Beschluss
3 B 3714/23
VG Hannover, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHANNO:2023:0728.3B3714.23.00
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Leitsätze
1. Ausländische Minderjährige sind für die Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes gegen eine Verteilungsentscheidung gemäß § 42b Abs. 3 SGB VIII auch ohne gesetzliche Vertretung grundsätzlich prozessfähig. 2. Für die die Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes gegen eine Verteilungsentscheidung gemäß § 42b Abs. 3 SGB VIII besteht ein Rechtsschutzbedürfnis. 3. Bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Verteilungsentscheidung gemäß § 42b Abs. 3 SGB VIII prüft das Gericht inzident die Rechtmäßigkeit der Anmeldeentscheidung des erstaufnehmenden Jugendhilfeträgers nach § 42a Abs. 2 Satz 2 SGB VIII ; dieser ist zu dem Verfahren gemäß § 65 Abs. 2 VwGO notwendig beizuladen. 4. Die Rechtswidrigkeit der Anmeldeentscheidung des erstaufnehmenden Jugendhilfeträgers nach § 42a Abs. 2 Satz 2 SGB VIII führt zur Rechtswidrigkeit der Verteilungsentscheidung gemäß § 42b Abs. 3 SGB VIII . 5. Kostentragungspflicht des beigeladenen erstaufnehmenden Jugendamtes gemäß § 155 Abs. 4 VwGO bei Rechtswidrigkeit seiner Anmeldeentscheidung
Entscheidungsgründe
1. Ausländische Minderjährige sind für die Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes gegen eine Verteilungsentscheidung gemäß § 42b Abs. 3 SGB VIII auch ohne gesetzliche Vertretung grundsätzlich prozessfähig. 2. Für die die Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes gegen eine Verteilungsentscheidung gemäß § 42b Abs. 3 SGB VIII besteht ein Rechtsschutzbedürfnis. 3. Bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Verteilungsentscheidung gemäß § 42b Abs. 3 SGB VIII prüft das Gericht inzident die Rechtmäßigkeit der Anmeldeentscheidung des erstaufnehmenden Jugendhilfeträgers nach § 42a Abs. 2 Satz 2 SGB VIII ; dieser ist zu dem Verfahren gemäß § 65 Abs. 2 VwGO notwendig beizuladen. 4. Die Rechtswidrigkeit der Anmeldeentscheidung des erstaufnehmenden Jugendhilfeträgers nach § 42a Abs. 2 Satz 2 SGB VIII führt zur Rechtswidrigkeit der Verteilungsentscheidung gemäß § 42b Abs. 3 SGB VIII . 5. Kostentragungspflicht des beigeladenen erstaufnehmenden Jugendamtes gemäß § 155 Abs. 4 VwGO bei Rechtswidrigkeit seiner Anmeldeentscheidung