Urteil
1 UE 1071/85
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 1. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:1988:1019.1UE1071.85.0A
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Entscheidungsgründe
Die nach §§ 124, 125 VwGO zulässige Berufung ist nicht begründet, denn das Verwaltungsgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abwiesen. Soweit der Kläger seinen Hauptantrag in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Senat von einem Verpflichtungs- auf einen Neubescheidungsantrag nach §§ 113 Abs. 4 Satz 2 VwGO beschränkt und damit das Rechtsmittel teilweise zurückgenommen hat, ist das Berufungsverfahren nach §§ 92 Abs. 2, 125 Abs. 1 VwGO einzustellen. Die Klage ist mit allen Anträgen unbegründet, weil die Bescheide des Prüfungsamtes für den höheren Bankdienst bei der Deutschen Bundesbank vom 20. August und 16. September 1982 und der Widerspruchsbescheid des Präsidenten der Deutschen Bundesbank vom 13. Mai 1983 rechtmäßig sind. In Prüfungsangelegenheiten ist es den Gerichten grundsätzlich verwehrt, ihre eigene Beurteilung einer Prüfungsaufgabe an die Stelle des höchstpersönlichen Fachurteils des bzw. der Prüfer zu setzen (vgl. hierzu etwa BVerwG, B. v. 18.1.1983, DVBl. 1983, 591 m.w.N.). Demgemäß erweist sich der nunmehrige Hauptantrag des Klägers als sachgerecht, weil er mit seinem Vorbringen vor allem Bewertungsfehler bei der Beurteilung der Klausur mit dem Thema "Elemente der Wirtschaftsverfassung der Bundesrepublik Deutschland und ihre Verankerung in deutschen Rechtsvorschriften" rügt (vgl. hierzu Niehues, Schul- und Prüfungsrecht, 2. Aufl. 1983, Rdnr. 483 m.w.N. aus der Rechtsprechung des BVerwG). Der kombinierte Aufhebungs- und Neubescheidungsantrag des Klägers ist auch deshalb sachgerecht, weil der Kläger keine Verfahrensfehler behauptet und solche nach Auffassung des erkennenden Senats auch nicht ersichtlich sind, deren Vorliegen grundsätzlich nur zu einer erneuten Prüfung und nicht zur Neubewertung der erbrachten Prüfungsleistung des Klägers führen könnte (vgl. hierzu BVerwG, B.v. 16.4.1980 -- 7 B 58.80 --, Buchholz 421.0 -- Prüfungswesen -Nr. 127). In der Sache folgt der erkennende Senat zunächst der Auffassung des Verwaltungsgerichts, daß verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Wirksamkeit der "Vorschriften über die Vorbildung und die Laufbahnen der Beamten der Deutschen Bundesbank" vom 12.Juli 1979 und der "Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Laufbahn des höheren Dienstes bei der Deutschen Bundesbank" vom 14. November 1973, in Kraft getreten am 1. Januar 1974, nicht zu erheben sind. Zwar hat die Beklagte nach überwiegender Auffassung weder unmittelbar aus Art. 88 GG noch aus ihrer Funktion als Währungs- und Notenbank ein eigenes Rechtsetzungsrecht, doch konnte der einfache Bundesgesetzgeber die Beklagte mit der Befugnis zur Rechtsetzung ausstatten; hierbei handelt es sich um Rechtsverordnungen (vgl. hierzu Ekkehard/Bauer, in Ingo von Münch, Grundgesetz -Kommentar, 2. Aufl. 1983, Art. 88 Rdnr. 21 m.w.N.). Den Erfordernissen des Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG ist durch die Verweisungen in § 31 Abs. 3 Satz 1 Bundesbankgesetz auf die für Bundesbeamte allgemein geltenden Vorschriften sowie in § 31 Abs. 6 Satz 2 Bundesbankgesetz auf die Vorschriften des Bundesbeamtenrechts Genüge getan, zumal jeweils die Zustimmung der Bundesregierung erforderlich ist, so daß eine -- wenigstens mittelbare -- Kontrolle durch das Parlament gewährleistet ist (vgl. zur Rechtsetzungsermächtigung der Deutschen Bundesbank auch BVerwG, U.v. 29.1.1973, BVerwGE 41, 334, 351 ff.). Nach allgemeiner Auffassung erweist sich eine Prüfungsentscheidung dann als rechtswidrig, wenn die Grundlagen der Bewertung unrichtig sind, d.h. die Prüfer von falschen Tatsachen ausgegangen sind, die Bewertung der Prüfungsleistung von sachfremden Erwägungen getragen wird, allgemein anerkannte Bewertungsmaßstäbe nicht beachtet worden sind, d.h. offensichtliche Einschätzungs- und Bewertungsfehler vorliegen, oder gegen das Gleichbehandlungsgebot im Sinne einer Chancengleichheit der Prüflinge verstoßen worden ist (vgl. hierzu Hess.VGH, U.v. 28.3.1983 -- VI OE 4/82 -- m.w.N.; Niehues, a.a.O., Rdnr. 440). Zu dem Bereich der Fragestellung, ob die Prüfer von falschen Tatsachen ausgegangen sind, gehört auch die Eindeutigkeit der Prüfungsfragen bzw. der Prüfungsaufgabe. Für den einzelnen Prüfling muß bei verständiger Würdigung und aufgrund einfacher Auslegung der Prüfungsfragen bzw. der Prüfungsaufgabe erkennbar sein, welche Leistung von ihm verlangt wird. Mehrdeutige Fragen sind unstatthaft (vgl. hierzu Niehues, a.a.O., Rdnr. 401 unter Hinweis auf BVerwG, U.v.26.11.1976, BVerwGE 51, 331, 338). Nur wenn Sinn und Zweck der Leistungskontrolle es erfordern, daß dem Prüfling abverlangt wird, alternative Lösungen aufzuzeigen oder auf der Grundlage einer von mehreren vertretenen Lehrmeinungen folgerichtig zu einer -- ebenfalls vertretbaren -- Lösung zu finden, sind mehrdeutige Fragen statthaft. Nicht erlaubt sind dagegen inhaltliche oder terminologische Differenzen bei der Fragestellung und deren Auslegung durch die Prüfer, weil sie dazu führen können, daß bestimmte Prüfungsfragen bzw. Prüfungsaufgaben von dem einen als zumindest noch sachgerecht, von dem anderen dagegen schon als ungeeignet beurteilt werden können (so Niehues, a.a.O., Rdnr. 401). Eine derartige inhaltliche und terminologische Differenz enthält die Fragestellung in der zweiten Klausur über das Thema "Elemente der Wirtschaftsverfassung der Bundesrepublik Deutschland und ihre Verankerung in deutschen Rechtsvorschriften" nach Auffassung des erkennenden Senats nicht. Zwar kann man unter dem Begriff "Wirtschaftsverfassung" die das Wirtschaftsleben regelnden rechtlichen Normen verstehen (vgl. etwa Fikentscher, Wirtschaftsrecht, 1983, Band II, S. 24), so daß unter "Elementen der Wirtschaftsverfassung" nur wirtschaftsrechtlich einschlägige Rechtsvorschriften verstanden werden könnten. Ihre "Verankerung in deutsch Rechtsvorschriften" ergäbe demnach keinen Sinn. Versteht man dagegen den Begriff "Wirtschaftsverfassung" als Teil der "Wirtschaftsordnung" und darunter die Gesamtheit der Rahmenbedingungen, innerhalb derer der Wirtschaftsprozeß abläuft, insbesondere die Art des Zusammenwirkens der einzelnen Wirtschaftssubjekte, lassen sich auch ihre "Elemente" darstellen und die Aufgabenstellung in der zweiten Klausur ergibt einen Sinn. Wenn auch die inhaltliche Mehrdeutigkeit und Ungenauigkeit einer Themenstellung nicht durch eine scheinbar bessere Erkenntnis des Gerichts überwunden werden darf, so kann es doch feststellen, daß die Aufgabe bei verständiger Würdigung und einfacher Auslegung die von dem Prüfling geforderte Leistung erkennen läßt. Trotz des -- wie dargelegt und auch vom Prüfer P angenommen -- nicht eindeutigen Wortlauts des Klausurthemas enthält es eine "verständliche" Prüfungsaufgabe. Zu dieser Auffassung gelangt der erkennende Senat vor allem deshalb, weil der Kläger selbst das Thema der zweiten Klausur im Sinne von "Elemente der Wirtschaftsordnung der Bundesrepublik Deutschland und ihre Verankerung in deutschen Rechtsvorschriften" bearbeitet hat. Es kommt hinzu, daß auch die Prüfer -- entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts -- das Thema nicht anders aufgefaßt haben als der Kläger und seinen nicht eindeutigen Wortlaut bei ihrer Beurteilung berücksichtigt haben. Der Kläger hat seiner Klausur eine Gliederung vorangestellt, nach der er seine Arbeit in vier Abschnitte aufteilt: Der erste Abschnitt enthält danach Ausführungen über "Die soziale Marktwirtschaft in der Bundesrepublik Deutschland", der zweite Abschnitt "Elemente der sozialen Marktwirtschaft" und der vierte Abschnitt "Soziale Marktwirtschaft und konkurrierende Wirtschaftsverfassungen". Die "soziale Marktwirtschaft" ist eine "Wirtschaftsordnung". Die jeweiligen Ausführungen des Klägers enthalten auch -- jedenfalls teilweise -- eine kurze Darstellung der Elemente dieser Wirtschaftsordnung, bevor er ihre Verankerung in deutschen Rechtsvorschriften darlegt. Die Prüfer P und H würdigen trotz ihrer unterschiedlichen Auffassung zur Themenstellung ("nicht eindeutiger Wortlaut" -- "klare Themenstellung") die Arbeit des Klägers sowohl unter dem Gesichtspunkt "Wirtschaftsverfassung" als auch unter dem der "Wirtschaftsordnung", kommen aber zu dem Ergebnis, daß die Ausführungen des Klägers hierzu "trotz des dargelegten teilweise beachtlichen Einzelwissens ... infolge der Mängel in Inhalt und Niveau der Arbeit sowie teilweise in Gliederung und Darstellung" (Prüfer P) als "sprachlich oft mißglückt ... vieles entbehrlich... roter Faden nicht zu erkennen ... Stil und Sprache haben zahlreiche Mängel" (Prüfer H) mit "mangelhaft" zu bewerten sind. Damit ist zugleich ausgeschlossen, daß sich die Prüfer über den Inhalt der Aufgabe bzw. der Themenstellung geirrt haben (vgl. zu diesem Gesichtspunkt BVerwG, U.v. 20.9.1984, NVwZ 1985, 187, 188 ). Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts in dem angefochtenen Urteil geht es bei dieser Fragestellung nicht darum, ob ein Prüfer eine Prüfungsaufgabe im Rahmen seiner Bewertungsermächtigung auslegen kann und muß, vielmehr geht es um einen möglichen Irrtum über den Inhalt der Prüfungsaufgabe. Ein solcher Irrtum ist von den Gerichten voll überprüfbar, weil der Prüfer, der sich über die Prüfungsaufgabe irrt, diese etwa nicht zur Kenntnis nimmt, Aufgaben verwechselt oder -- was im Falle des Klägers in Betracht zu ziehen ist -- von einer anderen als der tatsächlich gestellten Aufgabe ausgeht, seiner Beurteilung einen unrichtigen Sachverhalt zugrundelegt, und damit einen Fehler begeht, der von dem ihm eingeräumten Beurteilungsspielraum gerade nicht gedeckt ist (so BVerwG, U.v. 20.9.1984, a.a.O.). Hiervon kann jedoch -- wie dargelegt -- keine Rede sein, weil die Prüfer die Klausur des Klägers in jeder denkbaren Auslegung des Themas ("Wirtschaftsverfassung" bzw. "Wirtschaftsordnung") gewürdigt haben. Hinsichtlich der beiden Hilfsanträge nimmt der Senat auf die zutreffenden Ausführungen in dem angefochtenen Urteil Bezug (Art. 2 § 6 des Entlastungsgesetzes). Nach allem kann die Berufung des Klägers keinen Erfolg haben. Der Kläger stand in der Zeit vom 1. November 1979 bis 30. September 1982 als Bundesbankreferendar im Dienste der Beklagten. Mit Schreiben vom 20. August 1982 teilte der Vorsitzende des Prüfungsausschusses unter Bekanntgabe der Einzelnoten dem Kläger mit, daß er die Wiederholungsprüfung für den höheren Bankdienst nicht bestanden habe. Den Antrag des Klägers vom 31. August 1982, ihn zu einer zweiten Wiederholungsprüfung zuzulassen, lehnte der Präsident der Deutschen Bundesbank mit Bescheid vom 16. September 1982 ab. Mit Schreiben vom 25. Oktober 1982 legte der Kläger Widerspruch ein und wandte sich gegen die Bewertung seiner zweiten Klausurarbeit mit der Note "mangelhaft". Die beiden Gutachter, Bundesbankdirektor P und Vizepräsident H, hätten das Thema dieser Arbeit unzutreffend aufgefaßt, wobei nicht auszuschließen sei, daß dieser Fehler Auswirkungen auf die Bewertung der Arbeit gehabt habe. Der Prüfer P habe den Begriff der "Wirtschaftsverfassung" nicht streng genug von dem der "Wirtschaftsordnung" unterschieden. Den Widerspruch wies der Präsident der Deutschen Bundesbank mit Widerspruchsbescheid vom 13. Mai 1983 zurück; die zweite Klausur sei ordnungsgemäß beurteilt worden, die Voraussetzungen für eine Zulassung zur zweiten Wiederholungsprüfung seien nicht erfüllt. Mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 24. Mai 1983, der am 30. Mai 1983 beim Verwaltungsgericht Frankfurt am Main eingegangen ist, hat der Kläger Klage erhoben. Mit Beschluß vom 3. Oktober 1983 hat sich das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main für örtlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht Wiesbaden verwiesen. Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die auch für seine Wiederholungsprüfung anwendbare "Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Laufbahn des höheren Dienstes bei der Deutschen Bundesbank" vom 14. November 1973 und die "Vorschriften über die Vorbildung und die Laufbahnen der Beamten der Deutschen Bundesbank" vom 12. Juli 1979 seien nicht rechtswirksam erlassen worden, weil die Deutsche Bundesbank im Rahmen des § 31 Abs. 6 des Bundesbankgesetzes nicht ermächtigt gewesen sei, subjektive Berufszulassungsvoraussetzungen festzulegen, wobei dahinstehen könne, ob die hier einschlägigen Vorschriften der Deutschen Bundesbank Verordnungen, Satzungen oder "Rechtssätze eigener Art" seien. Jedenfalls habe der Zentralbankrat nicht anstelle des Gesetzgebers die hier einschlägigen Vorschriften erlassen dürfen. Im übrigen hat der Kläger weiter die Auffassung vertreten, die Prüfungskommission habe bei der Bewertung seiner zweiten Klausurarbeit gegen allgemein gültige Bewertungsmaßstäbe verstoßen. Der Kläger hat beantragt, die Bescheide des Prüfungsamtes für den höheren Bankdienst bei der Deutschen Bundesbank vom 20. August und 16. September 1982 und den Widerspruchsbescheid des Präsidenten der Deutschen Bundesbank vom 13. Mai 1983 aufzuheben sowie die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger ein endgültiges Prüfungszeugnis über das Bestehen der Prüfung für den höheren Bankdienst der Prüfung 1982/6 zu erteilen, hilfsweise, die Beklagte zu verpflichten, die Klausur mit dem Thema "Elemente der Wirtschaftsverfassung der Bundesrepublik Deutschland und ihre Verankerung in deutschen Rechtsvorschriften" anstelle der Prüfer H und P durch zwei andere Prüfer korrigieren zu lassen, höchst hilfsweise, die Beklagte zu verpflichten, den Kläger zu einer Wiederholung der Prüfung für den höheren Bankdienst zuzulassen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Nach ihrer Ansicht fänden die einschlägigen Laufbahnvorschriften und die Prüfungsordnung der Deutschen Bundesbank in § 31 Abs. 6 des Bundesbankgesetzes eine ausreichende Ermächtigungsgrundlage. Durch diese Vorschrift werde der Zentralbankrat ermächtigt, mit Zustimmung der Bundesregierung Vorschriften über die Vorbildung und die Laufbahnen der Beamten der Deutschen Bundesbank zu erlassen, wobei durch die weitgehende Bindung an "Vorschriften des Bundesbeamtenrechts" Inhalt, Zweck und Ausmaß der zu treffenden Regelungen in einer Art. 80 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes (GG) entsprechenden Weise bestimmt seien. Zum Erlaß einer Prüfungsordnung sei der Zentralbankrat zwar durch § 31 Abs. 6 Bundesbankgesetz nicht ausdrücklich ermächtigt. Da die Bundesbank jedoch Anwärter für die Laufbahn des höheren Dienstes nur für den eigenen Bedarf ausbilde, halte sich die Beklagte mit dem Erlaß einer Prüfungsordnung im Rahmen ihres eigenen Funktionsbereiches, den sie mit originärer Regelungsgewalt ordnen dürfe. Auch sei die Prüfungsordnung parlamentarischer Kontrolle nicht schlechthin entzogen, weil sie mit Zustimmung des Bundesministers des Innern erlassen worden sei. Die Bewertung der zweiten Klausurarbeit des Klägers in der Wiederholungsprüfung sei fehlerfrei erfolgt, insbesondere hätten sich die Prüfer H und P bei der Interpretation des gestellten Themas ausweislich ihrer Gutachten im Rahmen ihres Beurteilungsspielraumes gehalten. Die Auslegung des Prüfungsthemas sei Teil der wertenden Entscheidung des Prüfers und damit der gerichtlichen Kontrolle nur beschränkt zugänglich. Das Verwaltungsgericht Wiesbaden hat die Klage -- im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung -- durch Urteil vom 19. April 1985 -- I/1 E 1016/83 -- abgewiesen und in den Entscheidungsgründen im wesentlichen ausgeführt: Die Klage sei hinsichtlich aller Haupt- und Hilfsanträge zulässig, wobei hinsichtlich des ersten Hilfsantrages dahinstehen könne, ob es sich insoweit ebenfalls -- wie bei den übrigen Anträgen -- um eine Verpflichtungsklage oder ob es sich insoweit um eine allgemeine Leistungsklage handele. Denn das nach §§ 126 Abs. 3 Beamtenrechtsrahmengesetz, 31 Abs. 3 Satz 2 Bundesbankgesetz auch bei allgemeinen Leistungsklagen erforderliche Vorverfahren nach §§ 68 ff. VwGO sei auch hinsichtlich dieses Klagebegehrens vollständig und für den Kläger erfolglos durchgeführt worden. Zwar habe der Kläger im Widerspruchsverfahren nicht ausdrücklich beantragt, eine erneute Begutachtung seiner zweiten Klausurarbeit durch andere Prüfer zu veranlassen, doch habe er seinen Widerspruch vorwiegend mit der seiner Ansicht nach falschen Auslegung des Klausurthemas durch beide Prüfer begründet, so daß als mögliche Rechtsfolge die Begutachtung der Klausur durch andere Prüfer auch Gegenstand des Widerspruchsverfahrens gewesen sei. Die Klage sei aber in vollem Umfang unbegründet. Soweit der Kläger mit dem Hauptantrag die Verpflichtung des hierfür gemäß §§ 11 Abs. 2, 23 Abs. 4 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung vom 14. November 1973 zuständigen Prüfungsamtes für den höheren Bankdienst bei der Deutschen Bundesbank zur Erteilung eines endgültigen Prüfungszeugnisses über das Bestehen der Prüfung für den höheren Bankdienst begehre, sei die Klage unbegründet, weil der Prüfungsausschuß ohne Rechtsfehler festgestellt habe, daß der Kläger die Wiederholungsprüfung nicht bestanden habe. Gemäß § 23 Abs. 2 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung vom 14. November 1973, die gemäß § 33 Abs. 3 ... der Laufbahn-, Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Laufbahn des höheren Bankdienstes bei der Deutschen Bundesbank vom 2. April 1982 auf den Kläger anzuwenden sei, werde die Prüfung u.a. dann nicht bestanden, wenn zwei Prüfungsleistungen mit "mangelhaft" bewertet würden, ohne daß ein Ausgleich durch mehrere, mindestens auf "befriedigend" lautende Noten gegeben sei. Diese Voraussetzungen seien beim Kläger erfüllt, weil er sowohl in der zweiten Klausurarbeit als auch in der mündlichen Prüfung im Fach "Bankbetrieb und Bankgeschäfte" nur die Note "mangelhaft" erzielt habe und ein Ausgleich der ansonsten ausreichenden Prüfungsleistungen nur mit der auf "befriedigend" lautenden Ausbildungsnote nicht möglich sei. Entgegen der Auffassung des Klägers ergäben sich keine rechtlichen Bedenken gegen die Beurteilung der zweiten Klausurarbeit mit dem Thema "Elemente der Wirtschaftsverfassung der Bundesrepublik Deutschland und ihre Verankerung in deutschen Rechtsvorschriften". Da die streitbefangene Entscheidung eine Bewertung von Prüfungsleistungen betreffe, bestehe nach allgemein anerkannter Auffassung ein gerichtlich nur beschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum der Prüfer. Die gerichtliche Kontrolle sei auf die Untersuchung beschränkt, ob die Prüfer gegen wesentliche Verfahrensvorschriften verstoßen, ob sie allgemein anerkannte fachliche Grundsätze und Bewertungsmaßstäbe und den Grundsatz der Gleichbehandlung aller Prüflinge beachtet und ob sie von zutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgegangen seien und sachfremde Erwägungen vermieden hätten. Der Prüfungsausschuß habe die maßgebenden Verfahrensvorschriften beachtet. Zwar habe der gemäß § 22 Abs. 3 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung vom 14. November 1973 für die Festsetzung der Note zuständige Vorsitzende, Herr W, ursprünglich von dem durch die Bewertungsvorschläge der beiden Gutachter gezogenen Spannungsrahmen abweichen und die Note für die zweite Klausurarbeit mit "ausreichend" festsetzen wollen, wie sich seiner schriftlichen Begründung vom 12. August 1982 entnehmen lasse. Da jedoch keiner der beiden Gutachter ... P und H der vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses vorgeschlagenen Leistungsbewertung zugestimmt habe, sei dieser gemäß § 22 Abs.3 Satz 3 APO bei der Festsetzung der Note für die zweite Klausurarbeit an die Vorschläge der Gutachter gebunden gewesen. Die Gutachter P und H seien bei ihren Vorschlägen nicht von falschen tatsächlichen Voraussetzungen ausgegangen und hätten auch nicht allgemein anerkannte fachliche Grundsätze und Bewertungsmaßstäbe verkannt. Zwar hätten beide Gutachter das gestellte Thema anders aufgefaßt als der Kläger, wobei allerdings der Gutachter P ausdrücklich darauf hingewiesen habe, daß seines Erachtens der Wortlaut des gestellten Themas nicht eindeutig sei. Ob dies zutreffe und ob die Interpretation des gestellten Themas durch den Kläger oder diejenige der beiden Gutachter zutreffe, könne jedoch vorliegend dahinstehen, weil es insoweit um fachliche Interpretationsfragen gehe, die der gerichtlichen Nachprüfung entzogen seien. Das Bundesverwaltungsgericht habe hierzu unter Bezugnahme auf seine ständige Rechtsprechung in dem Beschluß vom 27.2.1981 -- 7 B 11.80 -- (DVBl. 1981, 583 -- 584) ausgeführt: "... Es ist geklärt, daß die Beurteilung von Fachfragen im Zuge der Aufbereitung des Prüfungsstoffs sowie die Bewertung der Prüfungsleistungen den Prüfern vorbehalten ist, da es nicht Aufgabe der Rechtsfindung ist, die der Prüferentscheidung zugrunde liegenden fachlich-wissenschaftlichen Auffassungen durch eigene Einschätzungen der Richter zu ersetzen. Das gilt für Prüfungen aller Art. ..." In seinem Beschluß vom 12. November 1980 -- 7 C 56.79 -- (zitiert im Beschluß vom 27. 2. 1981, a.a.O.) habe das Bundesverwaltungsgericht zu dieser Frage wie folgt Stellung genommen: "Wie eine Prüfungsleistung einzuschätzen ist, bestimmt sich ... maßgeblich nach der den Prüfungsstoff und die Prüfungsbewertung prägenden Fachwissenschaft ... und -pädagogik., Fachwissenschaft und -pädagogik sind die Beurteilungsgrundlage für die 'Richtigkeitsentscheidung', die der Prüfer bzw. das Prüfungsgremium abzugeben haben. Seine fachliche Qualifikation, die Voraussetzung für die Übertragung des Prüferamtes ist ..., legitimiert den Prüfer zu einem letztverantwortlichen Urteil über die Antworten des Prüflings. Diese Legitimation wird rechtlich nicht dadurch erschüttert, daß ein fachkundiger Dritter von der wissenschaftlichen Meinung des Prüfers oder des Prüfergremiums abweicht und deshalb die Prüfungsleistung anders einschätzt. Denn auch der angerufene Richter könnte den wissenschaftlichen Streit nur auf Grund seiner -- allein oder mit der Hilfe von Sachverständigen gefundenen -- fachwissenschaftlich-pädagogischen Einsichten entscheiden. Die auf die Rechtmäßigkeitskontrolle der Prüfungsentscheidungen angelegte richterliche Entscheidungsbefugnis schließt aber das Recht, die Fachkompetenz des Prüfers zur Beurteilung fachwissenschaftlicher Streitfragen zu überspielen, nicht ein. Das dem Prüfer zukommende Urteil über die Prüfungsleistung und das dem Richter obliegende Urteil über die Rechtmäßigkeit der Prüfungsentscheidung sind nicht derart miteinander verknüpft, daß aus einem -- hier unterstellten -- Korrekturfehler im fachlich-pädagogischen Bereich ein die Rechtswidrigkeit der Prüfungsentscheidung begründender Mangel folgt ..." Dieser Auffassung schließe sich die Kammer an. Die vom Kläger gegen die Rechtswirksamkeit der "Vorschriften über die Vorbildung und die Laufbahnen der Beamten der Deutschen Bundesbank" vom 12. Juli 1979 und der darauf beruhenden Ausbildungs- und Prüfungsordnung vom 14. November 1973 vorgebrachten verfassungsrechtlichen Bedenken griffen nicht durch. Ungeachtet der Frage, ob die vom Zentralbankrat der Deutschen Bundesbank aufgrund der Ermächtigungen in § 31 Abs. 4 und 6 des Bundesbankgesetzes erlassenen Vorschriften Verordnungen, Satzungen oder Rechtssätze eigener Art seien und ob die gesetzliche Ermächtigung zum Erlaß entsprechender Vorschriften auf Art. 80 Abs. 1 Satz 1 GG oder Art. 88 GG fuße, stehe außer Frage, daß die Deutsche Bundesbank zum Erlaß allgemeiner Laufbahn- und Prüfungsvorschriften habe ermächtigt werden dürfen. Der Gesetzgeber habe auch Inhalt, Zweck und Ausmaß der durch den Zentralbankrat zu treffenden Regelungen in einer Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG genügenden Weise -- wenn auch nur in Form einer sogenannten dynamischen Verweisung auf die für Bundesbeamte allgemein geltenden Vorschriften (§ 31 Abs. 3 Satz 2 Bundesbankgesetz) bzw. auf die "Vorschriften des Bundesbeamtenrechts" (§ 31 Abs. 6 Satz 2 Bundesbankgesetz) -- vorherbestimmt. Die Zulässigkeit einer dynamischen Verweisung auf die (jeweils geltenden) Vorschriften des Bundesbeamtenrechts stehe außer Frage, weil der Bundesgesetzgeber für beide Materien ausschließlich zuständig sei und somit der verweisende Gesetzgeber seine Verantwortung für den Inhalt der Normierung beibehalte. Die durch § 31 Abs. 4 und 6 des Bundesbankgesetzes mit der Bindung an die Vorschriften des Bundesbeamtenrechts vorgenommene Delegation der Rechtsetzungsbefugnis betreffe schließlich nicht wesentliche Grundentscheidungen im unmittelbar -- insbesondere im Hinblick auf Art. 12 Abs. 1 GG -- grundrechtsrelevanten Bereich, in dem nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts der Gesetzgeber selbst tätig werden müsse. Die in § 31 Abs. 4 und insbesondere Abs. 6 Bundesbankgesetz enthaltenen Ermächtigungen seien auch mit § 80 Abs. 1 Satz 2 GG vereinbar, wobei dahinstehen könne, ob Entscheidungen des Zentralbankrates nach diesen Vorschriften unmittelbar oder analog an dieser Bestimmung des Grundgesetzes zu messen seien. Denn durch die weitgehende Bindung an Vorschriften des Bundesbeamtenrechts einerseits und durch die präzise Bezeichnung derjenigen Bereiche, in denen von diesen Vorschriften abgewichen werden könne, habe der Gesetzgeber den Inhalt der Entscheidungen des Zentralbankrates hinreichend vorherbestimmt. Zwar sei bei der Beschlußfassung des Zentralbankrates über die Ausbildungs- und Prüfungsordnung vom 14.November 1973 die dieser Prüfungsordnung am ehesten vergleichbare "Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Bewerber der Laufbahn des höheren allgemeinen Verwaltungsdienstes mit einem abgeschlossenen Studium der Wirtschafts-, Finanz- oder Sozialwissenschaften" (GMBl. 1974 S. 147) noch nicht in Kraft gewesen, so daß die Bindungen des für unmittelbare Bundesbeamte geltenden "Bundesbeamtenrechts" noch nicht so stark gewesen seien wie heute. Gleichwohl seien durch die Bundeslaufbahnverordnung in der damals geltenden Fassung bereits die wesentlichen Gesichtspunkte, denen die Prüfungsordnung zu genügen gehabt habe, durch "Bundesbeamtenrecht" festgelegt gewesen. Die Rechtsetzung durch den Zentralbankrat lasse sich auch dadurch auf das Parlament als zur politischen Leitentscheidung demokratisch legitimierte Stelle zurückführen, daß Entscheidungen des Zentralbankrates nach § 31 Abs. 4 und 6 Bundesbankgesetz der Zustimmung der Bundesregierung bedürften. Ungeachtet der Frage, ob der Gesetzgeber hier -- wie in § 16 Bundesbankgesetz -- der Bundesbank eine autonome Rechtsetzungsbefugnis überhaupt habe einräumen dürfen, sei das Parlament jedenfalls mittelbar in der Lage, auf die Zustimmungsentscheidung der Bundesregierung und damit letztlich auf die vom Zentralbankrat zu beschließenden Rechtsnormen einzuwirken. Auch der erste Hilfsantrag sei unbegründet. Denn da -- wie bereits ausgeführt -- die Bewertung der zweiten Klausur durch die Gutachter H und P einer gerichtlichen Nachprüfung standhalte, sei für eine erneute Begutachtung durch andere Prüfer kein Raum. Soweit der Kläger schließlich mit seinem letzten Hilfsantrag die Verpflichtung des insoweit zuständigen Präsidenten der Deutschen Bundesbank begehre, ihn zu einer Wiederholung der Prüfung für den höheren Bankdienst zuzulassen, sei die Klage unbegründet, weil der Präsident der Deutschen Bundesbank den entsprechenden Antrag des Klägers vom 31. August 1982 mit Recht abgelehnt habe. Nach § 33 Abs. 2- 2. Halbsatz-der "Vorschriften über die Vorbildung und die Laufbahnen der Beamten der Deutschen Bundesbank" vom 28. Dezember 1979 könne der Präsident der Deutschen Bundesbank "in begründeten Ausnahmefällen eine Zweitwiederholung zulassen". Nach dieser Vorschrift sei das Nichtbestehen der Prüfung nach zweimaligem Mißerfolg die Regel und die Zulassung zu einer erneuten Wiederholungsprüfung die Ausnahme. Es liege daher auf der Hand, daß bei dieser Rechtslage nur außergewöhnliche Umstände, die keinen unmittelbaren Zusammenhang mit dem Prüfungsverfahren selbst hätten, berücksichtigt werden könnten. Derartige Umstände habe der Kläger nicht vorgetragen, sie seien auch sonst nicht ersichtlich. Allein der Umstand, daß er mit einer negativen Beurteilung seiner zweiten Klausurarbeit "nicht gerechnet hat", sei selbstverständlich kein Grund, den Kläger ausnahmsweise zu einem nochmaligen Prüfungsversuch zuzulassen. Mit einem Mißerfolg bei einzelnen Prüfungsabschnitten habe der Kläger -- wie jeder Prüfling -- rechnen müssen, zumal er bereits mit seinem ersten Versuch, die Prüfung zu bestehen, gescheitert sei. Außergewöhnliche gesundheitliche, familiäre oder psychische Belastungen, die das Prüfungsergebnis zuungunsten des Klägers beeinflußt haben könnten, seien von ihm nicht vorgetragen und auch sonst nicht ersichtlich. Gegen dieses dem Bevollmächtigten des Klägers am 30. Mai 1985 zugestellte Urteil hat der Kläger mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 11. Juni 1985, bei dem Verwaltungsgericht in Wiesbaden eingegangen am 12. Juni 1985, Berufung eingelegt und diese wie folgt begründet: Entgegen den Ausführungen in dem erstinstanzlichen Urteil bestünden nach wie vor Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der "Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Laufbahn des höheren Bankdienstes bei der Deutschen Bundesbank" vom 14. November 1973; insoweit nehme er auf sein erstinstanzliches Vorbringen Bezug. Auch bestünden weiterhin durchgreifende rechtliche Bedenken gegen die Beurteilung der zweiten Klausurarbeit des Klägers mit dem Thema "Elemente der Wirtschaftsverfassung der Bundesrepublik Deutschland und ihre Verankerung in deutschen Rechtsvorschriften". Das Verwaltungsgericht habe nicht untersucht, ob die Prüfungsausschußmitglieder P und H das Thema der Klausur falsch verstanden hätten. Der pädagogisch-wissenschaftliche Beurteilungsspielraum habe sich hinsichtlich der Definition des Begriffes "Wirtschaftsverfassung" in dem vom Kläger gebrauchten Sinne derart verengt, daß seine Ersetzung durch den Begriff "Wirtschaftsordnung" eine eigenmächtige Abwandlung der Prüfungsaufgabe durch die Prüfer gewesen sei und nicht mehr durch ihren Beurteilungsspielraum gedeckt werde. Beide Begriffe würden auch nicht als Synonyme verwandt, so daß die Prüfer von falschen Tatsachen ausgegangen seien. Die von den Prüfern angenommene Mehrdeutigkeit des Begriffes "Wirtschaftsverfassung" wirke sich auf die gesamte Fragestellung in der Prüfungsarbeit aus, was nicht zu Lasten des Klägers gehen könne. Sie wirke sich auch auf das Prüfungsergebnis aus, die Arbeit des Klägers hätte mindestens als "ausreichend" bewertet werden müssen, da er die grundgesetzlichen Elemente der Wirtschaftsverfassung umfassend dargestellt habe. Darüber hinaus habe das Verwaltungsgericht den Grundsatz des Vertrauensschutzes zugunsten des Klägers völlig außer acht gelassen. Ein Prüfling müsse darauf vertrauen können, daß die ihm im Unterricht bzw. im Laufe seiner Ausbildung vermittelten Lehrinhalte richtig gewesen seien; die Beklagte treffe insoweit ein Organisationsverschulden, wenn im Rahmen der Ausbildung die "Wirtschaftsverfassung" gelehrt werde, in der Prüfung aber erstmals hierunter die "Wirtschaftsordnung" verstanden werde. Nach dem Ausbildungsplan für die Laufbahn des höheren Bankdienstes werde der Begriff "Wirtschaftsordnung" ausschließlich unter dem Oberbegriff "Volkswirtschaft" abgehandelt. Der Kläger beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben und-nach den erstinstanzlichen Anträgen, hinsichtlich des Hauptantrages mit der Maßgabe zu erkennen, daß die Beklagte verpflichtet wird, über das Prüfungsergebnis unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie tritt dem Berufungsvorbringen des Klägers entgegen und weist insbesondere darauf hin, daß auch der Prüfer P von einer nicht eindeutigen Formulierung des Themas ausgegangen sei, für seine Bewertung der Arbeit als "mangelhaft" seien die "Mängel in Inhalt und Niveau der Arbeit und sowie teilweise in Gliederung und Nachstellung" entscheidend gewesen. Der Prüfer H habe das Thema ohnehin in dem vom Kläger dargelegten Sinne verstanden. Seine Bewertung der Klausurarbeit als "mangelhaft" beruhe ebenfalls auf inhaltlichen Mängeln. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten dieses Verfahrens und des Eilverfahrens -- VG Wiesbaden I/l G 961/83 = Hess.VGH 1 TG 75/83 -- sowie die einschlägigen Prüfungsakten der Beklagten betreffend den Kläger (1 Band) Bezug genommen, die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden sind.