Urteil
15 A 2259/25
VG Hannover, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHANNO:2025:0409.15A2259.25.00
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Leitsätze
1. Asylsuchenden, die in Italien bisher nur wegen illegalen Grenzübertritts erfasst, aber noch nicht förmlich als Asylbewerber registriert wurden, droht im Falle der Rückführung nach Italien der Zugang zum Asylverfahren massiv erschwert zu werden. 2. Die Zeitspanne bis zur Formalisierung des Asylantrags beträgt in zahlreichen italienischen Städten von mehreren Monaten bis zu einem Jahr. Asylsuchende, die ihren Asylantrag noch nicht formalisiert haben, gelten als illegal im italienischen Hoheitsgebiet aufhältig. Es fehlt an substantiierten Hinweisen darauf, dass Dublin-Rückkehrer bei der Vergabe von Terminen für die Formalisierung ihres Asylantrags priorisiert werden. 3. Im Vorfeld der förmlichen Registrierung ihres Asylantrags droht Asylsuchenden Obdachlosigkeit, weil Geflüchtete in dieser Phase weder ein Recht auf Unterkunft noch auf Erwerbstätigkeit haben. 4. Asylsuchende ohne Aufenthaltsrecht können in Italien im Zeitraum bis zur Formalisierung ihres Asylantrags nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit Aufnahme in einer nichtstaatlichen Unterkunft finden. Das ergibt sich u.a. daraus, dass die Beherbergung von Ausländern ohne Aufenthaltstitel gegen Entgelt in Italien unter Strafe steht. 5. Die Anordnung der Abschiebung nach Italien ist ferner deswegen rechtswidrig, weil die (Wieder-)Aufnahmebereitschaft Italiens nicht positiv feststeht.
Entscheidungsgründe
1. Asylsuchenden, die in Italien bisher nur wegen illegalen Grenzübertritts erfasst, aber noch nicht förmlich als Asylbewerber registriert wurden, droht im Falle der Rückführung nach Italien der Zugang zum Asylverfahren massiv erschwert zu werden. 2. Die Zeitspanne bis zur Formalisierung des Asylantrags beträgt in zahlreichen italienischen Städten von mehreren Monaten bis zu einem Jahr. Asylsuchende, die ihren Asylantrag noch nicht formalisiert haben, gelten als illegal im italienischen Hoheitsgebiet aufhältig. Es fehlt an substantiierten Hinweisen darauf, dass Dublin-Rückkehrer bei der Vergabe von Terminen für die Formalisierung ihres Asylantrags priorisiert werden. 3. Im Vorfeld der förmlichen Registrierung ihres Asylantrags droht Asylsuchenden Obdachlosigkeit, weil Geflüchtete in dieser Phase weder ein Recht auf Unterkunft noch auf Erwerbstätigkeit haben. 4. Asylsuchende ohne Aufenthaltsrecht können in Italien im Zeitraum bis zur Formalisierung ihres Asylantrags nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit Aufnahme in einer nichtstaatlichen Unterkunft finden. Das ergibt sich u.a. daraus, dass die Beherbergung von Ausländern ohne Aufenthaltstitel gegen Entgelt in Italien unter Strafe steht. 5. Die Anordnung der Abschiebung nach Italien ist ferner deswegen rechtswidrig, weil die (Wieder-)Aufnahmebereitschaft Italiens nicht positiv feststeht.