Urteil
7 A 1207/24
VG Hannover, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHANNO:2025:0515.7A1207.24.00
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Leitsätze
Klage gegen die Aufhebung eines Bescheides infolge der Entscheidungen des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts ( Urteil vom 25. Januar 2021- 8 KN 47/19 u.a. -, juris) sowie des Bundesverwaltungsgerichts ( Urteil vom 28. Juni 2022 - 8 CN 1/21 -, juris), mit dem der Träger der berufsständischen Pflichtversorgung im Jahr 2007 eine Rentenanwartschaft festgesetzt hatte 1. Der subjektive Vertrauenstatbestand nach § 48 Abs. 2 Satz 1 VwVfG setzt eine Vertrauensbildung und eine Vertrauensbetätigung voraus (so BVerwG, Urteil vom 28. Oktober 1983 - 8 C 91/82 -, juris Rn. 14; Schoch/Schneider/Schoch, Stand: Juli 2024, VwVfG, § 48, Rn. 135). 2. Selbst wenn man davon ausginge, dass dem Kläger die Rechtswidrigkeit des Bescheides im Sinne des § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 VwVfG erkennbar gewesen wäre, wäre der Verwaltungsakt nicht gemäß § 48 Abs. 2 Satz 4 VwVfG in der Regel mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Hier liegt aufgrund des Verhaltens des Beklagten eine atypische Konstellation vor, so dass von der Regel des § 48 Abs. 3 Satz 4 VwVfG zu Gunsten des Klägers abzuweichen wäre. 3. Es ist nicht ermessensfehlerhaft, dass der Beklagte den Bescheid aus dem Jahr 2007 aufgehoben hat, obwohl der Kläger wenige Monate nach Bescheiderlass sein reguläres Renteneintrittsalter erreicht hat, und der Bescheid seit 17 Jahren bestandskräftig war.
Entscheidungsgründe
Klage gegen die Aufhebung eines Bescheides infolge der Entscheidungen des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts ( Urteil vom 25. Januar 2021- 8 KN 47/19 u.a. -, juris) sowie des Bundesverwaltungsgerichts ( Urteil vom 28. Juni 2022 - 8 CN 1/21 -, juris), mit dem der Träger der berufsständischen Pflichtversorgung im Jahr 2007 eine Rentenanwartschaft festgesetzt hatte 1. Der subjektive Vertrauenstatbestand nach § 48 Abs. 2 Satz 1 VwVfG setzt eine Vertrauensbildung und eine Vertrauensbetätigung voraus (so BVerwG, Urteil vom 28. Oktober 1983 - 8 C 91/82 -, juris Rn. 14; Schoch/Schneider/Schoch, Stand: Juli 2024, VwVfG, § 48, Rn. 135). 2. Selbst wenn man davon ausginge, dass dem Kläger die Rechtswidrigkeit des Bescheides im Sinne des § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 VwVfG erkennbar gewesen wäre, wäre der Verwaltungsakt nicht gemäß § 48 Abs. 2 Satz 4 VwVfG in der Regel mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Hier liegt aufgrund des Verhaltens des Beklagten eine atypische Konstellation vor, so dass von der Regel des § 48 Abs. 3 Satz 4 VwVfG zu Gunsten des Klägers abzuweichen wäre. 3. Es ist nicht ermessensfehlerhaft, dass der Beklagte den Bescheid aus dem Jahr 2007 aufgehoben hat, obwohl der Kläger wenige Monate nach Bescheiderlass sein reguläres Renteneintrittsalter erreicht hat, und der Bescheid seit 17 Jahren bestandskräftig war.