Beschluss
1 TH 2845/87
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 1. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:1988:0115.1TH2845.87.0A
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Entscheidungsgründe
I. Der am 18.08.1949 geborene Antragsteller wurde am 16.05.1975 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zum Technischen Fernmeldeoberinspektor zur Anstellung ernannt. Wegen seiner Mitgliedschaft in der Deutschen Kommunistischen Partei - DKP - und seiner Aktivitäten für diese Partei wurde seine laufbahnrechtliche Probezeit mit Bescheid vom 14.12.1977 bis zum 15.11.1978 und mit Bescheid vom 02.03.1979 bis zum 15.11.1979 verlängert. In den Jahren 1977, 1979 und 1981 kandidierte der Antragsteller für die DKP bei verschiedenen Kommunalwahlen; in den Jahren 1982 und 1983 kandidierte er bei den Landtagswahlen für die DKP. Nach Durchführung des Untersuchungsverfahrens gemäß § 126 Abs. 1 der Bundesdisziplinarordnung - BDO - und Beteiligung der Personalvertretungen entließ der Präsident der Oberpostdirektion Frankfurt a.M. den Antragsteller durch Bescheid vom 11.05.1987, zugestellt am 13.05.1987, wegen dessen fortgesetzter aktiven Betätigung in der DKP, insbesondere der Kandidatur bei Kommunal- und Landtagswahlen, gemäß § 31 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 3 des Bundesbeamtengesetzes - BBG - zum 30.06.1987 aus dem Beamtenverhältnis auf Probe. Den im einzelnen begründeten Widerspruch des Antragstellers vom 09.06.1987 wies der Präsident der Oberpostdirektion Frankfurt a.M. durch Widerspruchsbescheid vom 28.08.1987 als unbegründet zurück. Über die hiergegen fristgerecht erhobene Klage ist noch nicht entschieden. Nach Einlegung des Widerspruchs ordnete der Präsident der Oberpostdirektion Frankfurt a.M. mit Bescheid vom 23.06.1987 die sofortige Vollziehung des Entlassungsbescheids an. Auf Antrag des Antragstellers stellte das Verwaltungsgericht Gießen durch Beschluß vom 23.09.1987 die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Entlassungsbescheid wieder her. Zur Begründung führte es im wesentlichen aus: Die Voraussetzungen des § 31 Abs. 1 Nr. 1 BBG seien zwar gegeben, die Antragsgegnerin habe jedoch das ihr durch diese Vorschrift eingeräumte Ermessen nicht betätigt. Mit Schriftsatz vom 05.10.1987 hat die Antragsgegnerin Beschwerde eingelegt. Sie beantragt, den Beschluß des Verwaltungsgerichts Gießen vom 23.09.1987 aufzuheben und den Antrag des Antragstellers abzulehnen. Der Antragsteller beantragt sinngemäß, die Beschwerde zurückzuweisen. Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird Bezug genommen auf den Inhalt der Streitakten und die folgenden Beiakten, die Gegenstand der Beratung gewesen sind: a) die den Antragsteller betreffenden Personalakten der Oberpostdirektion Frankfurt a.M.; b) die Prozeßakte V/V E 1424/87 des Verwaltungsgerichts Gießen. II. Die gemäß §§ 146, 147 VwGO zulässige Beschwerde ist begründet. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts ist der zulässige Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Entlassung des Antragstellers nicht begründet. Die Antragsgegnerin hat das besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Entlassungsbescheids ausreichend schriftlich begründet (vgl. § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO), indem sie ausgeführt hat, daß es ihr und der über den Fall des Antragstellers informierten Öffentlichkeit nicht zuzumuten sei, daß ein nicht verfassungstreuer Beamter während des sich möglicherweise über Jahre hinziehenden Rechtsstreits Dienst verrichten könne und besoldet werde, und daß die Gefahr eines Verlustes öffentlichen Vermögens dadurch gegeben sei, daß der Antragsteller die ihm auf Grund der aufschiebenden Wirkung zu zahlenden Dienstbezüge nach Eintritt der Bestandskraft der Entlassungsverfügung möglicherweise überhaupt nicht werde zurückzahlen können. Hinter diesem öffentlichen Interesse am Sofortvollzug müsse das bisher nicht vorgetragene, aber unterstellte Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs zurücktreten. Ihm sei seit langem bekannt gewesen, daß seine Entlassung beabsichtigt sei. Er habe sich mithin bereits auf die Entlassung einrichten und sich auch nach einem neuen Arbeitsplatz umsehen können. Mit dieser Begründung hat die Antragsgegnerin auf den konkreten Fall des Antragstellers abgestellt und in hinreichender Weise das öffentliche Interesse gegen das private Interesse des Antragstellers abgewogen. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist auch sachlich nicht zu beanstanden, denn das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung überwiegt das private Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seiner Klage. Auf Grund der aus dem Vorbringen der Beteiligten und den Akten ersichtlichen Sachlage ist der Entlassungsbescheid nach Auffassung des Senats offensichtlich rechtmäßig. Verfahrensmäßige Fehler sind nicht erkennbar. Soweit der Antragsteller Mängel des Untersuchungsverfahrens gemäß § 126 BDO rügt und außerdem vorträgt, seine Entlassung verstoße gegen das Übereinkommen Nummer 111 der Internationalen Arbeitsorganisation über Diskriminierung in Beschäftigung und Beruf wird auf die diesbezüglichen zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts in dem angefochtenen Beschluß Bezug genommen. Die Entlassung ist auch materiell-rechtlich nicht zu beanstanden. Gemäß § 31 Abs. 1 Nr. 1 BBG kann ein Beamter auf Probe wegen eines Verhaltens entlassen werden, das bei einem Beamten auf Lebenszeit eine Disziplinarmaßnahme zur Folge hätte, die nur im förmlichen Disziplinarverfahren verhängt werden kann. Diese Regelung beruht auf der Erwägung, daß bei Beamten auf Probe, die sich eines mittleren bis schweren, bei einem Beamten auf Lebenszeit mindestens eine Gehaltskürzung rechtfertigenden Dienstvergehens schuldig gemacht haben, die Übernahme in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit regelmäßig nicht vertretbar erscheint. Ein förmliches Disziplinarverfahren findet demgemäß gegen Beamte auf Probe nicht statt (§ 5 Abs. 3 BDO). Bei der Überprüfung der Entlassung eines Beamten auf Probe gemäß § 31 Abs. 1 Nr. 1 BBG hat der Senat keine eigene disziplinarrechtliche Würdigung vorzunehmen, sondern muß vielmehr prüfen, wie das zuständige Disziplinargericht das dem Beamten zur Last gelegte Verhalten beurteilt hätte (BVerwGE 62, 280 ). Hierdurch soll eine unterschiedliche Bewertung eines gleichartigen Verhaltens bei einem Beamten auf Lebenszeit und bei einem Beamten auf Probe vermieden werden. Ob das der Entlassung zugrundegelegte Verhalten eine im förmlichen Disziplinarverfahren zu ahndende Dienstpflichtverletzung darstellt, ist daher allein anhand der Rechtsprechung des in letzter Instanz zuständigen Disziplinargerichts - hier also des Bundesverwaltungsgerichts - zu bestimmen. Auf die eventuell abweichende Auffassung des in erster Instanz zuständigen Bundesdisziplinargerichts kommt es nicht an. Nach der ständigen Rechtsprechung des zuständigen Disziplinarsenats des Bundesverwaltungsgerichts sind die politischen Ziele der DKP mit der freiheitlich demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes nicht zu vereinbaren. Durch Kandidaturen bei Wahlen für die DKP verletze ein Beamter in erheblichem Maße seine Treuepflicht (§ 52 Abs. 2 BBG) gegenüber seinem Dienstherrn. Dieser Würdigung stehe im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 39, 334 ) nicht entgegen, daß es sich bei der DKP um eine nicht verbotene Partei handele. Ein Beamter, der beharrlich die politische Treuepflicht verletze, werde für den Staat, der sich auf die Verfassungstreue seiner Beamten verlassen müsse, untragbar (BVerwG, Urteil vom 15.09.1987 - 1 D 122.86 -; Urteil vom 20.01.1987 - 1 D 114.85 -, DVBl. 1987, 733 mit weiteren Nachweisen; BVerwGE 76, 157). Diese Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist bisher - soweit erkennbar - vom Bundesverfassungsgericht nicht beanstandet worden. Aus der vom Antragsteller mit der Antragsschrift vorgelegten Dokumentation und aus den Gründen des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 15.09.1987 - 1 D 122.86 - (Bl. 102 d.A.) ergibt sich im Gegenteil, daß das Bundesverfassungsgericht Verfassungsbeschwerden gegen einschlägige Urteile des Bundesverwaltungsgerichts nicht zur Entscheidung angenommen hat. Bei Zugrundelegung der aufgezeigten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts wäre das Verhalten des Antragstellers bei einem Beamten auf Lebenszeit mit einer im förmlichen Disziplinarverfahren zu verhängenden Disziplinarmaßnahme zu ahnden, wahrscheinlich sogar mit der schärfsten Disziplinarmaßnahme, der Entfernung aus dem Dienst. Wie in dem Entlassungsbescheid vom 11.05.1987 und dem Widerspruchsbescheid vom 28.07.1987 im einzelnen dargelegt, hat der Antragsteller, trotz Hinweises auf die einschlägige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, mehrmaliger Ermahnung, trotz der wegen Zweifel an der Verfassungstreue vorgenommenen, zweimaligen Verlängerung der laufbahnrechtlichen Probezeit, der Durchführung des ersten Untersuchungsverfahrens gemäß § 126 BDO im Jahre 1978 und der Einleitung des zweiten Untersuchungsverfahrens im Januar 1983 durch seine wiederholten Kandidaturen für die DKP bei Kommunal- und Landtagswahlen beharrlich über einen längeren Zeitraum seine politische Treuepflicht verletzt. Die Antragsgegnerin hat das ihr bei der Entlassung eines Beamten auf Probe eingeräumte Ermessen entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts rechtsfehlerfrei ausgeübt, denn sie hat weder die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten nach von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht (vgl. § 114 VwGO). Der Entlassung des Antragstellers steht zunächst nicht entgegen, daß im Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Bescheids sowohl die laufbahnrechtliche Probezeit des Antragstellers als auch die fünfjährige "Statusdienstzeit" im Beamtenverhältnis auf Probe (§ 9 Abs. 2 BBG) abgelaufen waren. Ein Beamter auf Probe kann nach Ablauf der als Bewährungszeit gedachten laufbahnrechtlichen Probezeit zwar grundsätzlich nicht mehr wegen mangelnder Bewährung gemäß § 31 Abs. 1 Nr. 2 BBG, wohl aber noch nach § 31 Abs. 1 Nr. 1 BBG entlassen werden. Nach § 9 Abs. 2 BBG ist ein Beamtenverhältnis auf Probe spätestens nach fünf Jahren in ein solches auf Lebenszeit umzuwandeln, wenn der Beamte die beamtenrechtlichen Voraussetzungen hierfür erfüllt. Beim Antragsteller sind diese beamtenrechtlichen Voraussetzungen für eine Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit nicht gegeben, denn er bietet nicht die Gewähr dafür, daß er jederzeit für die freiheitlich demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes eintritt (§ 7 Abs. 1 Nr. 2 BBG). Die Antragsgegnerin hat nach Auffassung des Senats das ihr durch § 31 Abs. 1 Nr. 1 BBG eingeräumte Ermessen in ausreichendem Maße betätigt. Aus dem angefochtenen Entlassungsbescheid vom 11.05.1987 und dem Widerspruchsbescheid vom 28.07.1987 ergibt sich eindeutig, daß die Antragsgegnerin nicht verkannt hat, daß die Entlassung wegen eines Dienstvergehens, das bei einem Beamten auf Lebenszeit im förmlichen Disziplinarverfahren zu ahnden ist, im Ermessen des Dienstherrn steht. Die Antragsgegnerin ist desweiteren zutreffend davon ausgegangen, daß ihr Ermessen im vorliegenden Fall wegen der schwerwiegenden Treuepflichtverletzung des Antragstellers dahingehend reduziert ist, daß sie von der Entlassung nicht absehen kann. Eine derartige Schrumpfung des Entlassungsermessens gemäß § 31 Abs. 1 Nr. 1 BBG tritt dann ein, wenn wegen der Schwere der Pflichtverletzung des Beamten nach der insoweit maßgeblichen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bei einem Beamten auf Lebenszeit die Entfernung aus dem Dienst in Betracht kommt. In einem solchen Fall gebietet es allerdings die Pflicht zur Begründung von Ermessensentscheidungen (§ 39 Abs. 1 Nr. 3 Verwaltungsverfahrensgesetz), in dem Entlassungsbescheid die für die Ermessensreduzierung maßgeblichen Gründe darzulegen. Dieser Verpflichtung ist die Antragsgegnerin nachgekommen. In dem Bescheid vom 11.05.1987 ist im Rahmen der Ermessenserwägungen ausgeführt, daß der Pflichtenverstoß, der insbesondere in der Kandidatur für die DKP bei Kommunal- und Landtagswahlen liege, den Antragsteller vor allem auch deshalb als untragbar für das Beamtenverhältnis erscheinen lasse, weil er sein Verhalten beharrlich fortsetze und keiner Belehrung zugänglich sei. Es sei davon auszugehen, daß er auch in Zukunft seiner politischen Zielsetzung Vorrang vor seinen beamtenrechtlichen Pflichten einräumen werde. Wegen der eingetretenen Ermessensreduzierung war es nicht geboten, in dem Entlassungsbescheid bei der Darlegung der Ermessenserwägungen darüber hinaus ausdrücklich auch auf das sonstige dienstliche und außerdienstliche Verhalten des Antragstellers und dessen persönliche und familiäre Verhältnisse einzugehen. Diese Umstände waren der Antragsgegnerin vor dem Erlaß des Entlassungsbescheids im einzelnen bekannt. Sie sind in dem Untersuchungsverfahren gemäß § 126 BDO ermittelt worden. Die Vollziehung der somit offensichtlich rechtmäßigen Entlassungsverfügung ist auch eilbedürftig. Es besteht ein erhebliches öffentliches Interesse daran, daß jemand, den der Dienstherr wegen eines schwerwiegenden Dienstvergehens gemäß § 31 Abs. 1 Nr. 1 BBG entlassen hat und der zuvor bereits seit längerer Zeit gemäß § 91 BDO vorläufig seines Dienstes enthoben gewesen war, nicht weiterhin bis zum rechtskräftigen Abschluß des möglicherweise mehrere Jahre dauernden Hauptsacheverfahrens eine Planstelle besetzt. Die Allgemeinheit hat ein berechtigtes Interesse daran, daß die Planstellen, die der Haushaltsgesetzgeber zur Gewährleistung einer funktionierenden öffentlichen Verwaltung zur Verfügung stellt, mit uneingeschränkt geeigneten und einsetzbaren Beamten besetzt sind. Gegenüber dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung der Entlassungsverfügung muß das private Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seiner Klage zurücktreten. Die Kosten beider Rechtszüge hat der Antragsteller gemäß § 154 Abs. 1 VwGO zu tragen. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 20 Abs. 3 i.V.m. § 13 Abs. 1 und § 17 Abs. 3 GKG (in entsprechender Anwendung). Er entspricht etwa einem Drittel des Betrags, auf den im Hauptsacheverfahren der Streitwert festzusetzen wäre. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats bemißt sich in Verfahren, die die Entlassung eines Beamten aus dem Beamtenverhältnis zum Gegenstand haben, der Streitwert nach dem dreifachen Jahresbetrag (39fachen Monatsbetrag einschließlich der jährlichen Sonderzuwendung) der Endstufe der betreffenden Besoldungsgruppe zuzüglich des Ortszuschlags der Stufe 2. Dies ergibt hier einen Betrag von 155.850,24 DM, von dem im vorliegenden Eilverfahren ein Drittel, also abgerundet 51.950,-- DM, als Streitwert festgesetzt wird. Die Befugnis, die erstinstanzliche Streitwertfestsetzung von Amts wegen abzuändern, beruht auf § 25 Abs. 1 Satz 3 GKG. Dieser Beschluß ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 2 Satz 2 GKG).