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Urteil

3 A 3184/15

VG HANNOVER, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Asylantrag kann trotz vorheriger Schutzgewährung in einem anderen Mitgliedstaat nicht als unzulässig abgewiesen werden, wenn die Rückkehr in diesen Staat eine Gefahr extremer materieller Not im Sinne von Art. 4 GRC/Art. 3 EMRK begründet. • Systemische Mängel und unzureichende Aufnahme- und Versorgungsmöglichkeiten in Italien können das gegenseitige Vertrauen entkräften, wenn sie so gravierend sind, dass anerkannte Schutzberechtigte ohne Aussicht auf Unterkunft, Gesundheitsschutz und Existenzsicherung in extreme Not geraten. • Kommt es für die Entscheidung auf prognostizierbare, objektive und aktuelle Anhaltspunkte an und bestehen begründete Zweifel an der unmittelbaren Gewährleistung von Unterbringung und Versorgung, obliegen der aufnehmenden Behörde die Entkräftung dieser Zweifel.
Entscheidungsgründe
Unzulässigkeitsentscheidung nach §29 AsylG aufgehoben bei Gefahr extremer Not durch Rückkehr nach Italien • Ein Asylantrag kann trotz vorheriger Schutzgewährung in einem anderen Mitgliedstaat nicht als unzulässig abgewiesen werden, wenn die Rückkehr in diesen Staat eine Gefahr extremer materieller Not im Sinne von Art. 4 GRC/Art. 3 EMRK begründet. • Systemische Mängel und unzureichende Aufnahme- und Versorgungsmöglichkeiten in Italien können das gegenseitige Vertrauen entkräften, wenn sie so gravierend sind, dass anerkannte Schutzberechtigte ohne Aussicht auf Unterkunft, Gesundheitsschutz und Existenzsicherung in extreme Not geraten. • Kommt es für die Entscheidung auf prognostizierbare, objektive und aktuelle Anhaltspunkte an und bestehen begründete Zweifel an der unmittelbaren Gewährleistung von Unterbringung und Versorgung, obliegen der aufnehmenden Behörde die Entkräftung dieser Zweifel. Die Kläger sind eine tigrinya-stämmige Familie; die Kläger zu 1 und 2 sind e. Staatsangehörige. Die Kläger zu 1–3 erhielten in Italien internationalen Schutz und waren in einer SPRAR-Einrichtung untergebracht. Mitte 2013 reisten sie nach Norwegen, erhoben dort Asylanträge, wurden zurücküberstellt und anschließend in Italien nicht wieder in einer Einrichtung aufgenommen; die Gemeinde finanzierte eine Bahnfahrt nach R. Danach stellten die Kläger in D. erneut Asylanträge. Mit Bescheid vom 08.06.2015 erklärte das Bundesamt die Anträge gegenüber den Klägern als unzulässig und drohte Rückschiebung nach I., eine Abschiebung nach E. wurde ausgeschlossen. Die Kläger erhoben Klage; drei der vier Kläger nahmen die Klage später zurück. Der verbleibende Kläger machte geltend, eine Rücküberstellung nach I. sei unzumutbar, weil systemische Mängel und fehlende Unterbringung ihn in extreme materielle Not und damit in eine Art.3/Art.4-relevante Lage brächten. • Zulässigkeit: Die Anfechtungsklage gegen die Unzulässigkeitsentscheidung nach §29 Abs.1 Nr.2 AsylG ist statthaft und fristwahr; die Klage der zurückgenommenen Kläger ist einzustellen (§92 Abs.3 VwGO). • Rechtsgrundlagen und Prüfmaßstab: §29 Abs.1 Nr.2 AsylG setzt Art.33 Abs.2 Buchst. a der Richtlinie 2013/32/EU um; EuGH-Rechtsprechung (u.a. Ibrahim, Jawo, Hamed) lässt die Unzulässigkeitsbefugnis nur zu, solange keine ernsthafte Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung (Art.4 GRC/Art.3 EMRK) besteht. Diese Gefahr ist nur bei Erreichen einer hohen Erheblichkeitsschwelle (extreme materielle Not, Verelendung) gegeben. • Beweis- und Darlegungslast: Liegen objektive, aktuelle und zuverlässige Anhaltspunkte dafür vor, dass Rückkehrende in I. nicht unmittelbar Unterbringung und Versorgung erhalten, genügt dies, um berechtigte Zweifel zu begründen; diese Zweifel hat die Behörde zu entkräften, denn der Betroffene kann regelmäßig nicht beweisen, dass er keinen Platz erhalten wird. • Feststellungen zu Italien: Aktuelle Berichte und Sachvortrag (insb. SFH, NGO-Stellungnahmen, Erfahrungen des K. und der Gemeinde) zeigen erhebliche Engpässe bei SIPROIMI/Ex-SPRAR-Plätzen, beschränkte Zugangsvoraussetzungen, fehlende Wartelisten und kurze bzw. befristete Unterbringung; faktisch droht Obdachlosigkeit, fehlende Meldeadresse, kein Zugang zu Gesundheitskarte und damit kein Zugang zu regulärer Gesundheitsversorgung. • Konkrete Anwendung auf den Kläger: Der K. war bereits nach Anerkennung in I. ohne dauerhafte Unterbringung und medizinische Versorgung; die Verwaltungsbehörde hat keine ausreichenden gegenteiligen Belege vorgelegt, insbesondere keine gesicherten Nachweise über verfügbare SIPROIMI-Plätze oder erfolgreiche unmittelbare Unterbringungen nach Rückkehr. • Rechtsfolge: Mangels Entkräftung der begründeten Zweifel verletzt die Unzulässigkeitsentscheidung den Kläger in seinen Rechten; die Ablehnung des Asylantrags ist rechtswidrig und aufzuheben, soweit nicht bereits durch Rücknahme beendet. Die Klage des verbleibenden Klägers ist begründet: Der Bescheid des Bundesamtes vom 08.06.2015 ist aufzuheben, soweit darin die Unzulässigkeit auf Grund einer Schutzgewährung in I. festgestellt wurde; die Regelung, dass der Kläger nicht nach E. abgeschoben werden darf, bleibt unberührt. Die Begründung liegt darin, dass für den Kläger bei einer Rückkehr nach I. ernsthafte und gewichtige Anhaltspunkte bestehen, dass ihm ohne unmittelbare staatliche Unterbringung und Versorgung ein Zustand extremer materieller Not droht, der Art.4 GRC/Art.3 EMRK verletzen würde. Die Beklagte hat diese Zweifel nicht entkräftet, insbesondere keine belastbaren Nachweise über verfügbare und unmittelbar zugängliche SIPROIMI-Plätze vorgelegt. Die Kostenentscheidung wurde der Klägerseite überwiegend auferlegt, weil drei Kläger die Klage zurücknahmen; das Verfahren gegen diese wurde eingestellt.