Urteil
1 UE 2209/85
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 1. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:1986:0924.1UE2209.85.0A
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Entscheidungsgründe
Die nach §§ 124, 125 VwGO zulässige Berufung ist begründet, denn das Verwaltungsgericht hat die Klage des Klägers auf Gewährung von Dienstunfallfürsorge zu Unrecht abgelehnt. Der Kläger hat einen Anspruch auf Dienstunfallfürsorge nach § 30 BeamtVG, weil er durch einen Dienstunfall verletzt worden ist. Der erkennende Senat folgt im Dienstunfallrecht dem Kausalitätsbegriff der wesentlich mitwirkenden (Teil-) Ursache (vgl.. Senatsurteil vom 26.09.1984 - I OE 62/80 -, HessVGRspr. 1985, 53 = ZBR 1985, 251 = DÖD 1985, 262), wobei im Falle eines anlagebedingten Leidens als wesentliche Ursache ein "Verschlimmerungsteil" in Betracht zu ziehen ist, wenn die Krankheit, die zur Dienstunfähigkeit geführt hat, wesentlich früher - im allgemeinen etwa um ein Jahr früher - ausgebrochen ist (so Senatsurteil vom 18.03.1981 - I OE 16/80 -, unter Hinweis auf Riedmaier, RiA 1979, 41, 47). Das ist hier der Fall. Der Umstand, daß der Kläger Polizeibeamter ist, spielt in diesem Zusammenhang keine entscheidende Rolle, maßgeblich ist allein die Dienstbezogenheit des Unfalles. Sie ist bei einem Polizeibeamten naturgemäß mit größeren Gefahren und Risiken verbunden, ändert aber nichts am (einheitlichen) Kausalitätsbegriff des Dienstunfallrechts, solange er noch vom "Schutzzweck der Norm" des § 31 BeamtVG gedeckt ist (vgl. zu diesem Gedanken: Schütz, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, Kommentar, Stand: Mai 1986, § 31 BeamtVG RN 33). Nach den eindeutigen Feststellungen des medizinischen Sachverständigen Professor Dr. Lorenz hat das Sanduhrneurinom zwischen HWK 1/2 rechts beim Kläger bereits zum Unfallzeitpunkt am 07.12.1976 vorgelegen und zu einer erheblichen Verlagerung und Kompression des Rückenmarkes geführt. Durch den Hechtsprung, der nach den Worten des Sachverständigen kein alltäglicher Vorgang, sondern ein "aus den alltäglichen Bewegungsabläufen herausragendes" Ereignis war, mithin nicht als eine sogenannte Gelegenheitsursache angesehen werden kann, ist das Leiden zwar erstmals zutage getreten, auch hätte sich die Gesamtsymptomatik nach den Feststellungen des medizinischen Sachverständigen hinreichend wahrscheinlich in ähnlicher Weise entwickelt, doch hat er zugleich, gemessen am Gesamtverlauf der Erkrankung des Klägers zwischen dem 07.12.1976 und dem 26.02.1979, die Vorwegnahme der Symptomatik auf mindestens ein Jahr eingeschätzt. Diese Einschätzung reicht entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts aus, dem Rettungssprung des Klägers am 07.12.1976 eine "wesentlich" verschlimmernde Bedeutung zuzumessen, weil er das Auftreten von Beschwerden des Klägers bei Bewegungen des Oberkörpers und der Arme zeitlich vorverlagert hat. Nach allem mußte die Berufung des Klägers Erfolg haben, so daß das angefochtene Urteil aufzuheben und das beklagte Land antragsgemäß zu verurteilen war. Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens nach § 154 Abs. 1 VwGO zu tragen. Die Zuziehung des Bevollmächtigten im Vorverfahren war notwendig, weil der Fall des Klägers schwierige Fragen tatsächlicher und rechtlicher Art aufgeworfen hat (§ 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO). Die Revision ist zuzulassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 127 BRRG, § 183 HBG und § 132 VwGO). Die Frage, ob bei einem anlagebedingten Leiden ein Dienstunfall als "wesentliche" (Teil-) Ursache angesehen werden kann, wenn er den Zustand verschlimmert oder den Ausbruch des Leidens um mindestens ein Jahr beschleunigt, hat nach Auffassung des erkennenden Senats für die Fortentwicklung des Rechts erhebliches Gewicht. Sie ist bisher - soweit ersichtlich - außer in der Literatur (vgl. Riedmaier, a.a.O., unter Hinweis auf die einschlägige sozialgerichtliche Rechtsprechung; siehe auch BSGE 12, 247 [252/253]) vom Bundesverwaltungsgericht noch nicht erörtert worden. Die Beteiligten streiten um die Verpflichtung des beklagten Landes, dem Kläger Dienstunfallfürsorge wegen der durch den Dienstunfall vom 07.12.1976 ausgelösten schmerzhaften Bewegungseinschränkung im Oberkörper und in beiden Armen, insbesondere beim linken Unterarm und bei der linken Hand, zu gewähren. Am Unfalltage nahm der Kläger als Polizeibeamter im Dienst einen Verkehrsunfall auf, als er einen Pkw auf sich zuschleudern sah. Um einem Aufprall zu entgehen, hechtete der Kläger zur Seite und brachte sich in Sicherheit, während der ins Schleudern gekommene Pkw gegen drei Fahrzeuge prallte und diese erheblich beschädigte. Der Kläger empfand nach seinen Angaben bei dem Sprung einen plötzlichen Schmerz in der Nackengegend, etwa 20 Minuten später wurde er bewußtlos und in ein Krankenhaus eingeliefert, wo er wegen Unfallschocks ambulant behandelt wurde. Der Polizeipräsident in Frankfurt a.M. lehnte mit. Bescheid vom 26.04.1978 Unfallfürsorgeleistungen wegen der körperlichen Beeinträchtigungen des Klägers ab, den hiergegen gerichteten Widerspruch wies der Hessische Minister des Innern mit Widerspruchsbescheid vom 10.12.1979 zurück. Der Kläger wurde mit Wirkung vom 01.07.1980 wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt; nach seinen Angaben bezieht er kein Unfallruhegehalt, seine Versorgung richtet sich nach den abgeleisteten Dienstjahren. In dem Zivilrechtsstreit zwischen dem beklagten Land gegen den Unfallbeteiligten und dessen Haftpflichtversicherer erstattete der medizinische Sachverständige Prof. Dr. med. Rüdiger Lorenz, Leiter der Abteilung für allgemeine Neurochirurgie, Zentrum der Neurologie und Neurochirurgie des Klinikums der Universität Frankfurt a.M., unter dem 14.10.1981 ein neurochirurgisches Zusammenhangsgutachten, in dem er feststellte, der Kläger habe bereits im Unfallzeitpunkt ein Sanduhrneurinom (Nervenfasergeschwulst) gehabt, das zu einer erheblichen Verlagerung und Kompression des Rückenmarkes im Bereich des HWK 1/2 rechts geführt habe. Der plötzliche Sprung im Zusammenhang mit dem Unfallgeschehen vom 07.12.1976 sei im Sinne der Auslösung einer ohnehin schicksalhaft auftretenden Symptomentwicklung durch einen raumfordernden Prozeß im Spinalkanal wirksam geworden. Diesem Vorgang sei die Rolle einer einmaligen, nicht richtungsgebenden Verschlimmerung zuzusprechen, so daß eine Vorwegnahme der Symptomatik von mindestens einem Jahr eingetreten sei. Der Kläger hat gemäß der ihm erteilten Rechtsmittelbelehrung mit Schriftsatz vom 02.01.1980 - eingegangen am folgenden Tag - bei dem Verwaltungsgericht Kassel Klage erhoben. Das Verwaltungsgericht Kassel hat sich mit Beschluß vom 23.01.1980 für örtlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht Frankfurt a.M.verwiesen. Dieses Gericht hat die Klage mit dem zuletzt gestellten Antrag, unter entsprechender Aufhebung des Bescheides des Polizeipräsidenten in Frankfurt a.M. vom 26.04.1978 in der Fassung des Widerspruchsbescheides des Hessischen Ministers des Innern vom 10.12.1979 das beklagte Land zu verpflichten, Dienstunfallfürsorge wegen der durch den Dienstunfall vom 07.12.1976 ausgelösten schmerzhaften Bewegungseinschränkungen im Oberkörper und in beiden Armen, insbesondere beim linken Unterarm und bei der linken Hand, zu gewähren, mit Urteil vom 15.05.1985 - III/1 E 308/80 - abgewiesen, weil der Kläger keinen Anspruch auf Dienstunfallfürsorge wegen der bei ihm bestehenden schmerzhaften Bewegungsbeeinträchtigungen im Oberkörper und in beiden Armen habe. Gemessen an den Ausführungen des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs in seinem Urteil vom 26.09.1984 - I OE 62/80 -zur Frage der Kausalität im Dienstunfallrecht könne auf der Grundlage des dargestellten medizinischen Sachverständigengutachtens nicht festgestellt werden, daß der Körperschaden des Klägers ursächlich im dienstunfallrechtlichen Sinne auf den Rettungssprung vom 07.12.1976 zurückgehe. Der Sprung habe lediglich eine zeitliche Vorwegnahme des Krankheitsgipfels verursacht, die Krankheit selbst wäre ohnehin ausgebrochen. Gegen dieses ihnen am 09.09.1985 zugestellte Urteil haben die Bevollmächtigten des Klägers mit Schriftsatz vom 09.10.1985, bei dem Verwaltungsgericht in Frankfurt a.M., eingegangen am selben Tage, Berufung eingelegt und zur Begründung im wesentlichen ausgeführt, daß im Falle des Klägers weder ein äußeres Ereignis von untergeordneter Bedeutung ein anlagebedingtes Leiden ausgelöst habe noch ein äußeres Ereignis ein anlagebedingtes Leiden beschleunigt oder verschlimmert habe. Auch bei einem gesunden Menschen könne ein entsprechender Rettungssprung ähnlich schwerwiegende Folgen auslösen. Zudem könne ein Hechtsprung, wie ihn der Kläger am 07.12. 1976 habe ausführen müssen, nicht als ein Ereignis von untergeordneter Bedeutung angesehen werden. Schließlich sei die Annahme des Sachverständigen nicht nachprüfbar, daß mit Sicherheit ein Jahr später die gleichen Verletzungsfolgen beim Kläger eingetreten wären. Der Kläger beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben und nach dem erstinstanzlichen Antrag zu erkennen. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er verteidigt das angefochtene Urteil und tritt dem Berufungsvorbringen des Klägers entgegen. Ergänzend wird hinsichtlich des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten auf den Akteninhalt, auf die Verwaltungsvorgänge des Beklagten (ein Hefter) und auf die Akten des Landgerichts Frankfurt a.M. (zwei Bände) betreffend den Zivilrechtsstreit des Landes Hessen gegen St., P. und Erste Allgemeine Versicherungs-AG Bezug genommen, die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden sind.