Beschluss
6 A 5371/17
VG HANNOVER, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei Rückkehr in die Region Kurdistan-Irak können prekäre humanitäre und wirtschaftliche Verhältnisse in Verbindung mit einer Behinderung ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG begründen.
• Die Prüfung nach § 60 Abs. 5 AufenthG bezieht sich auf zielstaatsbezogene Gefahren; inlandsbezogene Schutzgüter wie der familiäre Schutz nach Art. 6 GG sind von der Zuständigkeit der Ausländerbehörde zu prüfen.
• Bei Bejahung eines inlandsbezogenen Abschiebungsverbots ist die Ausländerbehörde zuständig und kann ggf. eine Duldung gemäß § 60a Abs. 2 AufenthG erteilen.
Entscheidungsgründe
Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG wegen Behinderung und prekären Verhältnissen in Kurdistan-Irak • Bei Rückkehr in die Region Kurdistan-Irak können prekäre humanitäre und wirtschaftliche Verhältnisse in Verbindung mit einer Behinderung ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG begründen. • Die Prüfung nach § 60 Abs. 5 AufenthG bezieht sich auf zielstaatsbezogene Gefahren; inlandsbezogene Schutzgüter wie der familiäre Schutz nach Art. 6 GG sind von der Zuständigkeit der Ausländerbehörde zu prüfen. • Bei Bejahung eines inlandsbezogenen Abschiebungsverbots ist die Ausländerbehörde zuständig und kann ggf. eine Duldung gemäß § 60a Abs. 2 AufenthG erteilen. Der Kläger ist irakischer Staatsangehöriger kurdischer Herkunft und taubstumm. Er reiste 2015 nach Deutschland ein und stellte einen Asylantrag. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge lehnte im Bescheid vom 29.05.2017 die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, des subsidiären Schutzes und das Vorliegen von Abschiebungsverboten ab und drohte Abschiebung in den Irak an. Der Kläger machte geltend, er sei im Irak diskriminiert worden und könne dort als taubstummer Mensch nicht existenzsichernd leben; er berief sich ferner auf familiären Schutz wegen in Deutschland lebender Angehöriger und erwartet ein Kind. Im März 2019 wurde seine Tochter mit schwerer Mehrfachbehinderung geboren. Der Kläger klagte gegen den Bescheid und begehrt unter anderem die Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 AufenthG. • Zuständigkeit und Verfahrensfragen: Das Gericht entschied ohne mündliche Verhandlung gemäß § 84 VwGO; die Klage ist teilweise begründet. • Rechtliche Maßstäbe § 60 Abs. 5 AufenthG: Ein Abschiebungsverbot gem. § 60 Abs. 5 AufenthG liegt vor, wenn die Anwendung der EMRK eine Abschiebung unzulässig macht, insbesondere bei ernsthaften und stichhaltigen Gründen für eine Behandlungsgefahr im Zielstaat, die Art. 3 EMRK widerspricht. • Humanitäre und wirtschaftliche Lage in Kurdistan-Irak: Die Region leidet unter einer schweren Wirtschaftskrise, hoher Zahl an Binnenflüchtlingen und unzureichender Versorgung, was Arbeitsmarkt und Lebensgrundlagen stark beeinträchtigt. • Situation von Menschen mit Behinderungen im Irak: Menschen mit Behinderungen sind dort massiv diskriminiert, sozial isoliert und werden kaum staatlich unterstützt; gesetzliche Schutzregelungen werden nicht ausreichend umgesetzt. • Anwendung auf den Kläger: Wegen seiner Taubstummheit und den dort herrschenden prekären Verhältnissen ist der Kläger voraussichtlich nicht in der Lage, bei Rückkehr seinen Lebensunterhalt wenigstens am Rande des Existenzminimums zu bestreiten; daher liegen die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 AufenthG vor. • Familienrechtlicher Schutz (Art. 6 GG/Art. 8 EMRK) ist ein inlandsbezogenes Vollstreckungshindernis: Solche familienbezogenen Interessen sind nicht Gegenstand der zielstaatsbezogenen Prüfung nach § 60 Abs. 5 AufenthG und fallen in die Zuständigkeit der Ausländerbehörde; sie begründen nicht das hier geltend gemachte Abschiebungsverbot. • Rechtsfolgen: Das Bundesamt ist zur Feststellung des Abschiebungsverbots hinsichtlich des Zielstaats Irak zu verpflichten; insoweit ist der angefochtene Bescheid aufzuheben. Ansprüche auf Flüchtlingseigenschaft bzw. subsidiären Schutz wurden zu Recht abgelehnt und bleiben bestehen. Die Klage hat insoweit Erfolg, als die Beklagte zu verpflichten ist, festzustellen, dass für den Kläger hinsichtlich des Zielstaats Irak ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG besteht; der Bescheid des Bundesamts vom 29.05.2017 ist insoweit aufzuheben. Begründend berücksichtigt das Gericht die angespannte humanitäre und wirtschaftliche Lage in der Region Kurdistan-Irak und die besondere Benachteiligung von Menschen mit Behinderungen, weshalb der Kläger bei Rückkehr voraussichtlich nicht in der Lage wäre, sein Existenzminimum zu sichern. Demgegenüber bleibt die Klage in allen weiteren Punkten, insbesondere zur Anerkennung als Flüchtling oder zum subsidiären Schutz, unbegründet; diese Feststellungen des Bescheids werden bestätigt. Die Abschiebungsandrohung ist hinsichtlich der Bezeichnung Irak in der Drohung zu streichen; weitere Entscheidungen über familienbezogene Schutzinteressen obliegen der Ausländerbehörde, die über etwaige inlandsbezogene Vollstreckungshindernisse zu entscheiden hat.