Beschluss
5 B 1754/21
VG HANNOVER, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Feststellung des Verlusts des Rechts auf Einreise und Aufenthalt nach § 5 Abs. 4 FreizügG/EU ist rechtmäßig, wenn die Voraussetzungen der Freizügigkeit nicht (mehr) vorliegen.
• Selbständige Tätigkeit begründet nur dann Freizügigkeitsrecht, wenn sie tatsächlich und wirtschaftlich relevant ausgeübt wird; formale Gewerbeanmeldung reicht nicht.
• Die Inanspruchnahme erheblicher Sozialleistungen bei nur marginaler Erwerbstätigkeit kann rechtsmissbräuchlich sein und den Anwendungsbereich des Unionsrechts ausschließen.
• Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist gerechtfertigt, wenn überwiegende öffentliche Interessen an der Beendigung des Aufenthalts bestehen und die Behörde ihr Ermessen hinreichend begründet hat.
Entscheidungsgründe
Verlustfeststellung des Freizügigkeitsrechts bei marginaler Selbständigkeit und dauerhaftem Sozialleistungsbezug • Die Feststellung des Verlusts des Rechts auf Einreise und Aufenthalt nach § 5 Abs. 4 FreizügG/EU ist rechtmäßig, wenn die Voraussetzungen der Freizügigkeit nicht (mehr) vorliegen. • Selbständige Tätigkeit begründet nur dann Freizügigkeitsrecht, wenn sie tatsächlich und wirtschaftlich relevant ausgeübt wird; formale Gewerbeanmeldung reicht nicht. • Die Inanspruchnahme erheblicher Sozialleistungen bei nur marginaler Erwerbstätigkeit kann rechtsmissbräuchlich sein und den Anwendungsbereich des Unionsrechts ausschließen. • Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist gerechtfertigt, wenn überwiegende öffentliche Interessen an der Beendigung des Aufenthalts bestehen und die Behörde ihr Ermessen hinreichend begründet hat. Die Antragstellerin, 1959 in Bulgarien geboren und bulgarische Staatsangehörige, lebt seit 2012/2013 in Deutschland. Sie war zeitweise geringfügig beschäftigt und ab Juli 2014 als selbständige Schneiderin mit durchschnittlich knapp 200 Euro Monatsgewinn tätig. Parallel beantragte und bezog sie über mehrere Jahre hinweg Leistungen nach dem SGB II/SGB XII; seit November 2019 wird sie als nicht erwerbsfähig eingeschätzt. Die Ausübung der selbständigen Tätigkeit endete spätestens im August 2019; später legte sie Atteste über schwere gesundheitliche Einschränkungen vor. Die Behörde stellte mit Bescheid den Verlust des Rechts auf Einreise und Aufenthalt fest, ordnete sofortige Vollziehung an und drohte Abschiebung an. Die Antragstellerin wandte sich mit Klage und Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz gegen die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung. • Rechtsgrundlage ist § 5 Abs. 4 FreizügG/EU; Prüfung richtet sich darauf, ob die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 bzw. Abs. 2 FreizügG/EU vorliegen oder fortgelten. • Arbeitnehmereigenschaft nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 FreizügG/EU wurde nicht nachgewiesen; der alte Arbeitsvertrag von 2014 begründet keine fortbestehende Arbeitnehmerstellung. • Als Selbständige nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 FreizügG/EU musste die Tätigkeit tatsächlich und wirtschaftlich relevant ausgeübt werden; die Antragstellerin war zwar zwischen 2014 und 2018 tätig, erzielte aber nur geringe Einkünfte und stellte die Tätigkeit schließlich ein. • Fortgeltung des Freizügigkeitsrechts nach § 2 Abs. 3 (bei Krankheit oder unfreiwilligem Ende der Tätigkeit) kommt nicht in Betracht, weil die Erwerbsunfähigkeit dauerhaft ist und die selbständige Tätigkeit endgültig beendet wurde. • Ein Daueraufenthaltsrecht nach § 4a FreizügG/EU wurde nicht erworben, weil die erforderliche fünfjährige durchgehende Freizügigkeitsberechtigung nicht glaubhaft gemacht wurde. • Die Summe der Umstände (durchgehender Sozialleistungsbezug, nur marginale Erwerbstätigkeit, fehlende Integration, Verzicht auf Integrationskurs) rechtfertigt die Annahme rechtsmissbräuchlichen Verhaltens und schließt die Anwendung des Unionsrechts aus. • Die Behörde hat ihr Ermessen ausgeübt und die sofortige Vollziehung form- und materiellrechtlich ausreichend begründet; überwiegende öffentliche Interessen an der Aufenthaltsbeendigung bestehen. • Gesundheitsatteste begründen weder eine Reiseunfähigkeit i.S.d. Aufenthaltsschutzes noch schutzwürdige familiäre Bindungen im Sinne von Art. 8 EMRK, die Abschiebung verhindern würden. Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung wird abgelehnt; die Feststellung des Verlusts des Rechts auf Einreise und Aufenthalt bleibt vollziehbar. Die Kammer hält die verhängte sofortige Vollziehung und die Verlustfeststellung für rechtmäßig: Die Antragstellerin war zeitweise zwar als Selbständige tätig, doch diese Tätigkeit war marginal und wurde aufgegeben; zugleich bezog sie über längere Zeit erhebliche Sozialleistungen, sodass rechtsmissbräuchliches Verhalten angenommen werden kann. Eine Fortgeltungstatbestandslösung wegen vorübergehender Erwerbsminderung greift nicht, weil die Erwerbsunfähigkeit dauerhaft ist, und ein Daueraufenthaltsrecht wurde nicht erworben. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin; der Streitwert wurde auf 2.500,00 EUR festgesetzt.