Urteil
1 UE 3123/87
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 1. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:1989:1108.1UE3123.87.0A
3mal zitiert
6Zitate
3Normen
Zitationsnetzwerk
9 Entscheidungen · 3 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Die nach §§ 124, 125 VwGO zulässige Berufung der Beklagten, über die der Senat im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden kann (§§ 101 Abs. 2, 125 VwGO), hat Erfolg. Der angefochtene Gerichtsbescheid ist aufzuheben und die Klage abzuweisen, weil die Aufwendungen des Klägers für die Fahrradtage im Rahmen seiner Heilkur im Herbst 1983 nicht beihilfefähig sind. Die Klage stellt sich als eine Anfechtungsklage gegen die ablehnenden Bescheide der Wehrbereichsverwaltung IV in W vom 04.07.1984 und vom 01.11.1984 dar, soweit der Kläger mit ihr deren teilweise Aufhebung begehrt, verbunden mit einer Verpflichtungsklage, soweit der Kläger mit ihr die Verpflichtung der Beklagten begehrt, seine Aufwendungen für die ärztlich verordneten Fahrradtage als beihilfefähig anzuerkennen (vgl. § 113 Abs. 4 Satz 1 VwGO). Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist grundsätzlich der Zeitpunkt, in dem die Aufwendungen entstanden sind. Der Senat verweist hierzu auf Nr. 3 Abs. 5 Satz 2 und Nr. 16 Abs. 1 der Allgemeinen Verwaltungsvorschriften über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen (Beihilfevorschriften -- BhV --) in der Fassung vom 1. Februar 1979 (GMBl. S. 67, ber. S. 107). Zunächst ist darauf hinzuweisen, daß der erkennende Senat in seinem Urteil vom 28.01.1987 -- 1 UE 111/86 -- (HessVGRspr. 1987, 43 = HSGZ 1987, 325) der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in den Urteilen vom 18.09.1985 -- 2 C 23.85 -- (ZBR 1986, 164 = DÖD 1986, 110) und vom 18.06.1980 (BVerwGE 60, 212, 214) gefolgt ist, wonach ein Beihilfeberechtigter nicht die Verpflichtung des Dienstherrn verlangen kann, daß für seine beihilfefähigen Aufwendungen ein höherer Bemessungssatz angewandt wird, als er in den Beihilfevorschriften festgelegt ist. Vergleichbares gilt nach dieser Rechtsprechung weiter für den Fall, daß die Beihilfevorschriften Aufwendungen des Beamten in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen von der Beihilfefähigkeit ausschließen. Auch in diesen Fällen können die Gerichte auf die Anfechtung eines ablehnenden Beihilfebescheides nur überprüfen, ob die Beihilfevorschriften hinsichtlich des von ihnen geregelten Ausschlußtatbestandes den Wesenskern der Fürsorgepflicht verletzen und deshalb ungültig sind. Die Gerichte sind nach Art. 20 Abs. 3 GG an Gesetz und Recht gebunden und müssen daher grundsätzlich die aufgrund der gesetzlichen Ermächtigung des § 79 BBG ergangenen Beihilfevorschriften anwenden. Einschlägig ist in diesem Zusammenhang, ohne daß die Behörde sich darauf berufen hätte, zunächst Nr. 7 Abs. 4 BhV. Nach dieser Bestimmung sind beihilfefähig im Rahmen einer Heilkur "neben Aufwendungen nach Nr. 4 Ziff. 1, 6 und 10" die Kosten für die Kurtaxe, Schlußbericht des Kurarztes, Unterkunft usw. Aufwendungen nach Nr. 4 Ziff. 9 BhV, die "bei vom Arzt schriftlich verordneten Heilmitteln ... die Kosten für Anschaffung und Reparatur sowie die Mietgebühren für beihilfefähig erklären, sofern letztere "nicht höher als die entsprechenden Anschaffungskosten sind", werden durch die genannte Regelung für Heilkuren ausgeschlossen. Die Beklagte hat daher ihre Beihilfefähigkeit in den angefochtenen Bescheiden schon aus diesem Grunde zu Recht verneint. Selbst wenn man -- zugunsten des Klägers -- seine Aufwendungen für die Fahrradtage unabhängig von der Heilkur betrachtet und ihre Beihilfefähigkeit -- gleichsam allgemein -- im Rahmen der Nr. 3 Abs. 1 BhV prüft, wonach "die notwendigen Aufwendungen in angemessenem Umfange" beihilfefähig sind, können die ablehnenden Bescheide der Wehrbereichsverwaltung IV vom 04.07.1984 und vom 01.11.1984 rechtlich nicht beanstandet werden. Die Aufwendungen des Klägers für die Fahrradtage können weder "nach Maßgabe der folgenden Vorschriften" im Sinne der Nr. 3 Abs. 1 BhV als beihilfefähig anerkannt werden, noch aus allgemeinen Fürsorgegesichtspunkten nach § 79 BBG. Einschlägig für die Anerkennung der Aufwendungen des Klägers für die Fahrradtage als beihilfefähig ist allein die Vorschrift der Nr. 4 Ziff. 9 Buchstabe a BhV. Demnach müßte sich das Anmieten des Fahrrads für die Fahrradtage als das Anmieten eines "Hilfsmittels" im Sinne der genannten Vorschrift darstellen. Das ist jedoch nicht der Fall. Wie der erkennende Senat in seinem Urteil vom 28.10.1987 -- 1 UE 462/85 -- (HessVGRspr. 1988, 17 = ZBR 1988, 356) ausgeführt hat, wird in der hierzu gehörenden Literatur wegen der Auslegung des Begriffs "Hilfsmittel" einhellig auf den Hilfsmittelbegriff des § 182 b RVO und die dazu ergangene Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zurückgegriffen (vgl. Crisolli-Hußmann-Nitze, HBeihVO, Stand: März 1987, Anm. 48 und 49 zu § 5 Ziffer 8; Schröder-Beckmann-Weber, Beihilfe-Vorschriften, Bundeskommentar, Bd. I, Stand: März 1987, Anm. 23 zu Nr. 4). Das Bundesverwaltungsgericht hat diese Anlehnung an das Recht der gesetzlichen Krankenversicherung für Nr. 4 Ziffer 9 der Beihilfevorschriften des Bundes in den Fassungen vom 30.08.1972 (GMBl. S. 546) und vom 15.02.1975 (GMBl. S. 109) -- weitgehend gleichlautend mit Nr. 4 Ziffer 9 BhV F. 1979 -- in seinem Urteil vom 30.06.1983 -- 2 C 36.81 und 37.81 -- (Buchholz 238.911 Nr. 4 BhV Nr. 1 = DVBl. 1984 S. 429 = NVwZ 1985 S. 417 ) nicht nur unbeanstandet gelassen, sondern gebilligt. Dagegen bestehen auch keine Bedenken, weil das Beihilferecht einerseits ebenfalls dazu beitragen will, eine körperliche Behinderung möglichst wirksam auszugleichen, andererseits aber nicht beabsichtigt, Zuschüsse für Hilfen zu gewähren, die über das Recht der gesetzlichen Krankenversicherung hinausgehen. Jedenfalls besteht dafür kein erkennbarer Anhaltspunkt; vielmehr ergibt sich das Gegenteil aus Nr. 4 Ziff. 9 a Satz 4 BhV. Hilfsmittel im Sinne des § 182 b RVO sind technische oder sonstige Gegenstände, die auf den unmittelbaren Ausgleich angeborener oder erworbener Körperschäden gerichtet sind, indem sie die Ausübung natürlicher Funktionen ermöglichen, ersetzen, aufrechterhalten oder erleichtern. Zu den natürlichen Körperfunktionen gehören aus medizinischer Sicht insbesondere das Hören, Sehen, Greifen, Gehen und Sitzen. Die gesetzliche Krankenversicherung schuldet nur die Hilfe, die unmittelbar auf die Behinderung selbst gerichtet ist. Sie ist nicht zuständig für Maßnahmen, die nicht bei der Behinderung selbst, sondern bei deren Folgen auf beruflichem, gesellschaftlichem oder privatem Gebiet ansetzen (vgl. Crisolli-Hußmann-Nitze, a.a.O., Anm. 49 zu § 5 Nr. 8 HBeihVO m.w.N.; Krauskopf/Schroeder-Printzen/Baier/Müller, Soziale Krankenversicherung, Stand: November 1986, Anm. 2 zu § 182 b RVO m.w.N.). Das von dem Kläger angemietete Fahrrad erfüllt diesen Hilfsmittelbegriff nicht, weil es als technisches Gerät nicht unmittelbar die natürlichen Körperfunktionen (Herz-Kreislauf-System/Fettstoffwechsel) ermöglichen, ersetzen, aufrechterhalten oder erleichtern kann, sondern allenfalls mittelbar die genannten Funktionen fördern kann. Zu Recht haben die Beteiligten darauf hingewiesen, daß das Anmieten eines Fahrrades mit dem Anmieten eines sog. Fahrrad-Ergometers bzw. eines sog. Heimtrainers nicht vergleichbar ist. Die Beihilfefähigkeit des erstgenannten Gerätes wird auch nur unter bestimmten Voraussetzungen anerkannt, wenn nämlich der ärztlich verordnete Gebrauch des Gerätes wesentlicher Bestandteil der Heilbehandlung ist, wie etwa zur exakten Leistungskontrolle nach einem Herzinfarkt (vgl. Schröder/Beckmann/Weber, a.a.O. BhV Nr. 4 Anm. 23 -- 21 --; Crisolli/Hußmann/Nitze, a.a.O. Erl. 49 b zu § 5 HBeihVO). Schließlich enthält Nr. 4 Ziff. 9 Buchstabe b BhV einen weiteren Ausschlußtatbestand. Danach gehören zu den Hilfsmitteln nicht Gegenstände, deren Anschaffungskosten Aufwendungen der allgemeinen Lebenshaltung sind (sog. Bandscheibenmatratzen, Liegestühle, Gesundheitsschuhe, Fieberthermometer, Heizkissen, Bestrahlungslampen u. dgl.). Hieraus läßt sich -- unabhängig von den genannten Aufzählungen -- ein allgemeiner Grundsatz herleiten, daß Aufwendungen für Hilfsmittel nicht beihilfefähig sein sollen, soweit sie -- zumindest auch -- bei der allgemeinen Lebensführung benutzt werden. Dieser Ausschlußtatbestand orientiert sich an der Regelung der Nr. 3 Abs. 1 BhV, der die Beihilfefähigkeit auf notwendige Aufwendungen in angemessenem Umfang beschränkt. Das Fahrradfahren gehört aber heute allgemein und nicht zuletzt aus gesundheitlichen Gründen zum Freizeit- und Urlaubsverhalten der Menschen. Es dient letztlich für jeden dem "Ausgleichssport" zur Stärkung des Herz-Kreislauf-Systems. Die Behörde hat auch nicht gegen ihre allgemeine Fürsorgepflicht aus § 79 BBG, gegen hergebrachte Grundsätze des Berufsbeamtentums nach Art. 33 Abs. 5 GG und auch nicht gegen die aus diesen Grundsätzen abgeleitete Alimentationspflicht gegenüber dem Kläger verstoßen, als sie die Anerkennung der Aufwendungen für die Fahrradtage des Klägers als beihilfefähig ablehnte. Auf die allgemeinen Vorschriften über die Fürsorgepflicht kann allenfalls dann zurückgegriffen werden, wenn sonst die Fürsorgepflicht in ihrem Wesenskern verletzt wäre (vgl. hierzu Senatsurteil vom 28.10.1987 -- 1 UE 462/85 --, a.a.O. unter Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 30.06.1983 -- 2 C 36.81 und 37.81 --, a.a.O.). Von einer solchen Verletzung des Wesenskerns der Fürsorgepflicht kann im Falle des Klägers aber keine Rede sein, weil es sich bei seinen Aufwendungen für die Fahrradtage nicht um unmittelbare Folgen aus einem Krankheitsfall, sondern nur um mittelbare Kosten handelt, die zudem ihrer Art nach den Bereich der allgemeinen Lebensführung berühren. Nach allem erweist sich die Ablehnung der Beihilfefähigkeit der Aufwendungen des Klägers für die Fahrradtage in den angefochtenen Bescheiden als rechtmäßig, so daß auch sein entsprechendes Verpflichtungsbegehren keinen Erfolg haben kann. In diesem Zusammenhang ist ergänzend darauf hinzuweisen, daß nach der nunmehr anzuwendenden Allgemeinen Verwaltungsvorschrift über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen (Beihilfevorschriften -- BhV --) vom 19.04.1985 (GMBl. 1985 S. 290) -- BhV 1985 -- insofern eine Änderung eingetreten ist, als nunmehr in der Anlage 2 zu § 6 Abs. 1 Nr. 4 BhV 1985 (Anschaffung -- ggf. Miete -- der vom Arzt schriftlich verordneten Hilfsmittel, Geräte zur Selbstbehandlung und zur Selbstkontrolle usw.) sog. Ergometer (nach Herzinfarkt bei Notwendigkeit einer exakten Leistungskontrolle) als beihilfefähig anerkannt werden, nicht jedoch das Anmieten eines Fahrrades. Da die Klage keinen Erfolg hat, kann der Kläger auch keine Prozeßzinsen verlangen (vgl. zu deren Voraussetzungen BVerwG, Urteil vom 24.09.1987, DÖD 1988, 29 = RiA 1988, 102 = NVwZ 1988, 441 = ZBR 1988, 170 ). Die Parteien streiten nach erfolglosem Vorverfahren darüber, ob die anläßlich einer Heilkur des Klägers angefallenen Kosten für das Anmieten eines Fahrrads in Höhe von 200,-- DM beihilfefähig sind. Dem Kläger wurde wegen seiner erheblichen Kreislauf- und Fettstoffwechselstörungen eine Heilkur genehmigt, der er sich in G unterzog. Gemäß ärztlicher Verordnung vom 19.08.1983 waren ihm während der Kur u. a. 20 Fahrradtage verschrieben worden. Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die ärztlich verordneten Fahrradtage seien eine auf Ausdauertraining des Herz-Kreislauf-Systems angelegte, speziell auf die krankheitsbedingten Bedürfnisse abgestellte Bewegungstherapie zur Vorbeugung des Fortschreitens seiner Erkrankungen. Die Mietkosten für das Fahrrad seien daher beihilfefähige Aufwendungen. Es habe sich bei dem ärztlich überwachten Fahrradfahren nicht um eine dem Volkssport vergleichbare Betätigung gehandelt, die aus Spaß betrieben worden sei. Da die Fahrradtage ärztlich verordnet gewesen seien, seien sie auch notwendig gewesen. Die Festsetzungsstelle sei nicht in der Lage gewesen, die medizinische Notwendigkeit und Angemessenheit dieser Heilmaßnahmen festzustellen oder zu überprüfen. Grundsätzlich sei das Fahrrad als Hilfsmittel im Sinne der Beihilfevorschriften nicht ausgeschlossen, ihre Aufzählung in deren Nr. 4 Ziff. 9 sei nur beispielhaft. Der Kläger hat sinngemäß beantragt, den Festsetzungsbescheid der Wehrbereichsverwaltung IV in W vom 04.07.1984 und den Widerspruchsbescheid derselben Behörde vom 01.11.1984 entsprechend aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihm die Beihilfe für seine Aufwendungen für die Fahrradtherapie zu erstatten. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Unter Bezugnahme auf den Inhalt des Widerspruchsbescheides hat sie ausgeführt, daß nach Nr. 4 Ziff. 9 Buchstabe b der Beihilfevorschriften Hilfsmittel, deren Anschaffung der allgemeinen Lebenshaltung zuzuordnen seien, nicht als beihilfefähig anerkannt werden könnten. Mit dem Begriff der Anschaffung sei hier sowohl der Ankauf als auch das Anmieten gemeint. Zur Verdeutlichung, daß ein Fahrrad der allgemeinen Lebenshaltung zuzuordnen sei, hat sie darauf hingewiesen, daß nach der genannten Vorschrift sogar ausdrücklich krankheitsbezogene Gegenstände wie Bandscheibenmatratzen, Gesundheitsschuhe, Bestrahlungslampen und Fieberthermometer von der Beihilfefähigkeit ausgeschlossen seien. Die Vorschriften ließen nach ihrem klaren Abgrenzungscharakter in der Sache keinen Spielraum für Abweichungen im Einzelfalle zu. Nach entsprechender Anhörung der Beteiligten hat das Verwaltungsgericht Wiesbaden mit Gerichtsbescheid vom 22.09.1987 -- VIII/2 E 1022/84 -- der Klage stattgegeben und die Beklagte unter Aufhebung der angefochtenen Bescheide verpflichtet, die ärztlich verordneten Fahrradtage als beihilfefähig anzuerkennen. In den Gründen hat das Verwaltungsgericht im wesentlichen ausgeführt, die Notwendigkeit der entstandenen Aufwendungen ergebe sich aus dem vorliegenden Attest und dem Krankheitsbild des Klägers. Dem könne die Stellungnahme des Gesundheitsamtes der Landeshauptstadt W vom 11.10.1984 nicht entgegengehalten werden, weil der Amtsarzt den Kläger nicht untersucht habe. Das anläßlich eines Kuraufenthalts angemietete Fahrrad gehöre zu den nach Nr. 4 Ziff. 9 Buchstaben a und c beihilfefähigen Hilfsmitteln. Gegen diesen ihr am 01.10.1987 zugestellten Gerichtsbescheid hat die Beklagte durch Schriftsatz vom 13.10.1987, bei dem Verwaltungsgericht in Wiesbaden eingegangen am 15.10.1987, Berufung eingelegt: Das angemietete Fahrrad gehöre zu den Gegenständen, die der allgemeinen Lebenshaltung zuzuordnen seien, und zwar unabhängig davon, ob sie ärztlich verordnet worden seien oder nicht. Selbst ein Fahrrad-Ergometer sei in Normalausführung nicht beihilfefähig. Ein solches Gerät könne nur dann als Hilfsmittel angesehen werden, wenn es in der Praxis unter ärztlicher Aufsicht zur Überwachung und Kontrolle benutzt werde. Diese Möglichkeit sei bei einem Fahrrad von vornherein ausgeschlossen. Unter Bezugnahme auf das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 02.12.1982 -- VG 7 A 66.82 -- vertritt die Beklagte die Auffassung, das Anmieten des Fahrrads und seine Benutzung dienten nicht unmittelbar dem Ausgleich von Störungen körperlicher Funktionen. Die Beklagte beantragt, den angefochtenen Gerichtsbescheid aufzuheben und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Unter Bezugnahme auf sein erstinstanzliches Vorbringen und die Ausführungen in dem angefochtenen Gerichtsbescheid weist er weiter darauf hin, daß das Fahrradfahren im Rahmen einer ärztlich verordneten Therapie nicht zur allgemeinen Lebenshaltung gerechnet werden könne. Zwischen dem ihm als Hilfsmittel verordneten Fahrrad und einem Ergometer bestehe insofern ein Unterschied, als es sich bei dem Letztgenannten um ein Arbeitsmeßgerät handele, das zum Beispiel beim Erstellen eines Belastungs-EKG verwendet werde. Das Fahrrad diene demgegenüber dem Ausdauertraining des Herz-Kreislauf-Systems im Rahmen einer Bewegungstherapie. Bei ihren Ausführungen zur Beihilfefähigkeit eines Fahrrad-Ergometers habe die Beklagte möglicherweise an einen "Heimtrainer" gedacht. Die ihm verordnete Fahrradtherapie habe jedoch die natürlichen, ständig wechselnden Belastungsverhältnisse des Geländes im Reizklima der Alpen ausnutzen sollen. Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung des Senats ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt, die Beklagte in ihrem Schriftsatz vom 08.04.1988 und der Kläger in seinem Schriftsatz vom 22.04.1988. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie auf den Inhalt der Verwaltungsvorgänge der Beklagten (1 Band) Bezug genommen, die Gegenstand der Senatsberatung waren.