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Beschluss

1 B 4022/23

VG Hannover, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHANNO:2023:1025.1B4022.23.00
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Leitsätze
1. Inlandsbezogene Kindeswohlbelange i. S. v. Art. 5 Buchst. a der Richtlinie 2008/115/EG dürfen vor Erlass einer asylrechtlichen Abschiebungsandrohung nicht ausgeblendet werden; dasselbe gilt für familiäre Belange i. S. v. Art. 5 Buchst. b der Richtlinie 2008/115/EG eines erwachsenen Elternteils, wenn auch eine Rückkehrentscheidung gegenüber einem Minderjährigen in Rede steht (vgl. bereits Beschl. d. Einzelrichters v. 17.10.2023 - 1 B 2537/23 -, juris). 2. Lehnt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die zu unterschiedlichen Zeitpunkten gestellten Asylanträge der Mitglieder einer Kernfamilie zum einen als einfach unbegründet und zum anderen als offensichtlich unbegründet ab, ist es geboten aber auch ausreichend, hinsichtlich der Abschiebungsandrohungen und deren Vollziehbarkeit einen "verfahrensmäßigen Gleichklang" herzustellen.
Entscheidungsgründe
1. Inlandsbezogene Kindeswohlbelange i. S. v. Art. 5 Buchst. a der Richtlinie 2008/115/EG dürfen vor Erlass einer asylrechtlichen Abschiebungsandrohung nicht ausgeblendet werden; dasselbe gilt für familiäre Belange i. S. v. Art. 5 Buchst. b der Richtlinie 2008/115/EG eines erwachsenen Elternteils, wenn auch eine Rückkehrentscheidung gegenüber einem Minderjährigen in Rede steht (vgl. bereits Beschl. d. Einzelrichters v. 17.10.2023 - 1 B 2537/23 -, juris). 2. Lehnt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die zu unterschiedlichen Zeitpunkten gestellten Asylanträge der Mitglieder einer Kernfamilie zum einen als einfach unbegründet und zum anderen als offensichtlich unbegründet ab, ist es geboten aber auch ausreichend, hinsichtlich der Abschiebungsandrohungen und deren Vollziehbarkeit einen "verfahrensmäßigen Gleichklang" herzustellen.