Urteil
13 A 108/22
VG Hannover, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHANNO:2023:1110.13A108.22.00
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Leitsätze
Ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG in Verbindung mit Art. 3 EMRK liegt vor, wenn zu schlechten humanitären Verhältnissen im Herkunftsstaat im Einzelfall außerordentliche individuelle Umstände hinzutreten, die diese als unmenschliche Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK qualifizieren. Das Wohl des Kindes und dessen familiäre Bindungen sind entgegen der Konzeption des deutschen Asylgesetzes als inlandsbezogene Abschiebungsverbote bereits vor Erlass der Abschiebungsandrohung nach § 34 Abs. 1 S. 1 AsylG in Verbindung mit § 59 AufenthG durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zu prüfen.
Entscheidungsgründe
Ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG in Verbindung mit Art. 3 EMRK liegt vor, wenn zu schlechten humanitären Verhältnissen im Herkunftsstaat im Einzelfall außerordentliche individuelle Umstände hinzutreten, die diese als unmenschliche Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK qualifizieren. Das Wohl des Kindes und dessen familiäre Bindungen sind entgegen der Konzeption des deutschen Asylgesetzes als inlandsbezogene Abschiebungsverbote bereits vor Erlass der Abschiebungsandrohung nach § 34 Abs. 1 S. 1 AsylG in Verbindung mit § 59 AufenthG durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zu prüfen.