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Urteil

1 UE 709/84

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 1. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:1988:1221.1UE709.84.0A
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Entscheidungsgründe
Die nach Art. 2 § 4 Abs. 2 Satz 1 des Entastungsgesetzes -- EntlG -- i.V.m. § 131 VwGO statthafte Berufung ist auch im übrigen zulässig. Sie ist jedoch nicht begründet. Im Einverständnis der Beteiligten kann der Senat über die Berufung ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§ 101 Abs. 2, § 125 Abs. 1 VwGO). Der Berufung muß der Erfolg versagt bleiben, weil das Verwaltungsgericht die Klage in dem angefochtenen Urteil zu Recht abgewiesen hat; insoweit kann zunächst auf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts Bezug genommen werden (Art. 2 § 6 EntlG). Unter Berücksichtigung des Berufungsvorbringens weist der erkennende Senat noch auf folgendes hin: Wenn auch die Frage, wann und wem gegenüber ein "triftiger Grund" im Sinne des § 12 Abs. 3 BRKG geltend zu machen ist, in der Literatur dahingehend beantwortet wird, daß es ausreiche, wenn er in dem Reisekostenantrag eingehend dargestellt werde (vgl. hierzu Meyer/Fricke, Reisekosten im öffentlichen Dienst, Kommentar, Stand: August 1987, BRKG § 12 Erl. 9), ist der Senat der Auffassung, daß der Kläger seine Weigerungsgründe, ein Doppelzimmer zu beziehen, bereits gegenüber dem Tagungsleiter hätte angeben können und müssen. Das war ihm auch zumutbar, zumal ihm nach dem insoweit unbestrittenen und glaubhaften Vorbringen der Beklagten ein Doppelzimmer mit einem Nichtraucher hätte zugewiesen werden können. Im übrigen ist es dem Kläger auch im Berufungsverfahren nicht gelungen, einen derartigen triftigen Grund nachzuweisen, der ihn berechtigt hätte, die "seines Amtes wegen unentgeltlich bereitgestellte Unterkunft" nicht in Anspruch zu nehmen. Entgegen der Auffassung des Klägers ergibt sich sein Anspruch auf Erstattung der Übernachtungskosten nicht aus einer "Selbstbindung" der Beklagten, weil sie bei vergleichbaren Dienstveranstaltungen in der Vergangenheit und auch nach dem erstinstanzlichen Urteil den Beamten stets Einzelzimmer zur Verfügung gestellt habe. Eine entsprechende Selbstbindung der Verwaltung wäre gesetzeswidrig und würde daher nicht zu einer Verdichtung des Ermessensspielraums der Beklagten "auf Null" führen. Nach § 3 Abs. 2 BRKG wird Reisekostenvergütung nur insoweit gewährt, als die Aufwendungen des Dienstreisenden und die Dauer der Dienstreise oder des Dienstganges zur Erledigung des Dienstgeschäfts notwendig waren. Der in dieser Vorschrift zum Ausdruck kommende Sparsamkeitsgrundsatz der Verwaltung führt dazu, daß sie sich bei der Vergabe von Einzel- bzw. Doppelzimmern anläßlich einer dienstlichen Veranstaltung von den örtlichen Gegebenheiten leiten lassen muß, auch wenn sie im allgemeinen bemüht ist, an die Teilnehmer Einzelzimmer zu vergeben. Nach dem unangegriffenen Vorbringen der Beklagten standen für die hier in Frage stehende Tagung in M in der Tagungsstätte zehn Einzelzimmer und fünfzehn Doppelzimmer zur Verfügung, wobei für die Teilnehmer des Kurses, an dem der Kläger teilnahm, lediglich zwei Einzelzimmer vorgesehen waren. Diese Einzelzimmer sind dem Tagungsleiter als dem mit dienstlichen Funktionen betrauten Beamten und einem im Verhältnis zum Kläger älteren Teilnehmer zugewiesen worden. Diese Verteilung ist nicht zu beanstanden. Der Kläger kann seinen Anspruch auf Erstattung des Übernachtungsgeldes auch nicht aus seinem damaligen Alter (37 Jahre) bzw. aus seinem nach der Besoldungsgruppe A 12 BBesO besoldeten statusrechtlichen Amt eines Kriminalhauptkommissars ableiten. In diesen Umständen kann ein "triftiger Grund" im Sinne des § 12 Abs. 3 BRKG nicht erblickt werden, zumal auch der Beamte selbst an dem genannten Sparsamkeitsgrundsatz gebunden ist. Dieser fordert von ihm -- auch als 37jährigen Kriminalhauptkommissar --, eine unentgeltliche Übernachtungsmöglichkeit in einem Doppelzimmer wahrzunehmen. Der Umstand, daß das Schnarchen des Klägers im Verhältnis zu seinem Zimmergenossen möglicherweise zu entsprechenden Frustrationen und menschlichen Reaktionen ihm gegenüber geführt haben könnte, kann ebenfalls nicht als triftiger Grund im Sinne des § 12 Abs. 3 BRKG angesehen werden. Schließlich hat der Kläger einen triftigen Grund im Sinne des § 12 Abs. 3 BRKG auch nicht mit seinem Hinweis dargelegt, daß sein Zimmergenosse ein starker Raucher gewesen sei und es heute allgemein anerkannt sei, daß passives Rauchen zu Gesundheitsbeeinträchtigungen führen kann. Zuzugeben ist dem Kläger, daß ein Dienstherr aufgrund der Fürsorgepflicht gegenüber seinen Beamten verpflichtet ist, dessen Arbeitsplatz vor gesundheitlichen Beeinträchtigungen zu schützen; hierher gehört auch der Schutz der Gesundheit des Beamten vor einer Beeinträchtigung durch Tabakrauch (so B. des erk. Senats vom 4.6.1986 -- 1 TH 763/86 -- unter Hinweis auf BVerwG, U. v. 13.9.1984 -- 2 C 33.82 --, JZ 1984, 998 = DVBl. 1984, 1230 = NJW 1985, 875). Selbst wenn man diese Rechtsprechung auf den Fall des Klägers anwendet, liegen ihre Voraussetzungen hier nicht vor. Der Kläger war nicht -- wie etwa an einem Arbeitsplatz -- einer dauernden Beeinträchtigung durch Tabakrauch ausgesetzt. Zwar soll der Zimmergenosse nach Angaben des Klägers bis "kurz vor dem Schlafen" geraucht haben, doch wäre es nach Auffassung des Senats möglich gewesen, danach das Zimmer noch einmal zu lüften. Auch ist zu berücksichtigen, daß der Kläger einer möglichen Gesundheitsbeeinträchtigung nur während vier Nächten ausgesetzt gewesen wäre, tagsüber hätte er sich ausreichend Frischluft zuführen können. Schließlich hat der anwaltlich vertretene Kläger entgegen der Aufforderung in der gerichtlichen Verfügung vom 25.2.1988 ein ärztliches Attest zum Nachweis seiner Gesundheitsgefährdungen nicht eingereicht. Es kann daher nicht zugunsten des Klägers von einer gesundheitlichen Beeinträchtigung ausgegangen werden, die einen triftigen Grund im Sinne des § 12 Abs. 3 BRKG darstellen würde. Darüber hinaus hat der Kläger -- ebenfalls trotz Aufforderung in der gerichtlichen Verfügung vom 25.2.1988 -- die weiteren persönlichen Gründe aus seiner Privat-/Intimsphäre nicht dargelegt, soweit sie nach seiner Auffassung einen triftigen Grund im Sinne des § 12 Abs. 3 BRKG enthalten und geeignet gewesen wären, ihm von seiten der Beklagten aus Fürsorgegründen ein Einzelzimmer und damit den Ersatz seiner entsprechenden Aufwendungen zuzubilligen. Nach allem konnte die Berufung des Klägers keinen Erfolg haben, .... Der 43jährige Kläger ist Kriminalhauptkommissar bei dem Bundeskriminalamt in W. In der Zeit vom 21. -- 25. Februar 1983 nahm er bei der Dienststelle des Bundeskriminalamtes in M an der 12. Fortbildungsveranstaltung für den gehobenen kriminalpolizeilichen Vollzugsdienst teil. Die Dienstreise zu dieser Veranstaltung wurde mit Bescheid des Bundeskriminalamtes vom 11. Februar 1983 angeordnet. Dieser Bescheid enthält den Hinweis, daß unentgeltliche Unterkunft bereitgestellt werde. Als der Kläger am 21. Februar 1983 in dem vom Bundeskriminalamt als Unterkunft vorgesehenen Hotel in M eintraf, standen für Lehrgangsteilnehmer nur zwei Einzelzimmer, im übrigen Doppelzimmer zur Verfügung. Die Veranstaltungsleitung hatte vorgesehen, daß der Kläger zusammen mit einem anderen Tagungsteilnehmer in einem Doppelzimmer untergebracht werden solle. Diese Art der Unterbringung lehnte der Kläger ab und mietete für die Tagungsdauer in einem anderen Hotel in M ein Einzelzimmer an. Hierfür entstanden ihm Aufwendungen in Höhe von 132,-- DM. Mit Reisekostenrechnung vom 28. Februar 1983 machte der Kläger neben dem Anspruch auf Tagegeld auch einen Anspruch auf Übernachtungsgeld in Höhe der zusätzlich entstandenen Aufwendungen für das Einzelzimmer geltend und begründete dies damit, die Übernachtung in dem angebotenen Doppelzimmer sei für ihn unzumutbar gewesen, weil er es aufgrund seiner Erfahrungen aus der Vergangenheit als selbstverständlich angesehen habe, daß jedem auswärtigen Teilnehmer der Fortbildungsveranstaltung im Rahmen der unentgeltlichen Unterkunft ein Einzelzimmer angeboten werde. Bei seinem Zimmergenossen habe es sich um einen starken Raucher gehandelt, der auch im Zimmer nicht auf seinen gewohnten Rauchgenuß habe verzichten können. Demgegenüber sei er selbst nunmehr erklärter Nichtraucher und außerstande, in Räumen zu schlafen, in denen vorher geraucht worden sei. Für den Zimmergenossen sei die gemeinsame Unterbringung in einem Doppelzimmer ebenfalls unzumutbar gewesen, weil er, der Kläger, laut schnarche. Die Unzumutbarkeit eines Doppelzimmers bei Doppelbelegung ergebe sich auch noch aus weiteren Gründen aus der Privat- bzw. Intimsphäre, von deren Darstellung er allerdings absehe. Mit Bescheid vom 6. April 1983, der dem Kläger ausweislich eines Vermerks in den Verwaltungsvorgängen nicht vor dem 11. April 1983 zugegangen ist, lehnte das Bundeskriminalamt die begehrte Bewilligung von Übernachtungsgeld ab. Hiergegen legte der Kläger mit Schreiben vom 5. Mai 1983, das beim Bundeskriminalamt am 10. Mai 1983 einging, Widerspruch ein und behauptete ergänzend, er habe sich noch am 21. Februar 1983 an den Veranstaltungsleiter, Kriminalrat F., unter Angabe der jetzt vorgebrachten Gründe mit der Bitte gewandt, für ihn die Zuweisung eines Einzelzimmers zu erreichen, was jedoch nicht möglich gewesen sei, weil die zur Verfügung stehenden Einzelzimmer bereits belegt gewesen seien. Den Widerspruch wies das Bundeskriminalamt mit Bescheid vom 25. Juli 1983 zurück, der dem Kläger am 9. August 1983 ausgehändigt wurde. Mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 6. September 1983, am 8. September 1983 bei dem Verwaltungsgericht in Wiesbaden eingegangen, hat der Kläger Klage erhoben und im wesentlichen sein Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren wiederholt. Schon aus dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung sei die Beklagte verpflichtet gewesen, allen Teilnehmern der Fortbildungsveranstaltung ein Einzelzimmer zur Verfügung zu stellen. Er habe sich deshalb auch an den Veranstaltungsleiter gewandt. Der Kläger hat beantragt, das Bundeskriminalamt unter Aufhebung seiner Bescheide vom 6. April 1983 und vom 25. Juli 1983 zu verpflichten, dem Kläger aufgrund seiner Reisekostenrechnung vom 28. Februar 1983 Übernachtungsgeld in Höhe von 132,-- DM zu gewähren. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Zuweisung eines doppelt belegten Doppelzimmers für angemessen und zumutbar gehalten und insoweit auf § 10 Abs. 2 des Bundespolizeibeamtengesetzes verwiesen. Die vom Kläger vorgebrachten Einwände seien nicht ausreichend, um die Unzumutbarkeit der angebotenen Unterkunft zu begründen. Insbesondere sei der Gleichbehandlungsgrundsatz nicht verletzt; zwar seien zwei Teilnehmern des Lehrgangs Einzelzimmer zugewiesen worden, doch habe es sich bei einem dieser Teilnehmer um den Veranstaltungsleiter, bei dem anderen um einen älteren Teilnehmer gehandelt. Das Verwaltungsgericht Wiesbaden hat die Klage in seinem Urteil vom 9.12.1983 -- I/1 E 892/83 -- abgewiesen und in den Entscheidungsgründen im wesentlichen ausgeführt: Die zulässige Klage sei nicht begründet, denn das Bundeskriminalamt habe die vom Kläger begehrte Gewährung von Übernachtungsgeld zu Recht abgelehnt. Ihm habe Übernachtungsgeld gemäß § 12 Abs. 2 und 3 des Gesetzes über die Reisekostenvergütung für die Bundesbeamten, Richter im Bundesdienst und Soldaten -- BRKG -- i.d.F. vom 13. November 1973 (BGBl. I S. 1621, zuletzt geändert durch Verordnung vom 29. September 1982, BGBl. I S. 1380) nicht gewährt werden können, weil er eine seines Amtes wegen unentgeltlich bereitgestellte Unterkunft ohne triftigen Grund nicht in Anspruch genommen habe. Entgegen der Auffassung des Klägers sei das von der Beklagten anläßlich des Lehrgangs im Februar 1983 zur Verfügung gestellte, doppelt belegte Doppelzimmer als Unterkunft nicht unzumutbar gewesen. In Übereinstimmung mit der vom Verwaltungsgericht Kassel in seinem Urteil vom 10. Juli 1980 -- IV E 94/79 -- (DÖD 1981, 117 f.) vertretenen Auffassung sei die Kammer der Ansicht, daß die Entscheidung darüber, ob überhaupt anläßlich einer Dienstreise amtlich unentgeltliche Unterkunft bereitgestellt werde und welcher Art diese Unterkunft sein müsse, im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde liege, die die Dienstreise anordne. Demgemäß könne das Gericht nur prüfen, ob bei der Auswahl der zur Verfügung gestellten Unterkunft die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten seien oder ob von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden sei (§ 114 VwGO). Es sei grundsätzlich nicht ermessensfehlerhaft, wenn eine Behörde einen Dienstreisenden aus Gründen der Kostenersparnis auf eine amtlich unentgeltlich bereitgestellte Unterkunft verweise und ihn dadurch vor die Alternative stelle, entweder von dieser Unterkunft Gebrauch zu machen oder auf eigene Kosten anderweitig für seine Unterkunft zu sorgen. Ob dabei im Hinblick auf das Alter des Dienstreisenden (vgl. Kopicki/Irlenbusch, Das Reisekostenrecht des Bundes, Stand: 1979, § 12 BRKG, Erl. 13) oder im Hinblick auf die Reisekostenstufe,die den jeweiligen Dienstreisenden aufgrund seines Amtes zugeteilt sei (§ 8 Abs. 1 BRKG), erhöhte Mindestanforderungen zu stellen seien, könne hier dahinstehen. Denn weder aufgrund seines Alters zum Zeitpunkt der Dienstreise (37 Jahre) noch aufgrund seiner dienstlichen Stellung (Besoldungsgruppe A 12, Reisekostenstufe B) ergäben sich Anhaltspunkte dafür, daß der Kläger an Art und Güte der zur Verfügung gestellten Unterkunft erhöhte Anforderungen habe stellen können. Auch nach Ansicht der Kammer entspreche ein doppelt belegtes Doppelzimmer in aller Regel durchschnittlichen Anforderungen, wie sie ein Dienstreisender an eine amtlich zur Verfügung gestellte Unterkunft stellen könne. Als normaler Lehrgangsteilnehmer habe der Kläger während der dienstlichen Veranstaltung auch keine dienstliche Funktion gehabt, die die Bereitstellung eines Einzelzimmers ausnahmsweise erforderlich gemacht habe. Es könne deswegen dahingestellt bleiben, ob -- wie die Beklagte meint -- aus § 10 Abs. 2 des Bundespolizeibeamtengesetzes herzuleiten sei, daß der Kläger als Polizeivollzugsbeamter geringere Anforderungen an die bereitgestellte Unterkunft habe stellen können als ein Angehöriger einer anderen Beamtengruppe. Auch die vom Kläger geltend gemachten individuellen Gesichtspunkte reichten nicht aus, um daraus einen triftigen Grund für die Ablehnung der bereitgestellten Unterkunft im Sinne des § 12 Abs. 3 BRKG herzuleiten. Soweit der Kläger seine eigene Neigung zum Schnarchen als Ablehnungsgrund geltend mache, sei dies unbeachtlich, weil aufgrund dieser Eigenart allenfalls der damals vorgesehene Zimmergenosse, nicht jedoch der Kläger selbst die angebotene Unterkunft habe ablehnen können. Soweit der Kläger sich auf das gewohnheitsmäßige Rauchen des damals vorgesehenen Zimmergenossen berufe, sei dieser Umstand ebenfalls nicht geeignet, die Ablehnung der angebotenen Unterkunft mit der Folge der Gewährung von Übernachtungsgeld zu rechtfertigen. Denn abgesehen davon, daß der Kläger in der mündlichen Verhandlung eingeräumt habe, der damals vorgesehene Zimmergenosse D. habe ihm zugesagt, das Rauchen im Zimmer einzuschränken, habe der Kläger die beabsichtigte Unterbringung eines starken Rauchers im selben Zimmer bei der Zimmerverteilung am Lehrgangsort nicht als Ablehnungsgrund geltend gemacht, sondern erst nach Abschluß der Dienstreise in seinem schriftlichen Vorbringen. Dies stehe zur Überzeugung des Gerichts aufgrund der in der Gesprächsnotiz vom 22. März 1983 wiedergegebenen dienstlichen Äußerung des Herrn W. fest. Nach dem Inhalt dieser Gesprächsnotiz sei eine anderweitige Unterbringung des Klägers in einem Doppelzimmer zusammen mit einem Nichtraucher bei rechtzeitiger Bekanntgabe dieses Grundes für die Ablehnung möglich gewesen, er habe kategorisch eine Unterbringung im Einzelzimmer verlangt. Unter diesen Umständen bedürfe es keiner Entscheidung, ob die vom Kläger erwartete Rauchbelästigung bei anderer Sachlage überhaupt als zureichender Grund für die Ablehnung der angebotenen Unterkunft habe angesehen werden können. Soweit der Kläger die Ablehnung der angebotenen Unterkunft schließlich mit nicht näher bezeichneten Gründen aus seiner Privatsphäre erklärt habe, sei das Vorbringen schon deswegen unerheblich, weil aufgrund seiner Erklärung in der mündlichen Verhandlung davon auszugehen sei, daß diese Gründe der Beklagten und ihren zuständigen Bediensteten weder bei der Entscheidung über die Bereitstellung der Unterkunft noch bei der Zimmerverteilung bekannt gewesen seien. Sie hätten deshalb im Rahmen der Ermessensausübung durch die Beklagte aus Gründen nicht berücksichtigt werden können, die vom Kläger zu vertreten seien. Bei dieser Sachlage habe das Gericht auch keine Veranlassung gehabt, in der mündlichen Verhandlung oder in sonstiger Weise auf die konkrete Bekanntgabe der nicht genannten Gründe im Nachhinein hinzuwirken. Die Berufung sei gemäß Art. 2 § 4 Abs. 2 Satz 1 des Entlastungsgesetzes -- EntlG -- in Verbindung mit § 131 VwGO zuzulassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung habe. Die Rechtsfrage, unter welchen Voraussetzungen ein Beamter die Inanspruchnahme eines anläßlich eines Lehrgangs seines Amtes wegen unentgeltlich bereitgestellten Doppelzimmers ablehnen und stattdessen Übernachtungsgeld beanspruchen könne, sei -- soweit ersichtlich -- noch nicht höchstrichterlich entschieden. Eine Klärung dieser Rechtsfragen habe wesentliche Bedeutung für eine einheitliche Auslegung und Anwendung des § 12 Abs. 2 und 3 BRKG. Die Streitfrage könne in einer nicht überschaubaren Anzahl von Fällen künftig in gleicher oder ähnlicher Weise auftreten. Gegen dieses seinen Bevollmächtigten am 26.1.1984 zugestellte Urteil hat der Kläger mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 24.2.1984, bei dem Verwaltungsgericht in Wiesbaden eingegangen am selben Tage, Berufung eingelegt und diese wie folgt begründet: Die Beklagte habe im Rahmen von ihr angeordneter Dienstveranstaltungen sowohl in der Vergangenheit als auch in der Zeit nach dem erstinstanzlichen Urteil stets "Doppelzimmer" (gemeint sind offensichtlich Einzelzimmer) zur Verfügung gestellt, so daß sich ihr Ermessensspielraum "auf Null verdichtet" habe und sie verpflichtet gewesen sei, dem Kläger ein Einzelzimmer zur Verfügung zu stellen. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts stelle es nach dem heute üblichen Standard keine erhöhte Anforderung dar, wenn der -- damals -- 37jährige, nach A 12 BBesO besoldete Kläger ein Einzelzimmer verlangt habe. Der Kläger sei als Schnarcher auch selbst benachteiligt gewesen, weil dieser Umstand von seinem Zimmergenossen als höchst störend habe empfunden werden müssen, was zu entsprechenden Frustrationen und menschlichen Reaktionen in Bezug auf die Person des Klägers geführt habe, die dieser nicht hinnehmen müsse. Angesichts der gerichtlichen Entscheidungen zum "passiven Rauchen" habe der Kläger aus Art. 2 GG einen Anspruch auf die Zuweisung eines Einzelzimmers gehabt, da auch nur eine Zigarette ein solches Kondensat in einem von zwei Personen bewohnten Zimmer verursache, daß die Rauchbelästigung während der ganzen Nacht anhalte und entsprechende Störungen -- um nicht zu sagen Gesundheitsschädigungen -- hervorrufe. Schließlich habe der Kläger auf die verschiedenen Gründe andeutungsweise hingewiesen und den Tagungsleiter um ein Einzelzimmer gebeten. Er habe diese Gründe in seiner Reisekostenabrechnung auch gegenüber der Beklagten ordnungsgemäß angegeben. In diesem Zusammenhang seien auf die zunehmenden Verbote des Rauchens in öffentlichen Räumen im In- und Ausland hinzuweisen. Schließlich könne ein ärztliches Attest, soweit es erforderlich sei, selbstverständlich vorgelegt werden. Im übrigen habe der Kläger zu Beginn der fraglichen Dienstreise Beschwerden im Magen-/Darmbereich gehabt, die allerdings leicht abgeklungen gewesen seien, ihn aber dennoch beeinträchtigt hätten. Der Kläger beantragt, unter Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 9.12.1983 -- I/1 E 892/83 --, des Bescheids des Bundeskriminalamtes in W vom 6.4.1983 und des Widerspruchsbescheids derselben Behörde vom 25.7.1983 die Beklagte zu verpflichten, an den Kläger aufgrund seiner Reisekostenrechnung vom 28.2.1983 Übernachtungsgeld in Höhe von 132,-- DM zu gewähren. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt das angefochtene Urteil. Auf eine entsprechende Verfügung des Berichterstatters vom 25.2.1988 hat der Kläger weder ein ärztliches Attest zu der Frage vorgelegt, ob die Übernachtung in einem Doppelzimmer mit einem starken Raucher, der in dem vom Kläger behaupteten Umfang geraucht hat, während vier Nächten zu einer Gesundheitsbeeinträchtigung geführt hat, noch die weiteren persönlichen Gründe aus seiner Privat-/Intimsphäre dargelegt, die nach seiner Auffassung einen "triftigen Grund" im Sinne des § 12 Abs. 3 BRKG enthalten. Die Beklagte hat zu einer entsprechenden Frage in der genannten Verfügung mitgeteilt, daß der Kläger in der Zeit vom 21.2.bis zum 25.2.1983 im DRK-Schulungszentrum M zu ortsüblichen Kosten übernachtet hat. Die Beteiligten haben übereinstimmend auf eine mündliche Verhandlung verzichtet, die Beklagte in ihrem Schriftsatz vom 10.5.1988 und der Kläger in dem Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 27.7.1988. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie auf den Inhalt der Verwaltungsvorgänge der Beklagten betreffend die Dienstreise des Klägers (1 Hefter) Bezug genommen, die Gegenstand der Senatsberatung waren.