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Beschluss

1 TH 3235/86

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 1. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:1986:1217.1TH3235.86.0A
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Entscheidungsgründe
Die Antragsteller zu 1) bis 3) sind Richter am Verwaltungsgericht Wiesbaden. Der Antragsgegner, das Präsidium des Verwaltungsgerichts Wiesbaden, bestellte sie am 13.08.1986 zu den Mitgliedern des Antragstellers zu 4), des Wahlvorstandes für die Wahl zum Präsidium dieses Gerichts. Um zu verhindern, daß acht Richter des Verwaltungsgerichts Wiesbaden, die mit Wirkung vom 01.01.1987 an das zu diesem Zeitpunkt neu errichtete Verwaltungsgericht Gießen versetzt werden, an der Wahl teilnehmen, bestimmte der Antragsteller zu 4) in seiner Wahlbekanntmachung den 05.01.1987 als Wahltag. Eine Vorverlegung des Wahltermins in das laufende Geschäftsjahr lehnte er ab. Der Antragsgegner berief daraufhin in seiner Sitzung vom 18.11.1986 den Antragsteller zu 4) ab und bestellte einer) neuen Wahlvorstand. Hiergegen legte der Antragsteller zu 4) Widerspruch ein, den der Antragsgegner mit Widerspruchsbescheid vom 21.11.1986 als unzulässig zurückwies. Bereits am 19.11.1986 hat der Antragsteller zu 4) beim Verwaltungsgericht Wiesbaden das vorliegende Verfahren eingeleitet, dem sich die Antragsteller zu 1) bis 3) angeschlossen haben. Sie haben beantragt, 1. festzustellen, daß der mit Schriftsatz vom 19.11.1986 eingelegte Widerspruch gegen den Beschluß des Präsidiums des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 18.11.1986 betreffend die Abwahl des von den Antragstellern gebildeten Wahlvorstandes und die Neuwahl eines anderen Wahlvorstandes aufschiebende Wirkung hat, und 2. dem Antragsgegner aufzugeben, den Aushang über die Abwahl des Wahlvorstandes (alt) und die Wahl des Wahlvorstandes (neu) zu entfernen und zur Klarstellung durch Aushang zu erklären, daß der Wahlvorstand (alt) weiterhin im Amt ist, hilfsweise, 3. dem Präsidium des Verwaltungsgerichts Wiesbaden im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, 3.1 die Bestellung des Wahlvorstandes vom 18.11.1986, bestehend aus den Richtern am Verwaltungsgericht I., B. und der Richterin am Verwaltungsgericht M., aufzuheben und den Aushang über die Bestellung dieses Wahlvorstandes vom 20.11.1986 zu entfernen, 3.2 den Aushang über die Abberufung des Wahlvorstandes (alt) vom 20.11.1986 zu entfernen, 3.3 durch Aushang bekannt zu machen, daß der Wahlvorstand (alt) weiterhin im Amt ist. hilfsweise, 4. den Rechtsstreit an den Hessischen Verwaltungsgerichtshof zuständigkeitshalber zu verweisen. Das Verwaltungsgericht Wiesbaden hat mit Beschluß vom 28.11.1986 - VIII H 1057/86 - den Antrag abgelehnt, die Kosten des Verfahrens den Antragstellern zu 1) bis 3) auferlegt und den Streitwert auf 24.000.-- DM festgesetzt. Es hat die Beteiligungsfähigkeit des Antragstellers zu 4) und des Antragsgegners und damit die Zulässigkeit des Verfahrens verneint. Die Antragsteller haben mit Schriftsatz ihrer bevollmächtigten Rechtsanwälte vom 02.12.1986, der am 03.12.1986 beim Verwaltungsgericht Wiesbaden einging, Beschwerde eingelegt, mit der sie ihr Begehren weiterverfolgen und zugleich die Streitwertfestsetzung anfechten. II. Die statthafte, form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist auch im übrigen zulässig. Sie ist, soweit sie sich gegen die von der Vorinstanz getroffene Entscheidung über die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes richtet, jedoch nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Anträge im Ergebnis zu Recht abgelehnt. Dabei ist es zutreffend von der Zulässigkeit des Verwaltungsrechtswegs gemäß § 40 Abs. 1 VwGO und seiner erstinstanzlichen Zuständigkeit ausgegangen. § 4 VwGO i.V.m. § 21 b Abs. 6 Satz 2 GVG, der für Verfahren Über die Anfechtung einer Präsidiumswahl die Zuständigkeit eines Senats des Oberverwaltungsgerichts bzw. Verwaltungsgerichtshofs bestimmt, findet im vorliegenden Verfahren keine Anwendung. Es handelt sich hierbei um eine Sonderregelung, die nur für die "Wahlanfechtung", d.h. die Anfechtung einer bereits durchgeführten Wahl und nicht auch für die Gewährung gerichtlichen Rechtsschutzes während des Laufs einer Wahl, gilt. Dies folgt aus dem eindeutigen Wortlaut des § 21 b Abs. 6 Satz 2 GVG und dem Charakter der Vorschrift als Ausnahmeregelung. Derartige Regelungen sind grundsätzlich eng auszulegen und lassen keine analoge Anwendung zu. Den Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur Beteiligungsfähigkeit kann der Senat allerdings nicht folgen. Insbesondere besitzt der Antragsteller zu 4) die Beteiligungsfähigkeit gemäß § 61 Nr. 2 VwGO und damit die Fähigkeit, rechtswirksam Prozeßhandlungen vorzunehmen. Nach § 61 Nr. 2 VwGO sind Vereinigungen fähig, am Verfahren beteiligt zu sein, soweit ihnen ein Recht zustehen kann. Unter "Recht" sind hier nicht allein subjektive Rechte oder rechtlich geschützte Eigeninteressen zu verstehen; es genügt vielmehr das Vorhandensein von (im Fremdinteresse eingeräumten) Befugnissen. Dabei reicht die Beteiligungsfähigkeit einer Vereinigung jedenfalls soweit, wie sie das Zuordnungssubjekt des Rechtes in dem so verstandenen Sinne sein kann, das in bezug auf den Streitgegenstand in Frage steht (Hess. VGH, Beschluß vom 14.12.1977 - VIII TG 4/77 -, ESVGH 28, 109 ). Für die Frage, ob und in welchem Umfang dem Antragsteller zu 4) ein Kostenerstattungs- bzw. Freistellungsanspruch gegen das Land Hessen zusteht, können § 43 HPVG und die zu dieser Bestimmung entwickelten Grundsätze entsprechende Anwendung finden. Soweit sich die Beschwerde gegen den von der Vorinstanz festgesetzten Streitwert richtet, ist sie teilweise begründet. Der Streitwert ist auf 8.000,-- DM festzusetzen. Maßgebend für die Berechnung des Streitwertes ist der Wert des zur Entscheidung gelangten hilfsweise gestellten Antrages auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung (§ 19 Abs. 4 GKG). In Verfahren auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung bestimmt der erkennende Senat in ständiger Rechtsprechung den Streitwert mit der Hälfte des Hauptsachestreitwertes (§ 20 Abs. 3 i.V.m. § 13 GKG). Im Hauptsacheverfahren ist gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG für jeden der vier Antragsteller von einem Streitwert von 4.000,-- DM auszugehen, da eine subjektive Antragshäufung vorliegt und die Antragsteller zu 1) bis 3) insoweit nicht in Rechtsgemeinschaft, sondern jeder für sich selbst das Verfahren betreiben (Hartmann, Kostengesetze, 19. Aufl. 1977, § 13 Anhang I - Klagenhäufung -; ebenso: Hess. VGH, Beschluß vom 17.01.1984, a.a.O.). Die Antragsteller haben die gesamten Kosten des Beschwerdeverfahrens nach Kopfteilen zu tragen (§ 154 Abs. 2, § 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO). Daß sie mit ihrer Streitwertbeschwerde teilweise Erfolg haben, kann bei der Kostenentscheidung keine Berücksichtigung finden, da das Verfahren über die Beschwerde insoweit gebührenfrei ist und Kosten nicht erstattet werden (§ 25 Abs. 3 GKG) und aus diesem Grund in Verfahren über eine Streitwertbeschwerde eine Kostenentscheidung entfällt (vgl. Hess. VGH, Beschluß vom 07.03.1983 - I TE 60/82 -). Die Festsetzung des Streitwertes für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 19 Abs. 4, § 20 Abs. 3 i.V.m. § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG. Dieser Beschluß ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 2 Satz 1 i.V.m. 5 Abs. 2 Satz 7 GKG).