Beschluss
1 TH 2673/86
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 1. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:1986:1204.1TH2673.86.0A
8Zitate
8Normen
Zitationsnetzwerk
8 Entscheidungen · 8 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
Das Mitbestimmungsrecht nach § 64 und § 64 a HPVG wird durch § 65 HPVG für die dort genannten Fälle in bestimmter Weise modifiziert. Nur in dem durch § 65 HPVG vorgegebenen Rahmen gestaltet sich die durch § 68 HPVG geregelte "Zusammenarbeit mit Personalrat, Stufenvertretung und Gesamtpersonalrat" (vgl. Überschrift zu Teil I, Abschnitt 6, § 68, HPVG). Bei Abordnungen und Versetzungen von Dienststellenleitern und ihren ständigen Vertretern zu einer anderen Dienstelle wirkt deshalb gemäß § 65 Nr. 2 b i.V.m. § 68 Abs. 1 Satz 3 HPVG auf der Seite der abgebenden Dienststelle nicht der örtliche Personalrat, sondern die ihm übergeordnete Stufenvertretung, und auf der Seite der aufnehmenden Behörde ebenfalls die dem örtlichen Personalrat übergeordnete Stufenvertretung mit, sofern der Beamte bei der aufnehmenden Dienststelle wiederum die Funktion des Dienststellenleiters oder seines ständigen Vertreters übernimmt; verliert der Beamte hingegen bei dem Wechsel seine Funktion als Dienststellenleiter oder als dessen ständiger Vertreter, dann bestimmt auf seiten der aufnehmenden Behörde deren örtlicher Personalrat mit.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Das Mitbestimmungsrecht nach § 64 und § 64 a HPVG wird durch § 65 HPVG für die dort genannten Fälle in bestimmter Weise modifiziert. Nur in dem durch § 65 HPVG vorgegebenen Rahmen gestaltet sich die durch § 68 HPVG geregelte "Zusammenarbeit mit Personalrat, Stufenvertretung und Gesamtpersonalrat" (vgl. Überschrift zu Teil I, Abschnitt 6, § 68, HPVG). Bei Abordnungen und Versetzungen von Dienststellenleitern und ihren ständigen Vertretern zu einer anderen Dienstelle wirkt deshalb gemäß § 65 Nr. 2 b i.V.m. § 68 Abs. 1 Satz 3 HPVG auf der Seite der abgebenden Dienststelle nicht der örtliche Personalrat, sondern die ihm übergeordnete Stufenvertretung, und auf der Seite der aufnehmenden Behörde ebenfalls die dem örtlichen Personalrat übergeordnete Stufenvertretung mit, sofern der Beamte bei der aufnehmenden Dienststelle wiederum die Funktion des Dienststellenleiters oder seines ständigen Vertreters übernimmt; verliert der Beamte hingegen bei dem Wechsel seine Funktion als Dienststellenleiter oder als dessen ständiger Vertreter, dann bestimmt auf seiten der aufnehmenden Behörde deren örtlicher Personalrat mit. I. Der Antragsteller ist Forstoberinspektor (Besoldungsgruppe A 10) und war seit dem 01.01.1985 als Erster Funktionsbeamter beim Hessischen Forstamt in Schlächtern eingesetzt. Seit etwa Mitte Mai. 1985 stellten die Beamten der, zuständigen Bezirksdirektion für Forsten und Naturschutz (BFN) in Darmstadt nach den von ihnen gefertigten Aktenvermerken ein gestörtes Verhältnis zwischen dem Forstamtsleiter und dem Antragsteller fest. Dies fand auch seinen Ausdruck in Berichten des Forstamtsleiters an die BFN und schließlich in zwei Gesprächen des Personaldezernenten der BFN mit dem Antragsteller in Gegenwart des Forstamtsleiters. Mit Verfügung der BFN, vom 31.01.1986 wurde der Antragsteller zu einer geplanten Versetzung gehört. Zu der darauf vom Antragsteller abgegebenen Stellungnahme vom 17.02.1986 äußerte sich der Forstamtsleiter in einem Bericht vom 25.02.1986 in den meisten Punkten kontrovers. Am 27.02.1986 fand eine Sitzung des Bezirkspersonalrats bei der BFN statt, in welcher dieser der Entbindung des Antragstellers von seinen Aufgaben als Erster Funktionsbeamter beim Hessischen Forstamt Schlächtern antragsgemäß zustimmte. Der ursprünglich außerdem gestellte Antrag, einem Einsatz des Antragstellers als Büroleiter bei hessischen Forstämtern bzw. als Sachbearbeiter bei den Außenstellen der Oberen Naturschutzbehörde bei der BFN Darmstadt zuzustimmen, wurde zurückgezogen. Mit Schreiben vom 28.04.1986 lehnte der Personalrat bei der BFN eine endgültige Versetzung des Antragstellers zur Außenstelle der Oberen Naturschutzbehörde (AONB) Bad Soden-Salmünster die Teil der BFN ist, ab stimmte jedoch einer entsprechenden Abordnung zu und stellte im Hinblick auf das zukünftige Vorliegen "stellenmäßiger Voraussetzungen" eine Zustimmung zur Versetzung in Aussicht, wenn der Antragsteller. sich auf dem neuen Dienstposten bewährt habe und es zu keinerlei "gravierender Problematik" gekommen sei. In einer weiteren Sitzung des Bezirkspersonalrates bei der BFN am 30.04.1986 informierte die Verwaltung diesen darüber, daß der Antragsteller zur AONB Bad Soden-Salmünster abgeordnet werden solle; alsdann solle er möglichst in seinem Heimatraum verwendet werden. Der Bezirkspersonalrat stellte dazu fest, daß es seiner Zustimmung zu einer Abordnung nicht bedürfe. Mit Verfügung vom gleichen Tage ordnete die BFN Darmstadt den Antragsteller mit Wirkung vom 05.05.1986 an die AONB Bad Soden-Salmünster ab. Hiergegen erhob der Antragsteller mit Schreiben seiner Bevollmächtigten vom 06.05.1986 Widerspruch. unter dem 21.05.1986 legte dann das Hessische Forstamt Schlüchtern der BFN Darmstadt die am 16.05.1986 beschlossene Zustimmung seines Personalrats zu der "mit dem Ziel der Versetzung beabsichtigten Abordnung" des Antragstellers an die AONB Bad Soden-Salmünster vor. Auf Grund des Widerspruchs des-Antragstellers hob die BFN Darmstadt mit Verfügung vom 03.06.1986 die Verfügung vom 30.04.1986 auf und ordnete den Antragsteller gleichzeitig mit Wirkung vom 04.06.1986 bis auf weiteres, jedoch nicht über die Dauer eines Jahres hinaus, zur AONB Bad Soden-Salmünster ab; weiter beauftragte sie den Antragsteller mit der Wahrnehmung von Aufgaben aus dem Sachbereich Wasserrecht. Die sofortige Vollziehung dieser Verfügung wurde angeordnet. Gegen diese seinen Bevollmächtigten am 04.061986 zugestellte Verfügung erheb der Antragsteller, der am 26.05.1986 seinen Dienst in Bad Soden-Salmünster angetreten hatte, durch Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 16.06.1986, eingegangen bei der BFN am 18.06.1986, ebenfalls Widerspruch, über den noch nicht entschieden worden ist. Am 18.06.1986 hat der Antragsteller bei dem Verwaltungsgericht Frankfurt am Main die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen die Verfügung vom 03.06.1986 begehrt. Zur Begründung hat er vorgetragen, es liege kein dienstliches Bedürfnis für seine Abordnung vor. Der Leiter des Forstamts Schlächtern habe eine positive Zusammenarbeit mit ihm verweigert. Der Antrag des örtlichen Personalrats vom 17.01.1986, ihn - den Antragsteller - zu versetzen, weil eine vertrauensvolle Zusammenarbeit mit ihm nicht möglich sei und weil durch ihn der Betriebsfrieden ernsthaft gefährdet werde, sei rechtswidrig. Die Vorwürfe entsprächen nicht seinem Persönlichkeitsbild und würden eindeutig durch die früheren Beurteilungen widerlegt. Die weiteren Voraussetzungen für eine Abordnung lägen ebenfalls nicht vor. Die neuen Aufgaben entsprächen nicht seinem alten Aufgabenkreis. Er solle auf Dauer aus dem Forstamt Schlächtern entfernt werden. Die längere Fahrstrecke zum Dienstort sei ihm nicht zuzumuten. Nach eineinhalb Jahren Tätigkeit beim Forstamt Schlächtern sei die Abordnung nicht unaufschiebbar eilbedürftig. Der Antragsteller hat sinngemäß beantragt, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Verfügung des Antragsgegners vom 03.06.1986 wiederherzustellen und die Aufhebung der Vollziehung anzuordnen. Der Antragsgegner hat beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Er hat sich im wesentlichen auf die Gründe der Verfügung vom 03.06.1986 bezogen und ergänzend darauf hingewiesen, daß der Antrag des Personalrats beim staatlichen Forstamt in Schlächtern vom 17.01.1986 nicht für die Abordnungsverfügung, ursächlich gewesen sei, aber als Nachweis für die Bewertung der Person des Antragstellers herangezogen werden könne. Die Abordnungsverfügung sei auch in personalvertretungsrechtlicher Hinsicht Nicht zu beanstanden. Das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main hat mit Beschluß vom 09.09.1986 den Antrag abgelehnt. Zur Begründung hat es ausgeführt, daß keine durchgreifenden Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Verfügung vom 03.06.1986 bestünden. Das dienstliche Bedürfnis im Sinne des § 28 Abs. 1 Satz 7 HBG für die Abordnung habe der Antragsgegner zu Recht angenommen. Es lägen Dauerspannungen zwischen dem Antragsteller und seinem Vorgesetzten vor. Außerdem müsse von fachlichen Fehlleistungen des Antragstellers ausgegangen werden. Der Antragsteller sei bei der neuen Behörde auch in einer seinem statusrechtlichen Amt entsprechenden Tätigkeit eingesetzt. Daß der Antragsgegner den Antragsteller schließlich versetzen wolle, mache die Abordnung nicht rechtswidrig. Eine weniger belastende Maßnahme zur Beseitigung der Spannungen sei nicht ersichtlich. Aus den unterlagen lasse sich nichts dafür herleiten, daß der Forstamtsleiter die Spannungen heraufbeschworen hätte. Dem Antragsteller sei die längere Fahrzeit zum Dienstort zuzumuten. Bei Abwägung der beiderseitigen Interessen sei der Vollzug der streitigen Verfügung auch eilbedürftig. Gegen diesen seinen Bevollmächtigten am 17.09.1986 zugestellten Beschluß hat der Antragsteller mit am 29.09.1986 eingegangenem Schriftsatz vom 23.09.1986 Beschwerde erhoben. Er wiederholt und vertieft seinen bisherigen Vortrag und beantragt sinngemäß, unter Aufhebung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 09.09.1986 - III/3 H 1395/86 nach dem erstinstanzlichen Antrag zu erkennen. Der Antragsgegner beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie auf die vorliegenden Behördenakten Bezug genommen. II. Die zulässige Beschwerde des Antragstellers ist teilweise begründet. Dem Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist gemäß § 80 Abs. 5 VwGO zu entsprechen, denn das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung überwiegt nicht das Interesse des Antragstellers, bis zur endgültigen Rechtmäßigkeit der angegriffenen Maßnahme von deren Vollzug verschont zu bleiben (§ 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO). Die Verfügung der Bezirksdirektion für Forsten und Naturschutz (BFN) in Darmstadt vom 03.06.1986 ist offensichtlich rechtswidrig. Sie verstößt gegen § 65 Nr. 2 b HPVG. Danach gelten §§ 64 und 64 a für Leiter von Dienststillen und deren ständige Vertreter in Verwaltungen mit mehrstufigem Aufbau mit der Maßgabe, daß die nächste Stufenvertretung mitbestimmt; die Stufenvertretung gibt dem Personalrat Gelegenheit zur Äußerung. Diese Bestimmung hat im vorliegenden Fall, was vom Verwaltungsgericht übersehen worden ist, zu Unrecht keine Anwendung gefunden. Statt dessen ist ersichtlich ohne Rücksicht auf diese Bestimmung nach § 68 Abs. 1 Satz 3 HPVG verfahren worden, wonach bei Versetzungen und Abordnungen der Personalrat der abgebenden und der Personalrat der aufnehmenden Dienststelle au beteiligen sind. Die Beteiligungsbefugnis beruht hier auf § 64 Abs. 1 Nr. 1 e HPVG, wonach der Personalrat in Personalangelegenheiten der Beamten bei Abordnung zu einer anderen Dienststelle für die Dauer von mehr als drei Monaten mitbestimmt. Entgegen dem Wortlaut des § 68 Abs. 1 Satz 3 HPVG war auf der Seite der abgebenden Dienststelle jedoch nicht deren Personalrat, sondern die ihm übergeordnete Stufenvertretung zu beteiligen. Das folgt daraus, daß § 68 Abs. 1 Satz 3 HPVG nicht etwa § 65 Nr. 2 b HPVG mit der Wirkung verdrängt, daß bei Abordnungen und Versetzungen die letztgenannte Bestimmung nicht angewendet werden dürfte. Das könnte nur dann der Fall sein, wenn § 68 Abs. 1 HPVG, und damit insbesondere sein Satz 3, als eine Spezialvorschrift gegenüber § 65 Nr. 2 b HPVG angesehen werden müßte. Dem stehen Sinn und Zweck des § 65 Nr. 2 b HPVG entgegen. Danach soll die Mitbestimmung bei Maßnahmen der in §§ 64 und 64 a HPVG bezeichneten Art, die den Dienststellenleiter und seinen ständigen Vertreter selbst betreffen, von weitgehenderer Objektivität und Neutralität getragen sein. Die Vorschrift will eine strikt sachbezogene Ausübung des Mitbestimmungsrechts gewährleisten. Der Gesetzgeber konnte nämlich nicht daran vorbeigehen, daß der Dienststellenleiter und bei Verhinderungen nach § 8 Abs. 1 Satz 2 HPVG auch sein ständiger Vertreter oft über lange Zeiten die jeweiligen Partner, damit gegebenenfalls auch Kontrahenten und Widersacher des bei einer Dienststelle eingerichteten Personalrats sind. Es leuchtet ohne weiteres ein, daß sich dieser Umstand über Gebühr positiv oder negativ auf die Ausübung des Mitbestimmungsrechts durch den örtlichen Personalrat bei personellen Maßnahmen auswirken kann, welche die Person des Dienststellenleiters oder seines ständigen Vertreters betreffen. Dieses in § 65 Nr. 2 b HPVG verankerte Prinzip der Objektivität und Neutralität würde beeinträchtigt, wenn man bei Versetzungen und Abordnungen auf Grund einer Wortinterpretation des § 68 Abs. 1 Satz 3 HPVG die örtlichen Personalräte der abgebenden und aufnehmenden Stelle mitbestimmen lassen wollte.. Es ist überdies reicht einsehbar, warum zwar bei Einstellungen und Beförderungen uneingeschränkt nach § 65 Nr. 2 b HPVG zu verfahren ist, bei Besetzung von Ämtern mit Leitungsfunktionen im Wege der Abordnung oder Versetzung indes auf den örtlichen Personalrat der aufnehmenden Stelle zurückgegriffen werden sollte. Das gilt um so mehr, als in der Praxis ein großer Teil von vakanten Behördenleiter-Dienstposten, die von erheblicher Bedeutung sind, im Wege der Versetzung vergeben werden und nicht im Wege des innerbehördlichen Aufstiegs. Daß § 68 Abs. 1 Satz 3 HPVG gegenüber dem § 65 HPVG keine Spezialvorschrift darstellt, ist im übrigen auch daraus zu entnehmen, daß der Ausschluß des Mitbestimmungsrechts durch § 65 Nr. 1 in den dort genannten Fällen, ferner durch § 65 Nr. 2 a HPVG für den Fall, daß ein Zeitbeamter die Anwendung von § 64 oder § 64 a HPVG nicht beantragt, nicht etwa über die Vorschrift des § 68 Abs. 1 Satz 3 HPVG aufgehoben wäre. So liegt zum Beispiel auf der Hand, daß bei der Abordnung eines Abteilungsleiters bei einer obersten Landesbehörde zu einer anderen obersten Landesbehörde auf den dortigen Posten eines Abteilungsleiters eben wegen des Ausschlusses von §§ 64 und 64 a HPVG durch § 65 Nr. 1 c HPVG trotz § 68 Abs. 1 Satz 3 HPVG eine Mitbestimmung nicht in Betracht kommt. § 68 Abs. 1 Satz 3 HPVG ist vielmehr nur in dem Rahmen, d.h. in den Grenzen und Modifizierungen) des Mitbestimmungsrechts, anzuwenden, der von § 65 HPVG vorgegeben wird. Für das Verhältnis von § 65 Nr. 2 c HPVG und § 68 Abs. 1 Satz 3 HPVG kann übrigens nichts anders gelten. Hier bleibt allerdings außerdem § 75 Abs. 4 Satz 2 HPVG zu beachten. Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, daß auf der Seite der abgebenden Behörde der Bezirkspersonalrat bei der BFN in Darmstadt und nicht der örtliche Personalrat beim Hessischen Forstamt in Schlächtern mitzubestimmen hatte. Denn der Antragsteller war ständiger Vertreter des Dienststellenleiters im Sinne von § 65 Nr. 2 b HPVG. Der Begriff des ständigen Vertreters in dieser Vorschrift deckt sich mit demjenigen in § 8 Abs. 1 Satz 2 HPVG. Ständiger Vertreter im Sinne dieser Vorschriften ist derjenige, der den Leiter der Dienststelle nach dem Organisationsplan der Verwaltung laufend vertritt und in der Regel die Befugnis. hat, "in Vertretung" zu zeichnen (vgl. Dietz/Richardi, Bundespersonalvertretungsgesetz mit Wahlordnung, z. Aufl., § 7 Anm. 17 mit .Hinweis auf BAGE 5, 203 = AP Nr. 1 zu § 61 PersVG; vgl. auch Hess. VGH, Urteil vom 28.08.1985 - 1 OE 11/83 - n.v.). Der Antragsteller erfüllte als Erster Funktionsbeamter (F 1) bei dem Hessischen Forstamt Schlächtern diese Voraussatzungen. Nach dem Erlaß des Hessischen Ministers für Landwirtschaft und Umwelt vom 11.07.1974 - III A 1 - 1128 - 0 36 - in der Fassung des weiteren Erlasses dieses Ministers vom 23.11.1976 - III A 1 - 3141 - 0 36 GE-Nr. 16/74 - betreffend Stellenbeschreibung und Aufgabenkatalog für die Mitglieder eines hessischen Forstamtes ist der Erste Funktionsbeamte Vertreter des Forstamtsleiters und zugleich Sachgebietsleiter. Als Vertreter des Forstamtsleiters ist er Dienstvorgesetzter der Beamten und Vorgesetzter aller Mitarbeiter des Forstamtes. Der Erste Funktionsbeamte und der Forstamtsleiter vertreten sich gegenseitig. Für den Fall der gleichzeitigen Abwesenheit regelt der Forstamtsleiter die Vertretung. Die Aufgabe der Stelle des Ersten Funktionsbeamten besteht in der Vertretung des Forstamtsleiters und der Entlastung desselben durch Übernahme abgegrenzter Aufgabenbereiche (Ziffern 9.211, 1.214, 1.215 und 1.22 auf Seite 7 der Anlage zu dem genannten Erlaß). Diese dem Antragsteller als F 1 beim Hessischen Forstamt Schlächtern obliegenden Aufgaben erfüllen das Erfordernis der laufenden Vertretung nach dem Organisationsplan der Verwaltung im Sinne der angeführten Rechtsprechung und Literatur. Der Antragsteller kann sich auf den danach bestehenden Verstoß gegen das Beteiligungsrecht des Bezirkspersonalrats bei der BFN in Darmstadt berufen. In Anlehnung an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urteil vom 25.04.1974 - II C 17.73 =, SPE VI A XI - ;S. 101 ff.>) hat der erkennende Senat entschieden, daß die Pflicht zu Beteiligung der Personalvertretung - zumindest auch - den Interessen des Beamten dient, dem durch die Erfüllung dieser Pflicht die Chance eröffnet wird, daß der Dienstherr-von seiner Maßnahme Abstand nimmt (so für Abordnungen (Hess. VGH, Beschluß vom 17.11.1986.- 1 TH 2563/86 -; für Entlassungen vgl. Hess. VGH, Urteil vom 28.08.1985 - I OE 11/83 -). Nach alledem kann dahingestellt bleiben, ob auch darin ein Verstoß gegen das Personalvertretungsrecht zu finden ist, daß der Personalrat bei der BFN als der örtliche Personalrat der aufnehmenden Dienststelle nicht noch einmal vor Erlaß der zweiten Abordnungsverfügung vorn 03.06.1986 gehört wurde. Dieser Personalrat war zuständig; denn die Vorschrift des § 65 Nr. 2 c HPVG greift hier nicht Platz, weil der Antragsteller bei der aufnehmenden Behörde keine Leiter- oder Vertreterfunktionen übernimmt. Der Antragsteller kann dagegen nicht mit seinem Antrag auf Aufhebung der Vollziehung gemäß § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO durchdringen. Soweit er Bereits vom 26.05.1986 bis heute bei der AONB in Bad Soden-Salmünster Dienst getan hat, ist der ursprüngliche Zustand nicht wiederherstellbar. Die Anordnung einer Ersatzleistung oder Entschädigung für einen nicht mehr in natura wiederherstellbaren ursprünglichen Zustand ist als Folgenbeseitigung im Rahmen des § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO nicht zulässig (vgl. Kopp, VwGO, 7. Aufl., § 80 Anm. 72 m.w.N.). Im übrigen bedeutet eine Aufhebung der Vollziehung ohnehin nur die Rückgängigmachung von behördlichen Vollstreckungsmaßnahmen. Daß solche (etwa im Wege der Androhung von Zwangsgeldern - deren Zulässigkeit in diesem Rahmen ausdrücklich dahingestellt bleibt -) bisher ergriffen worden seien, ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Die Beschwerde ist in diesem Umfang erfolglos. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Der Antragsteller ist mit seinem Begehren nur zu einem geringen Teil unterlegen. Mit der vorliegenden Entscheidung erreicht er die Erfüllung seines wesentlichen Begehrens. Die Festsetzung des Streitwertes folgt aus § 20 Abs. 3 i.V.m. § 13 Abs. 1 Satz 2 und § 25 Abs. 1 Satz 1 GKG. Gemäß ständiger Rechtsprechung des Senats (vgl. zuletzt Beschlüsse vom 13.11.1986 - 1 TH 2823/86 - und vom 17.11.1986 - 1 TH 2563186 -) ist in Fällen der Abordnung vom Hilfsstreitwert nach § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG auszugehen. Eine entsprechende Anwendung von § 17 Abs. 3 und 4 GKG, die der Senat bei Statussachen vornimmt, verbietet sich, weil durch eine Abordnung statusrechtliche Fragen nicht berührt werden. Der zugrunde gelegte Hilfsstreitwert erfaßt im übrigen alle überschaubaren Einzelaspekte der Abordnung, so das behauptete höhere Risiko auf der längeren Fahrstrecke oder sonstige Nachteile der weiteren Entfernung zwischen Dienst- und Wohnort. In Verfahren mach § 80 Abs. 5 VwGO reduziert sich der Hilfsstreitwert nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (a.a.O.) auf ein Drittel, was zu dem festgesetzten Betrag führt. Dieser Beschluß ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 2 Satz 2 GKG).