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Beschluss

1 B 3578/23

VG Hannover, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHANNO:2023:1025.1B3578.23.00
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Leitsätze
1. Inlandsbezogene Kindeswohlbelange i. S. v. Art. 5 Buchst. a der Richtlinie 2008/115/EG dürfen vor Erlass einer asylrechtlichen Abschiebungsandrohung nicht ausgeblendet werden; dasselbe gilt für familiäre Belange i. S. v. Art. 5 Buchst. b der Richtlinie 2008/115/EG eines erwachsenen Elternteils, wenn auch eine Rückkehrentscheidung gegenüber einem Minderjährigen in Rede steht (vgl. bereits Beschl. d. Einzelrichters v. 17.10.2023 - 1 B 2537/23 -, juris). 2. Bei bloß unterschiedlichen Entscheidungszeitpunkten des Bundesamtes über die Asylanträge von Mitgliedern einer Kernfamilie ist es geboten aber auch ausreichend, hinsichtlich der Abschiebungsandrohungen und deren Vollziehbarkeit einen "verfahrensmäßigen Gleichklang" herzustellen.
Entscheidungsgründe
1. Inlandsbezogene Kindeswohlbelange i. S. v. Art. 5 Buchst. a der Richtlinie 2008/115/EG dürfen vor Erlass einer asylrechtlichen Abschiebungsandrohung nicht ausgeblendet werden; dasselbe gilt für familiäre Belange i. S. v. Art. 5 Buchst. b der Richtlinie 2008/115/EG eines erwachsenen Elternteils, wenn auch eine Rückkehrentscheidung gegenüber einem Minderjährigen in Rede steht (vgl. bereits Beschl. d. Einzelrichters v. 17.10.2023 - 1 B 2537/23 -, juris). 2. Bei bloß unterschiedlichen Entscheidungszeitpunkten des Bundesamtes über die Asylanträge von Mitgliedern einer Kernfamilie ist es geboten aber auch ausreichend, hinsichtlich der Abschiebungsandrohungen und deren Vollziehbarkeit einen "verfahrensmäßigen Gleichklang" herzustellen.