Urteil
4 A 2540/22
VG Hannover, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHANNO:2025:0212.4A2540.22.00
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Leitsätze
Wenn der Bebauungsplan keine Festsetzung nach § 9 Abs. 1 Nr. 6 BauGB in Bezug auf die höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden enthält, hat der Plangeber damit gleichzeitig positiv die Aussage getroffen, dass im Rahmen der vorhandenen Festsetzungen grundsätzlich Wohnungen in unbegrenzter Zahl gebaut werden können. Der Gebietsprägungserhaltungsanspruch vermittelt keinen Milieuschutz dahingehend, den Charakter eines Gebiets als Ein- oder Zweifamilienhausgebiet zu bewahren; insoweit kann vielmehr allein der Plangeber über § 9 Abs. 1 Nr. 6 BauGB entsprechende Regelungen treffen ( OVG Lüneburg Beschl. v. 19.01.2023 - 1 ME 132/22 -, NVwZ 2023, 1024, 1025 Rn. 8). Befinden sich in einem Mischgebiet in den rückwärtigen Grundstücksbereichen Gewerbebetriebe, die nach ihrer typischen Betriebsweise störende Geräusche produzieren, ist in diesen Bereichen nicht von einer schützenswerten Ruhezone auszugehen. Die Anlage von rückwärtigen Parkflächen und Zufahrten ist in einem solchen Fall grundsätzlich nicht rücksichtslos.
Entscheidungsgründe
Wenn der Bebauungsplan keine Festsetzung nach § 9 Abs. 1 Nr. 6 BauGB in Bezug auf die höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden enthält, hat der Plangeber damit gleichzeitig positiv die Aussage getroffen, dass im Rahmen der vorhandenen Festsetzungen grundsätzlich Wohnungen in unbegrenzter Zahl gebaut werden können. Der Gebietsprägungserhaltungsanspruch vermittelt keinen Milieuschutz dahingehend, den Charakter eines Gebiets als Ein- oder Zweifamilienhausgebiet zu bewahren; insoweit kann vielmehr allein der Plangeber über § 9 Abs. 1 Nr. 6 BauGB entsprechende Regelungen treffen ( OVG Lüneburg Beschl. v. 19.01.2023 - 1 ME 132/22 -, NVwZ 2023, 1024, 1025 Rn. 8). Befinden sich in einem Mischgebiet in den rückwärtigen Grundstücksbereichen Gewerbebetriebe, die nach ihrer typischen Betriebsweise störende Geräusche produzieren, ist in diesen Bereichen nicht von einer schützenswerten Ruhezone auszugehen. Die Anlage von rückwärtigen Parkflächen und Zufahrten ist in einem solchen Fall grundsätzlich nicht rücksichtslos.