Beschluss
1 TH 753/85
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 1. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:1985:0611.1TH753.85.0A
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Entscheidungsgründe
Die statthafte, form- und fristgerecht eingelegte und auch im übrigen zulässige Beschwerde ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Ablehnung des gestellten Antrages. Der Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seiner Klage gegen den Bescheid der Landeshauptstadt Wiesbaden vom 12.10. 1984 in der Fassung des Widerspruchsbescheides derselben Behörde vom 09.01.1985 wiederherzustellen, ist zulässig. Die mit dem Bescheid vom 12.10.1984 angeordnete teilweise Einbehaltung der Dienstbezüge ist ein Verwaltungsakt; dieser greift unmittelbar in die persönliche Rechtsstellung des Antragstellers ein (Hess. VGH, Beschluß vom 03.10.1984 - 1 TG 2322/84 -, m.w.N.). Für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ist deshalb der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO gegeben. Der Antrag ist jedoch nicht begründet. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz hat die Antragsgegnerin das besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes in ihrem Widerspruchsbescheid vom 09.01.1985 gemäß § 80 Abs. 3 VwGO ausreichend schriftlich begründet. Eine ordnungsgemäße und fehlerfreie Begründung liegt vor, wenn sie zu dem konkreten Fall Stellung nimmt, d.h., wenn sie erkennen läßt, daß und mit welchen Überlegungen die Behörde die ihr nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO vorgeschriebene Abwägung des öffentlichen Interesses an der sofortigen Vollziehung mit dem entgegenstehenden privaten Interesse des Betroffenen vorgenommen hat (Hess. VGH, Beschluß vom 29.03.1979 - I TH 15/79 -). In dieser Entscheidung hat der erkennende Senat eine Begründung als unzulänglich und deshalb fehlerhaft angesehen, in der ausschließlich Gesichtspunkte angeführt wurden, die das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung darlegen sollten, ohne daß erkennbar die privaten Belange des Betroffenen in die Überlegungen der Behörde mit einbezogen wurden. Anders als in dem der vorbezeichneten Entscheidung zugrundeliegenden Sachverhalt hat die Antragsgegnerin im vorliegenden Falle die Interessen gegeneinander abgewogen und dies auch in einer den Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO entsprechenden Weise schriftlich niedergelegt. Sie hat darauf hingewiesen, daß durch die sofortige Vollziehung die privaten Interessen des Antragstellers nicht nachhaltig berührt würden. Die gekürzten Dienstbezüge reichten zur Bestreitung des notwendigen Lebensunterhalts aus. Die Fortzahlung der ungekürzten Dienstbezüge würde im übrigen nicht dazu führen, daß er den seine Versorgungsbezüge übersteigenden Teil der Dienstbezüge behalten könnte, wenn er im Hauptsacheverfahren letztlich unterläge. Er müßte dann rückwirkend ab 01.02.1985 dem Dienstherrn die überzahlten Bezüge zurückerstatten. Andererseits würde ihm der einbehaltene Teil seiner Bezüge nachgezahlt, wenn seine Dienstfähigkeit festgestellt und er nicht in den Ruhestand versetzt werde. Die Begründung enthält damit nicht allein allgemeine Darlegungen, die unverändert auch für jeden anderen Fall passen würden, sondern bezieht sich, wenn auch knapp, speziell auf den Fall des Antragstellers, wie der Hinweis auf die Sicherung des notwendigen Lebensunterhalts zeigt. Unerheblich ist dabei, daß sich diese Begründung möglicherweise letztlich als unzureichend oder unzutreffend erweist. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung der teilweisen Einbehaltung der Dienstbezüge gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO ist auch in der Sache rechtlich nicht zu beanstanden. Das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung überwiegt das Interesse des Antragstellers, bis zur endgültigen Klärung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes von seinem sofortigen Vollzug verschont zu bleiben. Bei dieser Interessenabwägung kommt eine entscheidende Bedeutung der Rechtsnatur der in § 53 Abs. 4 Satz 1 HBG getroffenen Regelung zu. Es handelt sich um eine von dem Gesetzgeber für das Zwangspensionierungsverfahren vorgesehene vorläufige Maßnahme, die je nach dem Ergebnis der abschließenden Entscheidung entweder in eine endgültige umgewandelt oder aufgehoben wird. Zweck der gesetzlichen Regelung ist es, das Pensionierungsverfahren zu beschleunigen und eine Gleichbehandlung der Beamten sicherzustellen. Die Regelung soll verhindern, daß sich einzelne Beamte durch ungerechtfertigte Einwendungen sachlich nicht gerechtfertigte finanzielle Vorteile verschaffen, indem ihnen anstelle des Ruhegehalts die vollen Dienstbezüge weiter ausgezahlt werden, während andere dienstunfähige Beamte, die sich mit ihrer Versetzung in den Ruhestand einverstanden erklären, lediglich die niedrigeren Versorgungsbezüge erhalten (Fürst, GKÖD I, K § 44 RdNr. 8; Plog-Wiedow, BBG, Kommentar, Stand: Januar 1985, § 44 RdNr. 9 a; Weiss/Niedermaier/Summer, Bayerisches Beamtengesetz, Kommentar, Art. 58 Erl. 5 Abs. 3; Bundesverwaltungsgericht, Beschluß vom 17.12.1965 - II C 32.65 -, Buchholz 232 § 44 Nr. 8). Die Regelung des § 53 Abs. 4 Satz 1 HBG würde weitgehend ihre Bedeutung und ihren Sinn verlieren, und der von dem Gesetzgeber mit der Vorschrift verfolgte Zweck würde nicht erreicht, wenn nicht in der Regel die Einbehaltung des die Versorgungsbezüge übersteigenden Teils der Dienstbezüge sofort vollzogen würde. Auf Grund ihrer Rechtsnatur als vorläufige Regelung und des mit ihr verfolgten Zwecks ist die sofortige Vollziehung der Einbehaltung des die Versorgungsbezüge übersteigenden Teils der Dienstbezüge nach § 53 Abs. 4 Satz 1 HBG deshalb grundsätzlich eilbedürftig. Der Gesetzgeber hat mit dieser vorläufigen Maßnahme bereits selbst die zugunsten der Allgemeinheit und gegen den Beamten sprechende Interessenabwägung vorgenommen und die Eilbedürftigkeit des Vollzugs bejaht. Die vom Gesetz vorgegebene Eilbedürftigkeit rechtfertigt allerdings nur dann ohne eine weitere Interessenabwägung die Anordnung der sofortigen Vollziehung, wenn sich das Zwangspensionierungsverfahren bei summarischer Prüfung als rechtsfehlerfrei erweist. Denn bestehen Zweifel an der Rechtmäßigkeit dieses Verfahrens, dann kann nicht davon ausgegangen werden, daß der Beamte mit seinen Einwendungen das Verfahren verzögern und sich ungerechtfertigte finanzielle Vorteile verschaffen will. In diesem Falle widerspräche es nicht dem Sinn und Zweck der Regelung, im Rahmen der Interessenabwägung nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 und Abs. 5 VwGO auch die finanziellen und sonstigen Interessen des Beamten an der Fortzahlung seiner vollen Dienstbezüge zu berücksichtigen. Im vorliegenden Fall erweist sich bei summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage die vom Magistrat der Landeshauptstadt Wiesbaden am 09.10.1984 gemäß § 53 Abs. 3 HBG beschlossene Fortführung des Zwangspensionierungsverfahrens als rechtfehlerfrei. Insbesondere verletzt die Anordnung nicht den Anspruch des Antragstellers auf rechtliches Gehör oder auf fürsorgegemäße Behandlung. Dies käme nur dann in Betracht, wenn der Magistrat der Antragsgegnerin am 09.10.1984 nicht die Fortsetzung des Zwangspensionierungsverfahrens, sondern sogleich die Versetzung des Antragstellers in den Ruhestand beschlossen hätte. Denn nur dann wäre dem Antragsteller die Möglichkeit genommen worden, vor der abschließenden Entscheidung über seine Versetzung in den Ruhestand die von ihm angekündigten weiteren Einwendungen hiergegen vorzutragen. So ist es aber nicht. Denn gerade im formalisierten Zwangspensionierungsverfahren nach § 53 Abs. 4 HBG hat der Antragsteller ausreichend Gelegenheit, alle gegen seine beabsichtigte Versetzung in den Ruhestand sprechenden Gesichtspunkte vorzubringen, damit sie bei der abschließenden Entscheidung berücksichtigt werden können. Zweifel gegen die Rechtmäßigkeit des Zwangspensionierungsverfahrens bestehen auch nicht deshalb, weil der Oberbürgermeister der Landeshauptstadt Wiesbaden, der Dienstvorgesetzte des Antragstellers, diesen für dauernd dienstunfähig hält. Der Antragsteller ist nach dem amtsärztlichen Gutachten des Gesundheitsamtes der Stadt Wiesbaden vom 08.06.1984 während der normalen Dienstzeit acht bis 10 Stunden in der Woche aus gesundheitlichen Gründen nicht dienstfähig, weil er an drei Wochentagen (Montag, Mittwoch und Freitag) Dialysen von zwei mal vier und ein mal drei Stunden durchführen lassen muß. Gegen eine Verlegung der Dialysen in die Abend- oder Nachtstunden bestanden amtsärztlicherseits Bedenken. Es ist unter diesen Umständen rechtlich nicht zu beanstanden, daß die Antragsgegnerin in dem formalisierten Zwangspensionierungsverfahren nach § 53 Abs. 4 HBG die volle Dienstfähigkeit des Antragsteller überprüfen läßt. Nach alledem ist die von der Vorinstanz getroffene Sachentscheidung aufzuheben und der Antrag abzulehnen. Die Beschwerde ist auch insoweit begründet, als sie sich gegen die Festsetzung des Streitwertes in dem angefochtenen Beschluß richtet. Nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats beträgt der Streitwert in Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO ein Drittel des Streitwertes des Hauptsacheverfahrens. Im Hauptsacheverfahren ist von einem Streitwert in Höhe von 19.872,84 DM auszugehen. Der Senat geht bei seiner Streitwertberechnung für das Hauptsacheverfahren nicht in entsprechender Anwendung des § 17 Abs. 3 GKG von dem dreifachen Jahresbetrag (39facher Monatsbetrag einschließlich der jährlichen Sonderzuwendung), sondern lediglich von dem Jahresbetrag des die Versorgungsbezüge des Antragstellers übersteigenden Teils seiner Dienstbezüge aus. Es handelt sich bei der Anordnung nach § 53 Abs. 4 Satz 1 HBG um keine den Status des Beamten betreffende Regelung, sondern nur um eine vorläufige Maßnahme, die sich lediglich bis zur endgültigen Entscheidung über die Versetzung in den Ruhestand auswirkt. Denn wenn das Zwangspensionierungsverfahren zur Versetzung des Antragstellers in den Ruhestand führt, dann erhält er von diesem Zeitpunkt ab die gegenüber den Dienstbezügen geringeren Versorgungsbezüge. Da im Zwangspensionierungsverfahren bereits ein fachärztliches Gutachten eingeholt wurde, ist nicht davon auszugehen, daß sich die abschließende Entscheidung der Antragsgegnerin über die Versetzung des Antragstellers in den Ruhestand über den 31.01.1986 hinauszieht. Die Anordnung nach § 53 Abs. 4 Satz 1 HBG wirkt sich danach voraussichtlich längstens ein Jahr aus, so daß dieser Zeitraum für die Berechnung des Streitwertes maßgebend ist. Dieser Beschluß ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 2 Satz 2 GKG).