Urteil
10 A 5210/22
VG Hannover, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHANNO:2023:1010.10A5210.22.00
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Leitsätze
Die Videoüberwachung des Weihnachtsmarktes in der Innenstadt Hannovers im Jahr 2022 war rechtmäßig. Die Beklagte hat eine hinreichende Datenschutz-Folgenabwägung vorgelegt. Aus dieser ergeben sich ausreichend überprüfbare Anknüpfungstatsachen, die die Annahme rechtfertigen, dass an den betroffenen Kamerastandorten im zeitlichen und örtlichen Zusammenhang mit einer Veranstaltung oder einem sonstigen Ereignis eine Straftat oder nicht geringfügige Ordnungswidrigkeit begangen wird. Diese Anknüpfungstatsachen müssen für die Gefahrenprognose nach Zeit, Ort und Inhalt so konkret gefasst sein, dass sie einer entsprechenden Überprüfung im gerichtlichen Verfahren zugänglich sind (siehe Nds. OVG, Urteil vom 6.10.2020, 11 LC 149/16 , juris, 4.LS).
Entscheidungsgründe
Die Videoüberwachung des Weihnachtsmarktes in der Innenstadt Hannovers im Jahr 2022 war rechtmäßig. Die Beklagte hat eine hinreichende Datenschutz-Folgenabwägung vorgelegt. Aus dieser ergeben sich ausreichend überprüfbare Anknüpfungstatsachen, die die Annahme rechtfertigen, dass an den betroffenen Kamerastandorten im zeitlichen und örtlichen Zusammenhang mit einer Veranstaltung oder einem sonstigen Ereignis eine Straftat oder nicht geringfügige Ordnungswidrigkeit begangen wird. Diese Anknüpfungstatsachen müssen für die Gefahrenprognose nach Zeit, Ort und Inhalt so konkret gefasst sein, dass sie einer entsprechenden Überprüfung im gerichtlichen Verfahren zugänglich sind (siehe Nds. OVG, Urteil vom 6.10.2020, 11 LC 149/16 , juris, 4.LS).