu besetzen" seien, "sofern die Überprüfung im Einzelfall dies erfordert". Durch Haushaltsvermerk Nr. 5 zu 422 01 der Haushaltspläne 1980 und 1981 wurde die Landesregierung ermächtigt, mit Zustimmung des Haushaltsausschusses in den Kapiteln 0405 bis 0414 weitere 25 bzw. 20 Planstellen der Besoldungsgruppe C 2 nach Besoldungsgruppe C 3 umzuwandeln, die für Professoren zur Verfügung stünden, deren Habilitation bis zum 31.12.1970 abgeschlossen war ("Althabilitierte"), sofern die Überprüfung im Einzelfall dies erfordere. Nachdem der Hessische Kultusminister die Universitätspräsidenten zunächst um listenmäßige Erfassung des betroffenen Personenkreises gebeten hatte, konkretisierte er mit Erlaß vom 15.10.1979 -- V A 4 -- 492/0 -- 336 -- die "Einweisung von althabilitierten Professoren der Besoldungsgruppe C 2 in die Besoldungsgruppe C 3" u.a. wie folgt: Im Einweisungsvorschlag des jeweiligen Fachbereichs sei darzulegen, wie die Universität das betreffende Professorenamt unter Berücksichtigung des Aufgabengebiets und seiner Bedeutung im Fachbereich wie in der Universität sowie des mit dem Amt verbundenen Maßes an sachlicher und organisatorischer Verantwortung besoldungsrechtlich bewerte. Außerdem sei zur persönlichen Qualifikation darzulegen, welche wissenschaftlichen Leistungen, d.h. welche neuen Forschungsergebnisse nach der Habilitation erbracht worden seien und wie diese von der Fachwelt nach herkömmlichen Kriterien beurteilt würden. Zuvor habe der Dekan ein Gutachten über die nach der Habilitation erbrachten wissenschaftlichen Leistungen von drei auswärtigen Professoren des gleichen Fachgebiets einzuholen. Die Vorlage der Anträge werde bis spätestens 1.6.1980 erwartet. Diese Frist wurde im Mai bis zum 1.7.1980 verlängert. In der Folgezeit erfolgten Einweisungen in sämtliche 30 durch den Haushaltsplan 1979 für Althabilitierte nach Besoldungsgruppe C 3 umgewandelten Planstellen. Von der Umwandlungsermächtigung des Haushaltsplans 1980 wurde durch Beschlüsse der Landesregierung vom 4.11.1980 sowie des Haushaltsausschusses vom 26.11.1980 für 17 Stellen Gebrauch gemacht. Im übrigen wurden die Umwandlungsermächtigungen nicht ausgenutzt. Die Einweisung in die letzte der 47 umgewandelten Planstellen erfolgte am 13.3.1981. Bereits mit Schreiben vom 5.3.1980 an die damalige Dekanin hatte der Kläger seine Einweisung in eine Planstelle der Besoldungsgruppe C 3 beantragt. Die Dekanin holte Gutachten des Professors ... (Universität ...) vom 17.3.1980, des Professors ... (Direktor des ... Seminars der ... ... -Universität in ...) vom 1.4.1980 und der Professorin ... (A Seminar der Universität ... -- Abteilung ... --) vom 12.4.1980 ein. Sämtliche Gutachter befürworteten mit näherer Begründung die Einweisung des Klägers in eine Planstelle der Besoldungsgruppe C 3. Daraufhin schlug der Fachbereichsrat am 7.5.1980 die entsprechende Einweisung des Klägers vor; der Universitätspräsident legte den Einweisungsvorschlag nebst Begründung des Fachbereichsrats, Antrag des Klägers, Gutachten und Schriftenverzeichnis unter dem 24.6.1980 dem Hessischen Kultusminister vor. Dessen Referat VI A 3 vermerkte am 17.7.1980: "Aus strukturellen Gründen zu vertreten". Der Referent für die P -Universität ..., Ministerialrat ... (V A 4) vermerkte am folgenden Tage: Von 11 für das Haushaltsjahr 1981 verfügbaren Planstellen der Besoldungsgruppe C 3 werde man allenfalls sechs an Althabilitierte geben können; der Einweisungsvorschlag betr. den Kläger sei nicht vordringlich. Am 9.1.1981 vermerkte Ministerialrat ..., aus den Gutachten sei nicht zu entnehmen, durch welche Arbeiten mit neuen Forschungsergebnissen von Bedeutung für sein Fachgebiet der Kläger sich breiter ausgewiesen habe, wie es eine C 3-Professur erfordere. Daraufhin teilte der Hessische Kultusminister dem Dekan unter dem 3.2.1981 mit, weder die Struktur des Fachbereichs noch die des Fachgebiets ließen eine Einweisung in die Besoldungsgruppe C 3 zu. Nachdem der Kläger am 23. und 24.2.1981 telefonisch remonstriert hatte, führte der Hessische Kultusminister gegenüber der Dekanin mit Erlaß vom 26.2.1981 ergänzend aus, er habe anhand der Gutachten nicht die Überzeugung gewinnen können, daß der Kläger die Voraussetzungen für eine Einweisung in die Besoldungsgruppe C 3 erfülle. Mit Schreiben vom 10.3.1981 wandte sich der Kläger an den Hessischen Kultusminister mit der Bitte, seine ablehnende Entscheidung nochmals zu überprüfen. Mit Erlaß vom 15.5.1981 -- zugestellt am 27.5.1981 -- beschied der Hessische Kultusminister den Kläger wie folgt: Die vorgelegten Gutachten höben übereinstimmend hervor, daß sich der Kläger hauptsächlich mit sprachwissenschaftlichen Untersuchungen beschäftige. Zur A gehörten aber auch Geschichte und Literaturwissenschaft. Demnach sei der Kläger nicht durch Originalarbeiten mit neuen Forschungsergebnissen von Bedeutung für das Fach breiter ausgewiesen. Dieser Mangel habe Gewicht, da die Habilitation 12 Jahre zurückliege und die geringen Studentenzahlen reichlich Zeit für die Forschung ließen. Im übrigen beschrieben die Gutachter überhaupt keine Originalarbeiten mit neuen Forschungsergebnissen von Bedeutung aus der Zeit nach der Habilitation. Dies falle insbesondere im Vergleich mit anderen im Rahmen der Einweisungsaktion erstatteten Gutachten auf. Schließlich verwundere, daß die Habilitationsschrift des Klägers nicht veröffentlicht und deshalb der Kritik der Fachwelt nicht ausgesetzt sei. Die Bedeutung der Habilitationsschrift bleibe jedenfalls offen; sie habe die weitere Forschung noch nicht befruchten können. Von all dem abgesehen bestehe auch aus strukturellen Gründen keine Notwendigkeit, eine C 3-Professur für das Fachgebiet an der ... ... -Universität ... zu schaffen. Er, der Hessische Kultusminister, habe sich deshalb nicht in der Lage gesehen, der Hessischen Landesregierung die Einweisung des Klägers in die Besoldungsgruppe C 3 vorzuschlagen. Mit Schreiben vom 23.6.1981, das am selben Tage einging, erhob der Kläger Widerspruch. Zur Begründung führte er aus: Der Erlaß vom 15.10.1979 stelle Anforderungen, die zu einer Ungleichbehandlung im Vergleich zu denjenigen führten, die bereits 1971 lediglich auf Grund ihrer vorherigen Stellung in die damalige Besoldungsgruppe H 3 gelangt seien. Ferner werde u.a. durch die Forderung von drei auswärtigen Gutachten mindestens formal ein strengerer Maßstab angelegt als bei Berufungen auf C 4-Stellen. Unabhängig hiervon stünden strukturelle Gründe seiner, des Klägers, Einweisung in eine Planstelle der Besoldungsgruppe C 3 nicht entgegen. Dies habe der Beklagte ebenfalls erkannt und deshalb angeblich mangelnde Qualifikation als Ablehnungsgrund nachgeschoben, obwohl hieran zunächst nicht gezweifelt worden sei. Er, der Kläger, sei indessen breiter ausgewiesen als die meisten seiner Fachkollegen, weil sich seine Forschungen auf alle relevanten Sprachen des ... erstreckten, außerdem auf vergleichende Literaturgeschichte, Religionsphänomenologie und Geschichte und schließlich auf die Beziehungen zwischen dem ... und der .... Wenn die eingeholten Gutachten trotzdem kurz ausgefallen seien, so beruhe dies auf Unkenntnis des Erlasses vom 15.10.1979 mit seinen unüblichen Anforderungen. Die Nichtveröffentlichung seiner Habilitationsschrift sei im übrigen nichts Ungewöhnliches; vielmehr sei der größte Teil der Habilitationsschriften im Fachgebiet ... nicht publiziert. Schließlich seien bei den erfolgten Einweisungen sachfremde Motive maßgebend gewesen, nämlich in einigen Fällen die Plazierung auf auswärtigen Berufungslisten und in einigen anderen die Funktion als Dekan oder Prädekan. Durch Widerspruchsbescheid vom 26.8.1981 -- zugestellt am 4.9.1981 -- wies der Hessische Kultusminister den Widerspruch mit folgenden Erwägungen zurück: Das Erfordernis von drei auswärtigen Gutachten rechtfertige sich aus den Besonderheiten der Einweisungsaktion, bei der es -- anders als in einem Berufungsverfahren -- an vergleichbaren Gutachten fehle. Es bedürfe hier einer besonders aufmerksamen und genauen Prüfung der wissenschaftlichen Leistungen. Die Gutachten ließen jedoch offen, mit welchem Ergebnis der Kläger Fragen der ... Kulturgeschichte behandelt habe; von den vom Kläger auf den Gebieten der Geschichte und Literatur erzielten neuen Forschungsergebnissen von Bedeutung für den Erkenntnisfortschritt in seinem Wissenschaftsfach sei nirgends die Rede. Wie er, der Beklagte, von einem Fachmann erfahren habe, genüge es aber für die Annahme einer wissenschaftlich breiteren Ausweisung nicht, daß sprachwissenschaftliche Forschungsarbeiten allen bedeutsamen Sprachen ... gewidmet seien. Mit Schreiben vom 1.9.1981, welches u.a. ausführlich zur Breite des Arbeitsfeldes des Klägers, zu dessen neuen Forschungsergebnissen und zur unterbliebenen Veröffentlichung der Habilitationsschrift Stellung nahm, bat der Dekan den Hessischen Kultusminister ebenfalls, seine ablehnende Haltung aufzugeben. Er legte vor -- bzw. reichte später nach -- ergänzende, nunmehr in Kenntnis des Erlasses vom 15.10.1979 erstattete Gutachten des Professors ... vom 21.6.1981 und des Professors ... ... vom 26.3. und vom 9.10.1981, ein zusätzliches Gutachten des Professors (em.) ... vom Institut für ... -- ... -- der Universität ... vom 5.6.1981, ein Verzeichnis von 16 Schriften des Klägers mit Kurzbeschreibungen von Inhalt, Ergebnis und fachlicher Ausrichtung sowie Kopien einiger Literaturstellen, in denen Schriften des Klägers zitiert sind. Der Hessische Kultusminister teilte dem Dekan des Fachbereichs 11 mit Erlaß vom 19.10.1981 mit, daß er die Gegenvorstellungen vom 1.9.1981 zum Anlaß nehme, die beantragte Einweisung des Klägers in die Besoldungsgruppe C 3 BBesO inhaltlich noch einmal zu überprüfen. Ministerialrat ... vermerkte zu den Gegenvorstellungen am 30.11.1981: Er habe am 24.11.1981 Professor ... von der Universität ... ..., einen Ordinarius für ... zur Deutung des Gutachtens von Professor ... vom 9.10.1981 und zu den Anforderungen an eine C 3-Professur für Rate gezogen und komme zu folgendem Ergebnis: Eine Professur für ... sei eine kulturwissenschaftliche, umfasse also alle und nicht nur sprachwissenschaftliche Aspekte. Von den 16 näher beschriebenen Publikationen des Klägers seien 12 sprachwissenschaftliche und philologische Untersuchungen, zwei hätten religionswissenschaftlichen, eine historisch-geistesgeschichtlichen und eine historisch-ethnographischen Akzent. Drei sprachwissenschaftliche und die historisch-ethnographische Untersuchung seien erst 1981 publiziert und müßten deshalb außer Betracht bleiben. In dem Gutachten von Professor ... vom 9.10.1981 werde nicht dargetan, daß die drei verbleibenden nicht-sprachwissenschaftlichen Veröffentlichungen Originalarbeiten mit neuen Forschungsergebnissen von Bedeutung für den Erkenntnisfortschritt seien. Die noch verbleibenden neun Untersuchungen seien vor allem sprachanalytisch orientiert, wobei nach den Gutachten zum Teil noch offenbleibe, ob die Thesen des Klägers zutreffend seien. Demnach habe der Kläger nach seiner Habilitation keine größere Studie über geschichtliche, literatur- oder geistesgeschichtliche Zusammenhänge der Fachwelt vorgelegt; er habe keinen für die kulturwissenschaftliche Erforschung des Alten Orients bedeutsamen Text ediert. Die aktive Teilnahme an Fachkongressen seit 1975 gleiche diesen Mangel nicht aus. Demgemäß habe der Kläger in den vergangen 10 Jahren auch weder für die Besetzung einer C 3- oder C 4-Professur zur Diskussion gestanden, noch sei er auf einer solchen Vorschlagsliste plaziert gewesen. Nunmehr teilte der Hessische Kultusminister dem Dekan mit Erlaß vom 11.1.1982 mit, die erneute Überprüfung des Einweisungsvorschlags unter Berücksichtigung der Gegenvorstellungen des Dekans habe zu keinem anderen Ergebnis geführt. Bereits mit Schriftsatz vom 28.9.1981 -- eingegangen am 30.9.1981 -- hatte der Kläger Klage erhoben. Im Laufe des Rechtsstreits hat der Dekan weitere ergänzende Gutachten des Professor Dr. ... vom 10.3.1984, des Professors Dr. ... ohne Datum und des Professors (em.) Dr. ... vom 10.1.1984 vorgelegt. Der Kläger hat zur Begründung seiner Klage vorgetragen: Die Klage sei mit dem auf Neubescheidung gerichteten Hauptantrag zulässig; insbesondere sei der Rechtsstreit nicht in der Hauptsache erledigt. Der Beklagte habe ihm, dem Kläger, bisher haushaltsrechtliche Hinderungsgründe nicht entgegengehalten. Solche bestünden auch nicht, weil die fraglichen Haushaltsvermerke Stellensperren für die vorzuhaltenden Stellen enthielten und weil im übrigen davon ausgegangen werde, daß der Beklagte im Hinblick auf den Rechtsstreit für ihn, den Kläger, auch eine entsprechende Stelle der Besoldungsgruppe C 3 vorgehalten habe. Nähme man dennoch Hauptsacheerledigung an, so wäre die Klage jedenfalls nach dem auf Fortsetzungsfeststellung gerichteten Hilfsantrag zulässig. Denn er, der Kläger, habe zum einen ein Rehabilitationsinteresse, weil ihm der Beklagte mangelnde Qualifikation für eine Stelle der Besoldungsgruppe C 3 attestiert habe. Zum anderen stünden ihm, dem Kläger, unter Umständen Schadensersatzansprüche aus Fürsorge- bzw. Amtspflichtverletzung zur Seite, die gegebenenfalls gerichtlich geltend zu machen seien. Hieraus ergebe sich das vorgeschriebene besondere Feststellungsinteresse. -- Der Erlaß vom 15.10.1979 stehe, soweit eine Qualifikationsprüfung gefordert werde, mit den einschlägigen Haushaltsvermerken -- so wie sie der Landtag beschlossen habe -- im übrigen nicht in Einklang. Im Landtag bzw. dessen zuständigen Ausschüssen habe Einigkeit darüber bestanden, daß durch die Aktion zugunsten der Althabilitierten Ungereimtheiten zwischen Hessen und einigen anderen Bundesländern hätten behoben werden sollen. Die vorgezogene hessische Personalstrukturreform durch das Gesetz zur Änderung beamtenrechtlicher und besoldungsrechtlicher Vorschriften vom 7.10.1970 habe nämlich zur Folge gehabt, daß er, der Kläger, nicht mehr -- wie dies bis dahin regelmäßig nach drei Jahren geschehen sei -- außerplanmäßiger Professor habe werden können und daß er deshalb auch nicht in den Genuß einer Einweisung in die Besoldungsgruppe C 3 gemäß Art. X § 2 Abs. 3 Buchstabe a des Zweiten Gesetzes zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern -- 2. BesVNG -- vom 23.5.1975 (BGBl. I S. 1173) gekommen sei. Da nach der letztgenannten Vorschrift eine Qualifikationsprüfung nicht zu erfolgen gehabt habe, sondern die Qualifikation angesichts der Habilitation vorausgesetzt worden sei, dürfe bei der fraglichen Einweisungsaktion ebenfalls nicht hierauf, sondern allein auf eine sachgerechte Bewertung der jeweils konkret wahrgenommenen Funktion abgestellt werden. Wenn letztere nach dem -- den Hessischen Minister für Wissenschaft und Kunst bindenden -- Urteil der Universitätsgremien als solche der Besoldungsgruppe C 3 bewertet worden sei wie in seinem, des Klägers, Falle, so sei die entsprechende Einweisung im Sinne der Haushaltsvermerke erforderlich. Es gehe bei der Einweisungsaktion demnach nicht um ein Bündel beförderungsähnlicher Maßnahmen, sondern um eine allgemeine Stellenanhebung aus besoldungsrechtlichen Erwägungen. Insofern fehle es auch an der sonst üblichen Konkurrenzsituation mehrerer in bezug auf dieselbe Stelle, welche zur Auslese nötige, zumal davon ausgegangen werden könne, daß der Landtag erforderlichenfalls weitere Umwandlungsermächtigungen im folgenden Haushalt ausgebracht hätte. Bei alledem dürften äußerstenfalls solche Qualifikationsanforderungen gestellt werden, wie sie nach früherem Recht einem außerplanmäßigen Professor abverlangt worden seien. -- Unabhängig hiervon sei der Erlaß vom 15.10.1979 auch insofern rechtswidrig, als -- über die seinerzeit in Berufungsverfahren verlangten Anforderungen hinaus -- nicht nur neue wissenschaftliche Leistungen nach der Dissertation, sondern nach der Habilitation verlangt würden; eine entsprechende Anhebung der Anforderungen in Berufungsverfahren sei erst nach der Einweisungsaktion erfolgt. So sei z.B. noch im Wintersemester 1979/80 sogar eine C 4-Professur für ... im Berufungsverfahren an einen bestimmten Wissenschaftler vergeben worden, der nach seiner Habilitation lediglich eine Textbearbeitung und zwei Lexikonartikel publiziert gehabt habe. Die Ausblendung der in der Zeit zwischen Dissertation und Habilitation publizierten Arbeiten verstoße im übrigen gegen den Leistungsgrundsatz des § 8 Abs. 1 HBG. Insbesondere angesichts der nicht laufbahnmäßig ausgestalteten Professorenämter mit unterschiedlicher Besoldung könnten sich wissenschaftliche Leistungen nicht etwa durch Ernennungen verbrauchen. Dies gelte auch für seine, des Klägers, Überleitung in die Besoldungsgruppe C 2 im Jahre 1971, zumal diese allein an besoldungsrechtliche Vorgaben angeknüpft habe und deshalb keine Aussage des Inhalts zulasse, daß er, der Kläger, seinerzeit nicht mehr an Qualifikation besessen habe als es für eine Professur der Besoldungsgruppe C 2 bedurft habe. -- Abgesehen hiervon leide die in bezug auf ihn, den Kläger, durchgeführte Qualifikationsprüfung an verschiedenen Mängeln. Insbesondere gehe der Beklagte zu Unrecht davon aus, daß eine C 3-Professur alle Bereiche des Fachgebiets ... abdecken müsse. Aus den Gutachten der Professoren ... und ... vom 9.10. bzw. 21.6.1981 gehe hervor, daß bei dem Umfang dieses Fachgebiets eine Spezialisierung nicht ausbleiben könne. Die Hervorhebung seiner, des Klägers, sprachwissenschaftlichen Sonderstellung durch Professor ... im Gutachten vom 17.3.1980 sei demnach keine Kritik, sondern die Betonung einer besonderen Qualifikation. Insbesondere aus dem Gutachten des Professors ... vom 9.10.1981 ergebe sich ferner, daß jedenfalls die von Ministerialrat ... in seinem Vermerk vom 30.11.1981 angesprochene historisch-geistesgeschichtliche Untersuchung neue Forschungsergebnisse erbracht habe und daß jedenfalls drei der neun sprachwissenschaftlichen Arbeiten einen Erkenntnisfortschritt bewirkt hätten. Professor ... (em.) ... ... hebe in seinem Gutachten vom 5.6.1981 vor allem die Wichtigkeit einer vielfach zitierten, ebenfalls von Ministerialrat Bickelhaupt erwähnten, religionswissenschaftlichen Untersuchung hervor. Ministerialrat ... habe bei alledem übersehen, daß er, der Kläger, sieben -- davon zwei größere -- Studien zu historischen und zwei über literatur- bzw. geistesgeschichtliche Zusammenhänge publiziert habe. Er, der Kläger, sei jedenfalls qualifizierter als ein in die Besoldungsgruppe C 3 eingewiesener Vertreter des Fachgebiets ... dessen Forschungen sich ausschließlich auf römische Mythologie und Religion beschränkten und der nach seiner Habilitation nur fünf Arbeiten veröffentlicht habe. Soweit Ministerialrat ... den Professor ..., der Islamwissenschaftler und semitischer Philologe sei, sowie -- was bestritten werde -- zwei weitere, nicht namhaft gemachte Altorientalisten befragt und die gewonnenen Informationen anschließend unüberprüfbar verwandt habe, liege ein Verfahrensfehler vor. Im übrigen sei die Einschaltung von Dritten ein untaugliches Mittel zur Klärung von aus den Gutachten entstandenen Zweifelsfragen; diese hätten nach Rücksprache mit den Gutachtern ausgeräumt werden müssen. Eine solche Rücksprache sei nicht erfolgt; erst recht habe der Dekan nicht Professor ... aufgesucht und ihn vor der Erstattung des letzten Gutachtens psychisch unter Druck gesetzt. Insgesamt gesehen sei der Beklagte, wie sich u.a. aus der Handhabung des Strukturarguments sowie aus den von Ministerialrat Bickelhaupt abgefaßten Vermerken ergebe, ihm, dem Kläger, gegenüber voreingenommen. Der Kläger hat beantragt, den Erlaß des Hessischen Kultusministers vom 15.5.1981 sowie den Widerspruchsbescheid derselben Behörde vom 26.8.1981 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihn, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden, hilfsweise, festzustellen, daß die Ablehnung der Übertragung des Amts eines Professors der Besoldungsgruppe C 3 an ihn, den Kläger, rechtswidrig gewesen ist. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat vorgetragen: Eine C 3-Stelle sei für den Kläger nicht freigehalten worden; hierfür habe kein Anlaß bestanden. Von den nicht in Anspruch genommenen Umwandlungsermächtigungen in den Haushaltsplänen 1980 und 1981 könne nach Ablauf des jeweiligen Haushaltsjahres kein Gebrauch mehr gemacht werden. Für die hilfsweise beantragte Feststellung fehle es jedenfalls unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes am Feststellungsinteresse. Die Ankündigung, aus Fürsorgepflichtverletzung klagen zu wollen, reiche insoweit ohnehin nicht aus. Eventuelle Ansprüche aus Amtspflichtverletzung wären verjährt. Soweit sich der Kläger auf ein Rehabilitationsinteresse berufe, sei der Klageantrag zumindest unbegründet. -- Die einschlägigen Haushaltsvermerke hätten lediglich die Möglichkeit für Althabilitierte eröffnet, in die Besoldungsgruppe C 3 zu gelangen. Demgemäß habe der Landtag auch nur 75 entsprechende Stellen vorgesehen, während allein aus dem Bereich der Universitäten M, G und F 103 Einweisungsvorschläge vorgelegt worden seien. Mindestens hätten die vom Kläger behaupteten Intentionen des Landtags in den Haushaltsvermerken keinen Niederschlag gefunden, wobei die Rechtswirksamkeit des veröffentlichten Haushaltsvermerks Nr. 5 zu 422 01 des Haushaltsplans 1979 offenbleiben könne, weil dieser Vermerk am für die Einweisung maßgeblichen Stichtag nicht mehr maßgebend gewesen sei. Im übrigen sei nicht jeder Dozent nach einer gewissen Zeit -- in der Regel nach sechs Jahren -- zum außerplanmäßigen Professor ernannt worden; vielmehr habe der Betreffende zusätzlich den Anforderungen an ein Ordinariat oder Extraordinariat entsprechen, also die -- in bezug auf den Kläger nie festgestellte -- sog. Lehrstuhlreife besitzen müssen. Unter diesen Umständen erschöpften sich die Haushaltsvermerke darin, daß sie die Besetzung bestimmter Planstellen an Voraussetzungen bänden und damit auf die materielle Prüfungskompetenz des Hessischen Ministers für Wissenschaft und Kunst verwiesen. Es liege deshalb, schon mangels Tätigkeit des Besoldungsgesetzgebers, weder eine allgemeine Stellenanhebung vor, noch komme es auf die -- im übrigen dem Dienstherrn und nicht der Universität obliegende -- besoldungsrechtliche Bewertung der vom Kläger wahrgenommenen Funktion an. -- Soweit der Erlaß vom 15.10.1979 neue wissenschaftliche Leistungen nach der Habilitation verlange, handele es sich um eine seit Sommer 1975 auch in Berufungsverfahren praktizierte Übung, die nunmehr für diesen Bereich durch Erlaß vom 15.4.1982 (ABl. S. 315) klarstellend festgeschrieben worden sei (Beweise: Zeugnis des Ministerialrats B). Maßgebend hierfür sei, daß eine Habilitation oder gleichwertige wissenschaftliche Leistungen Mindestvoraussetzung für jeden Professor seien, mithin für C 3- oder C 4-Professoren nicht ausreichen könnten. Selbst wenn aber höhere Anforderungen als in Berufungsverfahren gestellt worden wären, so könnte dies rechtlich nicht beanstandet werden, weil die "Althabilitierten-Aktion" ein besonderes, außerhalb der Hochschul- und Besoldungsgesetze stehendes beförderungsähnliches Verfahren gewesen sei, für das deshalb gesonderte Anforderungen hätten gestellt werden können. Deshalb könne im übrigen auch dahinstehen, welche Anforderungen bei dem vom Kläger angeführten Berufungsverfahren im Wintersemester 1979/80 gestellt worden seien. -- Bei der Verneinung der Qualifikation des Klägers habe er, der Beklagte, sich im Rahmen des ihm eröffneten Beurteilungsspielraums gehalten. Bei der Deutung der erstatteten Einzelgutachten sei zu berücksichtigen gewesen, daß solche regelmäßig von Wohlwollen, Humanität und kollegialen Rücksichten geprägt seien, so daß eine eingehende Prüfung angezeigt sei, insbesondere auch unter dem Aspekt, wozu die Gutachten nichts aussagten. Dies gelte um so mehr für die zweiten und dritten Gutachten, welche nicht so spontan, unbefangen und ohne psychischen Einfluß bzw. Druck hätten zustandekommen können wie die ersten. So sei z.B. Prof. ... vor der Erstattung seines letzten Gutachtens vom Dekan persönlich aufgesucht worden. Ungeachtet dessen sei allen Gutachtern die Beschränkung der vom Kläger behandelten Themen aufgefallen; die Ausführungen von Professor ... im Gutachten vom 17.3.1980 seien insofern eindeutig, als der Kläger in der Kulturwissenschaft eben nicht breiter über verschiedene Themata seines Fachgebiets ausgewiesen sei. Selbst in den vom Kläger für sich reklamierten Stellen im Gutachten des Professors ... vom 9.10.1981 könnten Zurückhaltung und Vorbehalte nicht übersehen werden. Auch in seinem letzten Gutachten bestreite Professor ... nicht den Mangel, daß der Kläger keinen für die kulturwissenschaftliche Erforschung des Alten Orients bedeutsamen Text erschlossen habe. Darin stimme er mit Professor ... überein, der im übrigen in seinem Gutachten vom 10.3.1984 erneut die Spezialisierung des Klägers bestätige. Daß der Kläger in der Lage sein möge, sich zu allen Bereichen seines Fachgebiets zu äußern, ändere jedenfalls nichts daran, daß entsprechende kulturwissenschaftliche Arbeiten bis einschließlich 1980 fehlten. Sein, des Beklagten, zuständiger Hochschulreferent habe Professor ... sowie zwei Altorientalisten befragt, ob er die Gutachten richtig verstanden und gedeutet habe, was die befragten bestätigt hätten (Beweis: Zeugnis des Ministerialrats .... Dies sei verfahrensrechtlich nicht zu beanstanden. Bei der Fülle der Wissenschaftsfächer seien solche Erkundigungen, in denen man sich zu vergewissern suche, unentbehrlich. Einer Rücksprache mit den Gutachtern habe es infolgedessen nicht bedurft. Von all dem abgesehen könne von Voreingenommenheit gegenüber dem Kläger nicht die Rede sein. Insbesondere sei die Ablehnung zunächst nur deshalb allein mit strukturellen Erwägungen begründet worden, weil eine solche Argumentation den Kläger am wenigsten beschwere. Seinerzeit habe das zuständige Referat strukturelle Hinderungsgründe noch nicht als ausgeschlossen betrachtet, sondern die Einweisung unter diesem Aspekt lediglich für vertretbar gehalten. Schließlich könne der Kläger aus der Einweisung eines möglicherweise weniger qualifizierten Kollegen in die Besoldungsgruppe C 3 nichts zu seinen Gunsten herleiten, weil es keinen Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht gebe. Das Verwaltungsgericht hat gemäß Beschluß vom 9.1.1985 Beweis darüber erhoben, auf welche Weise sich Ministerialrat ... ... hinsichtlich seiner Deutung der erstatteten Gutachten vergewissert sowie welche Kriterien der Hessische Kultusminister früher bei Berufungen in Professorenämter der Besoldungsgruppe C 3 zugrunde gelegt hat, durch uneidliche Vernehmung des Ministerialrats ... ... als Zeugen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Verhandlungsniederschrift vom 9.1.1985 Bezug genommen. Das Verwaltungsgericht hat mit Urteil vom 9.1.1985 -- I/1 E 3779/81 -- die Klage abgewiesen. Es hat den Hauptantrag als unzulässig angesehen, weil mit Ablauf des Haushaltsjahres 1981 keine Möglichkeit mehr bestehe, den Kläger in eine der im Rahmen der sog. Althabilitierten-Aktion von der Besoldungsgruppe C 2 nach Besoldungsgruppe C 3 umgewandelten bzw. umzuwandelnden Planstellen einzuweisen. Den Hilfsantrag hat es wegen des vom Kläger geltend gemachten Rehabilitationsinteresses zwar für zulässig angesehen; es hat jedoch mit näherer Begründung dargelegt, daß der Beklagte im Rahmen seines Beurteilungsspielraums und auf der Grundlage des Erlasses des Hessischen Kultusministers vom 15.10.1979 rechtsfehlerfrei die Einweisung des Kläger in eine Planstelle der Besoldungsgruppe C 3 BBesO abgelehnt habe. Der Kläger hat gegen das ihm am 25.1.1985 zugestellte Urteil am 22.2.1985 Berufung mit dem Ziel eingelegt, nach seinem erstinstanzlichen Antrag zu erkennen. Im Laufe des Berufungsverfahrens hat er die Berufung hinsichtlich des Hauptantrages zurückgenommen und nur seinen Fortsetzungsfeststellungsantrag aufrechterhalten. Er trägt vor, der Beklagte habe seine, des Klägers, Qualifikation für eine C 3-Professur zu Unrecht verneint. Der Zeuge ... habe bei der Qualifikationsfeststellung nicht verfahrensfehlerfrei gehandelt. Auch wenn die Beurteilung der Eignung für eine C 3-Professur nur eingeschränkt überprüfbar sei, so seien die Grundlagen der Beurteilung doch in einwandfreier Weise zu ermitteln und festzustellen. Bestünden Zweifel am Aussagegehalt eines Qualifikationsgutachtens, dann sei die Behörde rechtlich verpflichtet, diese Zweifel durch Rücksprache mit den Gutachtern aufzuklären. Wenn dies in der gebotenen Zurückhaltung geschehe, könne von vornherein der Gefahr begegnet werden, daß der Gutachter unsachlich motiviert seine Aussagen mache. Der vom Beklagten gewählte Weg verstoße gegen das Rechtsstaatsprinzip, das gebiete, wertende Entscheidungen transparent und nachvollziehbar zu machen. Wenn, wie hier, Sachverständige anonym befragt würden, bestehe die Gefahr, daß nicht objektive Gutachter sachlich unzutreffende Aussagen machten. Die Heranziehung anonymer Gutachter verstoße aber auch gegen die vom Ministerium selbst erlassenen Verfahrensvorschriften im Erlaß vom 15.10.1979. Dort sei vorgesehen, drei schriftliche, auswärtige Gutachten einzuholen. Daß anonyme Qualifikationsaussagen, deren Wortlaut weder fixiert noch bekannt sei, in besonderem Maße geeignet seien, unsachlich zu sein, liege auf der Hand, denn für einen derartigen Gutachter bestehe kein Zwang, seine Aussage erforderlichenfalls später zu rechtfertigen. Hinzu komme im vorliegenden Falle, daß der Zeuge ... entgegen seiner Aussage vor dem Verwaltungsgericht Kassel tatsächlich nicht zwei Ordinarien für ... zu seinen, des Klägers, Publikationen und seiner wissenschaftlichen Qualifikation befragt habe. Dies habe eine Befragung aller in Frage kommenden Ordinarien für k im Rahmen eines gegen den Zeugen ... geführten Strafermittlungsverfahrens ergeben. Die Falschaussage des Zeugen ... bestätige seine tiefgreifende Voreingenommenheit und seine Befangenheit gegenüber ihm, dem Kläger. Der Kläger beantragt, unter entsprechender Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Kassel vom 9.1.1985 -- I/1 E 3779/81 -- festzustellen, daß die Ablehnung der Übertragung des Amtes eines Professors der Besoldungsgruppe C 3 Bundesbesoldungsordnung an ihn, den Kläger, rechtswidrig gewesen ist. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er trägt vor, der Erlaß des Hessischen Kultusministers vom 15.10.1979 habe ihn nicht gehindert, zusätzliche Gutachten oder Stellungnahmen einzuholen, soweit dies für zweckmäßig gehalten worden sei. Entgegen der Ansicht des Klägers sei keine zusätzliche anonyme Befragung durchgeführt worden. Dem Zeugen ... ... seien die beiden von ihm angesprochenen Ordinarien für Altorientalistik, die Professoren ... und ..., bekannt gewesen. Im übrigen sei fraglich, inwieweit eine nach der Qualifikationsprüfung durchgeführte Sachverständigenbefragung einen rechtlichen Mangel der Qualifikationsfeststellung darstellen könne. Der Zeuge ... habe gegenüber dem Beklagten erneut bestätigt, daß seine Aussage vor dem Verwaltungsgericht Kassel der Wahrheit entspreche. Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf das angefochtene Urteil und den weiteren Inhalt der Gerichtsakte und folgende Akten, die beigezogen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden sind, Bezug genommen: Ein Band Personalakten des Hessischen Ministeriums für Wissenschaft und Kunst betr. den Kläger, ein Band Akten der Staatsanwaltschaft beim Landgericht Kassel -- 106 Js 24 383/85 --, ein Hefter Kopien von Sitzungen des Unterausschusses für die Stellenpläne des Hessischen Landtags.