Urteil
7 A 3887/17
VG HANNOVER, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Wird ein Asylbewerber ordnungsgemäß über die Rechtsfolgen des Nichtbetreibens gemäß § 33 Abs. 4 AsylG gegen Empfangsbestätigung belehrt und erscheint er nicht zur Anhörung, darf das Bundesamt das Verfahren wegen Nichtbetreibens nach § 33 Abs. 5 Satz 1 i.V.m. § 33 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2 AsylG einstellen.
• Bei rechtsanwaltlicher Vertretung genügt die Belehrung des Bevollmächtigten in deutscher Sprache gegen Empfangsbestätigung; eine gesonderte Zustellung oder Übersetzung an den Ausländer ist nicht zwingend.
• Eine Postzustellungsurkunde bei Zustellung an den bevollmächtigten Rechtsanwalt kann als Empfangsbestätigung i.S.d. § 33 Abs. 4 AsylG ausreichen.
• Das Bundesamt ist nicht verpflichtet, vor der Einstellung des Verfahrens nach § 33 AsylG zusätzlich eine Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme gemäß § 25 Abs. 5 Satz 2 AsylG einzuräumen.
• Die bloße Vorlage ausländischer Dokumente ohne unverzüglichen Nachweis der Hinderungsgründe reicht nicht aus, um die Vermutung des Nichtbetreibens nach § 33 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Alt. 2 AsylG zu widerlegen.
Entscheidungsgründe
Einstellung des Asylverfahrens bei Nichtbetreiben: Belehrung des Bevollmächtigten genügt • Wird ein Asylbewerber ordnungsgemäß über die Rechtsfolgen des Nichtbetreibens gemäß § 33 Abs. 4 AsylG gegen Empfangsbestätigung belehrt und erscheint er nicht zur Anhörung, darf das Bundesamt das Verfahren wegen Nichtbetreibens nach § 33 Abs. 5 Satz 1 i.V.m. § 33 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2 AsylG einstellen. • Bei rechtsanwaltlicher Vertretung genügt die Belehrung des Bevollmächtigten in deutscher Sprache gegen Empfangsbestätigung; eine gesonderte Zustellung oder Übersetzung an den Ausländer ist nicht zwingend. • Eine Postzustellungsurkunde bei Zustellung an den bevollmächtigten Rechtsanwalt kann als Empfangsbestätigung i.S.d. § 33 Abs. 4 AsylG ausreichen. • Das Bundesamt ist nicht verpflichtet, vor der Einstellung des Verfahrens nach § 33 AsylG zusätzlich eine Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme gemäß § 25 Abs. 5 Satz 2 AsylG einzuräumen. • Die bloße Vorlage ausländischer Dokumente ohne unverzüglichen Nachweis der Hinderungsgründe reicht nicht aus, um die Vermutung des Nichtbetreibens nach § 33 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Alt. 2 AsylG zu widerlegen. Der Kläger, nach eigenen Angaben afghanischer Staatsangehöriger, beantragte im August 2016 Asyl. Sein Prozessbevollmächtigter legte eine Vollmacht vor. Das Bundesamt setzte für den 24. April 2017 eine persönliche Anhörung an und lud den Bevollmächtigten mit einem Hinweis auf die Rechtsfolgen des Nichterscheinens; die Zustellung erfolgte per Postzustellungsurkunde durch Einlegung in den Kanzleibriefkasten. Der Kläger erschien am Termin nicht; eine persönliche Ladung an ihn scheiterte, da er angeblich unbekannt verzogen war. Das Bundesamt stellte daraufhin den Asylantrag wegen Rücknahmefiktion nach § 33 Abs. 5 Satz 1 i.V.m. § 33 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2 AsylG ein und verneinte Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG. Der Kläger legte später in Ausführung seiner Inhaftierung in Portugal Unterlagen vor und beantragte Wiederaufnahme, zog diesen Antrag jedoch später zurück und focht die Einstellungsentscheidung gerichtlich an. • Zulässigkeit: Die Anfechtungsklage gegen die Einstellungsentscheidung ist zulässig; Rechtsschutzbedürfnis bleibt trotz eines (zwischenzeitlich zurückgenommenen) Wiederaufnahmeantrags bestehen. • Rechtsgrundlage: Einstellung des Verfahrens beruhte auf § 33 Abs. 5 Satz 1 i.V.m. § 33 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2 AsylG; Vermutungsregel des § 33 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AsylG galt, sofern kein unverzüglicher Nachweis unverschuldeter Hinderungsgründe erbracht wurde. • Belehrung und Empfangsbestätigung: Die Belehrung über die Rechtsfolgen erfolgte in der Ladung an den Prozessbevollmächtigten; dies genügt nach obergerichtlicher Rechtsprechung und § 14 Abs. 3 VwVfG, wenn die Belehrung in deutscher Sprache und gegen Empfangsbestätigung erteilt wurde. • Form der Empfangsbestätigung: Die Postzustellungsurkunde nach § 3 VwZG i.V.m. §§ 182, 418 ZPO erbringt hier den vollen Beweis der Zustellung und kann als Empfangsbestätigung i.S.d. § 33 Abs. 4 AsylG ausreichen, insbesondere bei Zustellung an einen Rechtsanwalt. • Nachweis von Hinderungsgründen: Die vorgelegten portugiesischen Unterlagen belegten nicht hinreichend eine Inhaftierung am Anhörungstermin noch erklärten sie die Rechtsgrundlage des Aufenthalts in Portugal; damit wurde die Vermutung des Nichtbetreibens nicht entkräftet. • Schriftliche Stellungnahme: Das Bundesamt war nicht verpflichtet, vor der Einstellung eine gesonderte Frist zur schriftlichen Stellungnahme nach § 25 Abs. 5 Satz 2 AsylG zu gewähren; § 33 AsylG begründet die zwingende Folge der Einstellung bei Vorliegen der Voraussetzungen. • Abschiebungsverbote und weitere Folgen: Soweit der Bescheid nationale Abschiebungsverbote verneint und eine Abschiebungsandrohung sowie ein Einreiseverbot gemäß § 34 bzw. § 11 AufenthG enthält, sind hierfür keine Anhaltspunkte für Rechtswidrigkeit ersichtlich. Die Klage wird abgewiesen. Das Gericht hat festgestellt, dass das Bundesamt das Asylverfahren zu Recht gemäß § 33 Abs. 5 Satz 1 i.V.m. § 33 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2 AsylG einstellen durfte, weil der Kläger nicht zur Anhörung erschien und keinen unverzüglichen, substantiierten Nachweis unverschuldeter Hinderungsgründe erbracht hat. Die Belehrung über die Rechtsfolgen des Nichtbetreibens war wirksam gegenüber dem Prozessbevollmächtigten in deutscher Sprache und die Zustellung an den Rechtsanwalt durch Postzustellungsurkunde genügte als Empfangsbestätigung. Auch die Entscheidung, dass keine Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG vorliegen, hält der gerichtlichen Überprüfung stand. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens; die Entscheidung ist vorläufig vollstreckbar.