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Beschluss

1 TE 247/91

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 1. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:1991:0312.1TE247.91.0A
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Entscheidungsgründe
Die Beschwerde ist form- und fristgerecht erhoben und auch im übrigen zulässig; sie ist jedoch nicht begründet. Der Zulässigkeit steht nicht entgegen, daß die Klägerin es im Beschwerdeverfahren versäumt hat, einen ausdrücklichen Antrag zu stellen. Gemäß §§ 86 Abs. 1, 3, 88 VwGO ist das Gericht verpflichtet darauf hinzuwirken, daß sachdienliche Anträge gestellt werden. Im Rahmen dieser Verpflichtung ist es auch befugt, Erklärungen der Parteien auszulegen. Aus dem Schriftsatz der Bevollmächtigten der Klägerin vom 6.11.1990 ergibt sich eindeutig, daß die Klägerin mit dem Rechtsmittel die Aufhebung des Beschlusses erstrebt, um letztlich den Fortgang ihres Klageverfahrens zu erreichen. Der Senat teilt auch nicht die von dem Beklagten vorgebrachten Bedenken hinsichtlich der Zulässigkeit der Beschwerde. In Rechtsprechung und Literatur ist zwar umstritten, ob bei einem nach Erlaß des Beschlusses gemäß § 92 Abs. 2 VwGO entstehenden Streit über die Wirksamkeit einer Klagerücknahme die Beschwerde statthaft ist; der Senat hält die Beschwerde jedoch für zulässig und ist im übrigen der Ansicht, daß das Beschwerdegericht die Wirksamkeit der umstrittenen Klagerücknahme überprüfen kann. In dem erwähnten Meinungsstreit wird teilweise die Meinung vertreten, die Beteiligten könnten lediglich die Fortsetzung des Verfahrens beantragen, wobei das erstinstanzliche Gericht an seinen deklaratorischen Einstellungsbeschluß nicht gebunden sei und durch Endurteil zu entscheiden habe (vgl. Redeker/von Oertzen, VwGO, 9. Aufl., § 92 RdNr. 14 m.w.N.). Die Möglichkeit der Klägerin, diesen Weg zu beschreiten, steht nach dieser Ansicht dem Rechtsschutzbedürfnis für eine Beschwerde entgegen (vgl. insoweit OVG Münster, Beschluß vom 18.2.1970 -- V B 749/69 -- in NJW 1970, 1700 ; BVerwG, MDR 1965, 1014 ; BVerwG, Beschluß vom 21.4.1977, Buchholz 310 § 92 VwGO Nr. 4 und Beschluß vom 26.1.1981, Buchholz 310 § 92 VwGO Nr. 5). Darüber hinaus wird die Ansicht vertreten, die Beschwerde sei zwar zulässig, die Entscheidung über die Frage der Wirksamkeit der Rücknahme der Klage bleibe jedoch der Vorinstanz vorbehalten (so u.a. Eyermann/Fröhler, VwGO, 9. Aufl., § 92 RdNr. 23 f.; ähnlich Bay.VGH, Beschluß vom 2.7.1981 -- 8 C 81 A. 601 -- in NVwZ 1982, 45; VGH Baden-Württemberg, Beschluß vom 14.6.1984 -- 5 S 1270/84 -- in VBlBW 1984, 413). Diesen Auffassungen vermag der Senat nicht zu folgen. Zwar hätte das Verwaltungsgericht Wiesbaden auch durch Urteil über die Frage der wirksamen Klagerücknahme seitens der Klägerin entscheiden können, wenn sie einen entsprechenden Fortsetzungsantrag gestellt hätte. Diese Möglichkeit schließt nach gefestigter Rechtsprechung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs jedoch nicht das Rechtsschutzbedürfnis der Klägerin für die Beschwerde aus (vgl. dazu Senatsbeschluß vom 22.6.1966 -- B I 11/66 -- in ESVGH 16, 237; Hess.VGH, Beschluß vom 2.11.1979 -- IX TE 22/79 -- in NJW 1981, 187; Hess.VGH, Beschluß vom 17.3.1983 -- 4 TE 10/83 -- in ESVGH 33, 319; vgl. auch OVG Rheinland-Pfalz, Beschluß vom 5.5.1981 -- 11 B 8/81 -- in DÖV 1981, 974 ; OVG Hamburg, Beschluß vom 22.7.1963 -- BS I 39/63 -- in MDR 1964, 86 ). Das Verwaltungsgericht hat nämlich durch die Einstellung des Verfahrens gemäß § 92 Abs. 2 VwGO zum Ausdruck gebracht, daß es den Rechtsstreit in der ersten Instanz als beendet ansieht und nicht fortzusetzen beabsichtigt. Zudem hat es der Beschwerde nicht abgeholfen und damit konkludent erklärt, daß eine Fortsetzung des Verfahrens nicht in Betracht kommt. Diese Entscheidung hat für die Klägerin hinsichtlich der Einstellung des Verfahrens und der damit verbundenen Kostenentscheidung eine beschwerende Wirkung, so daß ihrer Beschwerde das Rechtsschutzbedürfnis nicht versagt werden kann. Der Senat vertritt in Übereinstimmung mit der zitierten Rechtsprechung der anderen Senate des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs weiter die Auffassung, daß das Verwaltungsgericht Wiesbaden auch keinesfalls verpflichtet war, nach Eingang der Beschwerde das Verfahren fortzusetzen und durch Urteil zu beenden, allein weil sich die Wirksamkeit der Klagerücknahme als streitig herausgestellt hatte. Die gegenteilige Auffassung, nach der die Beschwerde gegen einen vom Verwaltungsgericht aufrechterhaltenen Einstellungsbeschluß und die damit verbundene Kostenentscheidung im Falle des Streites über die Wirksamkeit einer Klagerücknahme immer Erfolg hat (vgl. VGH Baden-Württemberg in NJW 1978, 1599), führt dazu, daß die Beschwerde auch dann zur Aufhebung des Einstellungsbeschlusses zwingt, wenn zur Überzeugung des Beschwerdegerichts feststeht, daß eine wirksame Klagerücknahme vorliegt. In diesem Fall müßte das Beschwerdegericht eine zu Recht ergangene Entscheidung aufheben (vgl. hierzu Hess. VGH, Beschluß vom 2.11.1979 -- IX TE 22/79 -- in NJW 1981, 187 ). Gegen die Zulässigkeit der Beschwerde spricht nach Auffassung des Senats auch nicht, daß in Fällen, in denen die Wirksamkeit von Rücknahmeerklärungen umstritten ist, vor den Verwaltungsgerichtshöfen/Oberverwaltungsgerichten und dem Bundesverwaltungsgericht keine Möglichkeit besteht, eine Klärung der Frage der Rechtmäßigkeit des Einstellungsbeschlusses herbeizuführen, da gegen Beschlüsse dieser Gerichte eine Beschwerde nicht gegeben ist (§ 152 Abs. 1 VwGO). Der scheinbare Widerspruch in der Anfechtbarkeit von Beschlüssen nach § 92 Abs. 2 VwGO beruht allein darauf, daß der Gesetzgeber in § 152 VwGO die Anfechtbarkeit von Beschlüssen des Verwaltungsgerichtshofs/Oberverwaltungsgerichts eingeschränkt und die Beschwerde gegen Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts überhaupt nicht zugelassen hat (vgl. Senatsbeschluß vom 22.6.1966 -- B I 11/66 -- in ESVGH 16, 237; Hess.VGH, Beschluß vom 2.11.1979 -- IX TE 22/79 -- in NJW 1981, 187). Bettermann hat insoweit zutreffend darauf hingewiesen, daß die Entscheidungen unterer Gerichte in einem höheren Maße angefochten werden als die Entscheidungen höherer Gerichte, so daß auch die Rechtsbehelfe unterschiedlich ausgeformt sind (Bettermann im Anschluß an Beschluß OVG Hamburg vom 21.12.1964 -- Bs 39/84 -- in MDR 1965, 1014). Schließlich sprechen nach Ansicht des Senats auch verfahrensrechtliche Gründe dafür, daß das Beschwerdegericht darüber entscheidet, ob die Einstellung des Verfahrens zu Recht erfolgt ist oder nicht. Anderenfalls wäre das Verwaltungsgericht gezwungen, selbst darüber zu entscheiden, ob es einen Verfahrensfehler begangen hat. Seine Befugnisse bleiben gewahrt, da das Verwaltungsgericht die Möglichkeit hat, der Beschwerde gegen einen Einstellungsbeschluß nach § 148 Abs. 1 VwGO abzuhelfen (vgl. Senatsbeschluß vom 22.6.1966 -- B I 11/66 -- in ESVGH 16, 237). Die Beschwerde ist jedoch unbegründet, da die Klägerin eine rechtswirksame Rücknahmeerklärung abgegeben hat. Rechtsfehlerfrei ist das Verwaltungsgericht Wiesbaden davon ausgegangen, daß das Schreiben der Klägerin vom 2.10.1990 eine Klagerücknahmeerklärung enthält. Die Klägerin hat in ihrem Schriftsatz nicht nur im Betreff auf die Rücknahme der Klage hingewiesen, sondern auch darüber hinaus in ihren Ausführungen zum Ausdruck gebracht, daß sie das Verfahren nicht weiterverfolgen möchte. Dies ergibt sich u.a. daraus, daß die Klägerin die im Klageverfahren angefochtene Ruhestandsversetzung als rechtskräftig ansieht ("die Ruhestandsversetzung ist rechtskräftig") und das Verwaltungsgericht bittet, die Rücknahme der Klage zu bestätigen ("... daß Sie über die Rücknahme meiner Klage informiert seien"). Daß die Klägerin tatsächlich die Rücknahme der Klage wollte, ergibt sich darüber hinaus aus dem Sinnzusammenhang des Schreibens und der sich daraus abzuleitenden Motivationslage der Klägerin. Nach eigenen Angaben benötigte die Klägerin die Bestätigung der Klagerücknahme, um bei der Pensionskasse eine endgültige Berechnung ihrer Versorgungsbezüge zu erwirken. An der Bewertung des Schreibens als Klagerücknahme ändert sich auch dann nichts, wenn man zugunsten der Klägerin von einem Motivationsirrtum ausgeht. Der Vortrag, die Klägerin sei irrtümlich davon ausgegangen, ihr eigener Prozeßbevollmächtigter verneine die Erfolgsaussichten der Klage, ist insoweit unbeachtlich, da ein solcher Irrtum nicht geeignet ist, die Unwirksamkeit der Rücknahmeerklärung herbeizuführen. Bei der Klagerücknahme handelt es sich um eine Prozeßhandlung, die nach einhelliger Auffassung in Rechtsprechung und Literatur weder wegen Irrtums noch wegen sonstiger Willensmängel anfechtbar ist (vgl. BVerwG, Beschluß vom 26.1.1971 -- VII B 82.70 -- in Buchholz 310 § 92 VwGO Nr. 3; BVerwG, Urteil vom 21.3.1979 -- 6 C 10.78 -- in Bay.VBl. 1979, 758; Bay.VGH, Urteil vom 25.9.1974 -- 159 IV 72 -- in Bay.VBl. 1975, 674; Eyermann/Fröhler, a.a.O., § 92 RdNr. 12 m.w.N.). Der Widerruf bzw. die Anfechtbarkeit wird zwar in den Fällen bejaht, in denen ein Wiederaufnahmegrund (vgl. § 153 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 578 ff. ZPO) vorliegt (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.3.1979 -- 6 C 10.78 -- BVerwGE 57, 343, 345 m.w.N.), ein solcher Fall ist jedoch ersichtlich nicht gegeben. An der Wirksamkeit der Klagerücknahme läßt sich auch unter dem Gesichtspunkt einer möglicherweise vorliegenden Prozeßunfähigkeit der Klägerin nicht zweifeln. Der Senat schließt sich insoweit der höchstrichterlichen Rechtsprechung an, wonach Prozeßhandlungen, die von einer prozeßunfähigen, aber für prozeßfähig gehaltenen Partei ohne gesetzlichen Vertreter abgegeben werden, wirksam sind (vgl. BVerwG, Beschluß vom 14.7.1964 -- III CB 151.62 -- in NJW 1964, 1819; BGH, FamRZ 1963, 131; Rosenberg, FamRZ 1958, 95). Am Rande weist der Senat darauf hin, daß sich Zweifel im Hinblick auf eine unter Umständen bestehende Geschäftsunfähigkeit der Klägerin insoweit ergeben könnten, ob der Bescheid vom 30.8.1989 sowie der Widerspruchsbescheid vom 29.12.1989 wirksam zugestellt werden konnten und damit überhaupt in Bestandskraft erwachsen können (vgl. hierzu Kopp, VwVfG, 4. Aufl. 1986, § 41 RdNr. 24 -- S. 674/675 m.w.N.). Diese Frage bedarf im vorliegenden Verfahren bezüglich der Wirksamkeit der Klagerücknahme jedoch keiner Entscheidung. Die Klägerin, die mit Unterbrechungen seit dem 1.12.1975 im Sozialdienst des hessischen Justizvollzuges tätig war, wurde mit Bescheid des Hessischen Ministeriums der Justiz vom 30.8.1989 gemäß §§ 51 Abs. 1, 53 Abs. 5 Satz 3 und 56 Abs. 1 HBG wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt. Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin Widerspruch ein, der mit Widerspruchsbescheid des Hessischen Ministeriums der Justiz vom 29.12.1989 als unbegründet zurückgewiesen wurde. Daraufhin erhob die Klägerin durch ihren Bevollmächtigten mit Klageschrift vom 5.2.1990 Klage vor dem Verwaltungsgericht Wiesbaden und beantragte, den Bescheid vom 30.8.1989 sowie den Widerspruchsbescheid vom 29.12.1989 aufzuheben. Unter dem 2.10.1990 richtete die Klägerin ein Schreiben an das Verwaltungsgericht Wiesbaden, in dem sie sich unter dem Betreff "Rücknahme der Klage des o.g. Verfahrens" wie folgt äußerte: "In o.g. Verfahren war ich anwaltlich vertreten, Herr RA B -- ich erhielt es 'nachrichtlich' zugesandt, erklärte schriftlich zu o.g. Verfahren, daß er seinen Antrag auf Prozeßkostenhilfe zurückzöge, das Verfahren böte zu wenig Aussicht auf Erfolg. -- Auch -- spätestens zu diesem Zeitpunkt -- wurde deutlich --, daß die Sache 'z.d. PA' zu verfügen sei -- ich die beabsichtigte Klage zurücknähme. -- Sinn meines Schreibens an Sie: die Ruhestandsversetzung ist rechtskräftig, ... sei dem VG in Wiesbaden die Rücknahme meiner Klage noch gar nicht bekannt. ... Ich wäre Ihnen daher sehr verbunden, wenn sie an meine ... Wohnungsadresse mitteilten, ... daß Sie über die Rücknahme meiner Klage informiert seien." Das Verwaltungsgericht Wiesbaden legte dieses Schreiben als Klagerücknahme aus. Mit Beschluß vom 9.10.1990 -- I/1 E 113/90 -- stellte es das Verfahren gemäß § 92 Abs. 2 VwGO ein und legte die Kosten des Verfahrens der Klägerin auf. Gegen diesen am 24.10.1990 zugestellten Beschluß hat die Klägerin durch ihren Bevollmächtigten mit Schriftsatz vom 6.11.1990, beim Verwaltungsgericht Wiesbaden eingegangen am selben Tage, Beschwerde eingelegt und sie wie folgt begründet: Die Klägerin habe das Schreiben des Beklagten vom 27.8.1990, in welchem beantragt worden sei, den Antrag der Klägerin auf Gewährung von Prozeßkostenhilfe vom 1.6.1990 zurückzuweisen, da die Klage keine Aussicht auf Erfolg biete, als Schreiben ihres eigenen Prozeßbevollmächtigten aufgefaßt. Deshalb habe sie sich letztlich gezwungen gesehen, die Erklärungen im Schriftsatz vom 2.11.1990 abzugeben, die das Gericht veranlaßt hätten, das Verfahren einzustellen. Daraus ergebe sich, daß das Verwaltungsgericht das Verfahren zu Unrecht eingestellt habe. Einen ausdrücklichen Antrag hat die Klägerin im Beschwerdeverfahren nicht gestellt. Der Beklagte beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Er vertritt die Auffassung, es bestünden schon Zweifel hinsichtlich der Zulässigkeit der Beschwerde gegen den Einstellungsbeschluß gemäß § 92 Abs. 2 VwGO. Zumindest sei die Beschwerde jedoch unbegründet, da die Klägerin den Widerruf wegen eines Willensmangels bzw. die Anfechtung wegen eines Irrtums bei Abgabe einer Prozeßerklärung geltend mache. Dies sei im Regelfall nicht möglich; einer der anerkannten Ausnahmefälle liege ersichtlich nicht vor.