Beschluss
5 B 3968/19
VG HANNOVER, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die aufschiebende Wirkung einer Klage gegen eine Abschiebungsanordnung ist anzuordnen, wenn bei summarischer Prüfung ein inlandsbezogenes Abschiebungshindernis nach § 60a Abs.2 Alt.2 AufenthG vorliegt.
• Bei der Interessenabwägung im vorläufigen Rechtsschutz nach § 80 Abs.5 VwGO sind die Erfolgsaussichten der Hauptsache maßgeblich; überwiegt die Aussicht auf Erfolg das Vollzugsinteresse, ist aufschiebende Wirkung zu gewähren.
• Die Trennung eines Ehemannes vom werdenden Kind und dessen Mutter kann wegen Schutzes von Ehe und Familie (Art.6 GG) und Recht auf Achtung des Familienlebens (Art.8 EMRK) ein rechtliches Abschiebungshindernis darstellen, auch ohne Vorliegen einer Risikoschwangerschaft, insbesondere bei fehlender familiärer Unterstützung und Dublin-Konstellation.
Entscheidungsgründe
Aufschiebende Wirkung bei Abschiebungsanordnung wegen Schutzes von Ehe und erwartetem Kindeswohl • Die aufschiebende Wirkung einer Klage gegen eine Abschiebungsanordnung ist anzuordnen, wenn bei summarischer Prüfung ein inlandsbezogenes Abschiebungshindernis nach § 60a Abs.2 Alt.2 AufenthG vorliegt. • Bei der Interessenabwägung im vorläufigen Rechtsschutz nach § 80 Abs.5 VwGO sind die Erfolgsaussichten der Hauptsache maßgeblich; überwiegt die Aussicht auf Erfolg das Vollzugsinteresse, ist aufschiebende Wirkung zu gewähren. • Die Trennung eines Ehemannes vom werdenden Kind und dessen Mutter kann wegen Schutzes von Ehe und Familie (Art.6 GG) und Recht auf Achtung des Familienlebens (Art.8 EMRK) ein rechtliches Abschiebungshindernis darstellen, auch ohne Vorliegen einer Risikoschwangerschaft, insbesondere bei fehlender familiärer Unterstützung und Dublin-Konstellation. Der Antragsteller ist sudanesischer Staatsangehöriger und mit einer im Bundesgebiet lebenden, schwangeren Frau verheiratet; er wurde zur Abschiebung angeordnet. Das Bundesamt stützte die Entscheidung auf § 29 Abs.1 Nr.1, § 34a Abs.1 AsylG und beabsichtigte Abschiebung in einen für das Asylverfahren zuständigen Staat. Der Antragsteller klagte gegen die Abschiebungsanordnung und beantragte die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage. Das Gericht prüfte summarisch, ob ein inlandsbezogenes Abschiebungshindernis nach § 60a Abs.2 AufenthG i. V. m. Art.6 GG, Art.8 EMRK und Art.2 Abs.2, Art.1 GG vorliegt. Entscheidungsrelevant waren die familiäre Situation, die Schwangerschaft der Ehefrau, das Fehlen anderweitiger Unterstützungsstrukturen und die Dublin-Konstellation, die eine rasche Wiederherstellung der Familieneinheit erschwert. Das Gericht berücksichtigte, dass Schwangere als vulnerable Personen besonders auf die Anwesenheit des werdenden Vaters angewiesen sind. Es fanden keine weiteren öffentlichen Interessen, die eine Abschiebung rechtfertigen würden, genügend Gewicht. • Rechtliche Prüfungsmaßstäbe: Bei vorläufigem Rechtsschutz nach § 80 Abs.5 VwGO sind insbesondere die Erfolgsaussichten der Hauptsache und eine Interessenabwägung maßgeblich; schlägt die Aussicht auf Erfolg zugunsten des Klägers, überwiegt dessen Interesse am Nicht-Vollzug. • Anwendbare Normen: § 29 Abs.1 Nr.1 AsylG, § 34a Abs.1 AsylG, § 60a Abs.2 AufenthG; verfassungs- und menschenrechtliche Vorgaben: Art.6 GG, Art.2 Abs.2 Satz1 GG, Art.1 Abs.1 GG, Art.8 EMRK. • Rechtliche Unmöglichkeit der Abschiebung: § 60a Abs.2 Satz1 Alt.2 AufenthG fordert Aussetzung, wenn Abschiebung aus rechtlichen Gründen unmöglich ist; dies liegt vor, wenn nationale oder internationale Vorschriften ein zwingendes Abschiebungsverbot begründen. • Schutz des Familienlebens: Art.8 EMRK schützt die Kernfamilie und faktische familiäre Beziehungen; die Vaterschaft eines im Inland lebenden Ausländers gegenüber einem ungeborenen Kind kann familienschutzrechtliche Vorwirkungen entfalten. • Art.6 GG und familiäre Schutzpflicht: Art.6 GG verpflichtet Behörden, familiäre Bindungen bei aufenthaltsbeendenden Maßnahmen angemessen zu berücksichtigen; dies kann einen aufenthaltsrechtlichen Schutz für den Ehemann begründen. • Keine Verpflichtung zur Risikoschwangerschaft: Die Kammer folgt der weitergehenden Auffassung, wonach nicht nur bei Risikoschwangerschaften, sondern auch bei fehlender Unterstützung, enger ehelicher Bindung und Dublin-Konstellation ein Abschiebungshindernis bejaht werden kann. • Besonderheiten des Falls: Die Ehefrau ist selbst Ausländerin mit kurzem Aufenthalt; deshalb fehlt familiäre Unterstützung, die Rückkehr und schnelle Wiedervereinigung erscheinen ungewiss, und die unmittelbare Phase nach der Geburt ist für Bindung und Kindeswohl von besonderer Bedeutung. • Interessenabwägung: Dem Schutz der Ehefrau, des ungeborenen Kindes und der familiären Einheit kommt vorläufiges Gewicht zu; dem stehen keine erkennbaren schwerwiegenden öffentlichen Interessen an der sofortigen Vollziehung gegenüber. • Verfahrensfolge: Aufgrund der summarischen Erfolgsaussicht der Hauptsache wurde die aufschiebende Wirkung angeordnet und den Kosten trägt die Antragsgegnerin. Der Antragsteller hat teilweise obsiegt: Das Gericht ordnete die aufschiebende Wirkung seiner Klage gegen die Abschiebungsanordnung an. Begründet wurde dies damit, dass bei summarischer Prüfung ein inlandsbezogenes Abschiebungshindernis gemäß § 60a Abs.2 AufenthG in Verbindung mit Art.6 GG, Art.8 EMRK und Art.2 Abs.2, Art.1 GG vorliegt. Insbesondere schützt die verfassungs- und menschenrechtliche Lage die Ehe und das Familienleben sowie das ungeborene Kind; die Ehefrau kann nicht auf familiäre Hilfe zurückgreifen und eine schnelle Wiederherstellung der Familieneinheit ist infolge der Dublin-Konstellation nicht zu erwarten. Angesichts der überwie-genden familiären Schutzinteressen gegenüber fehlenden öffentlichen Vollzugsinteressen wurde der Vollzug der Abschiebung ausgesetzt und die Antragsgegnerin zur Tragung der Verfahrenskosten verpflichtet.