OffeneUrteileSuche
Urteil

7 A 7457/17

VG HANNOVER, Entscheidung vom

6mal zitiert
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

6 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Die Anordnung einer Fahrradstraße ist nur zulässig, wenn sie zur Wahrung der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs zwingend erforderlich ist (§ 45 StVO). • Die VwV-StVO zu Zeichen 244.1/244.2 ist als ermessenslenkende Verwaltungsvorschrift verfassungskonform und nicht wegen Unbestimmtheit unwirksam. • Werden Kraftfahrzeuge mittels Zusatzzeichen in beide Richtungen zugelassen, muss die Behörde die Folgen dieser Zulassung für Sicherheit und Ordnung (z.B. verbleibende Fahrgassenbreite, Parkraum) in die Ermessensentscheidung einbeziehen. • Eine Anordnung ist ermessensfehlerhaft, wenn die Behörde nicht geprüft hat, ob weniger einschneidende oder anders gestaltete Regelungen (z.B. nur Anliegerfreigabe, Einbahnregelung, Halteverbote) möglich sind. • Bei einer verbleibenden effektiven Fahrgassenbreite von nur ca. 3,00–3,45 m kann die Anordnung einer Fahrradstraße mit unbeschränkter Zweirichtungs-Kfz-Zulassung zur Gefährdung und zu kaum lösbaren Konflikten führen; in solchen Fällen kann die Anordnung nicht zwingend erforderlich sein.
Entscheidungsgründe
Aufhebung der Anordnung einer Fahrradstraße wegen fehlender Erforderlichkeit und fehlerhafter Ermessensausübung • Die Anordnung einer Fahrradstraße ist nur zulässig, wenn sie zur Wahrung der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs zwingend erforderlich ist (§ 45 StVO). • Die VwV-StVO zu Zeichen 244.1/244.2 ist als ermessenslenkende Verwaltungsvorschrift verfassungskonform und nicht wegen Unbestimmtheit unwirksam. • Werden Kraftfahrzeuge mittels Zusatzzeichen in beide Richtungen zugelassen, muss die Behörde die Folgen dieser Zulassung für Sicherheit und Ordnung (z.B. verbleibende Fahrgassenbreite, Parkraum) in die Ermessensentscheidung einbeziehen. • Eine Anordnung ist ermessensfehlerhaft, wenn die Behörde nicht geprüft hat, ob weniger einschneidende oder anders gestaltete Regelungen (z.B. nur Anliegerfreigabe, Einbahnregelung, Halteverbote) möglich sind. • Bei einer verbleibenden effektiven Fahrgassenbreite von nur ca. 3,00–3,45 m kann die Anordnung einer Fahrradstraße mit unbeschränkter Zweirichtungs-Kfz-Zulassung zur Gefährdung und zu kaum lösbaren Konflikten führen; in solchen Fällen kann die Anordnung nicht zwingend erforderlich sein. Der Kläger ist Miteigentümer eines in der Kleefelder Straße gelegenen Grundstücks. Die Beklagte ordnete 2013 (in Gestalt 2016) den Abschnitt zwischen M.-E.-Platz und G. als Fahrradstraße mit den Zeichen 244.1/244.2 und Zusatzzeichen „Kraftfahrzeuge frei“ beidseitig an. Die Fahrbahnbreite beträgt nominal ca. 4,60 m, durch parkende Fahrzeuge reduziert sich die effektive Fahrgasse auf etwa 3,00–3,45 m. Der Kläger beanstandete Konflikte zwischen Rad- und Kfz-Verkehr, die ungeeignete Breite und Mängel bei der Ermittlung sowie Anwendung der VwV-StVO und beantragte Aufhebung der Beschilderung. Die Beklagte stützte die Anordnung auf Verkehrszählungen (2002, 2012, 2017) und die Feststellung, dass der Radverkehr vorherrschend sei; zudem verweist sie auf keinen bundeseinheitlichen Mindestbreitenstandard. Das Gericht hielt eine Augenscheinnahme und Wertung der Erhebungen für erforderlich. • Rechtsgrundlage ist § 45 Abs.1 i.V.m. Abs.9 StVO; Verkehrszeichen sind Dauerverwaltungsakte, maßgeblich ist die Lage zur Zeit der letzten Tatsachenverhandlung. • Die VwV-StVO zu Zeichen 244.1/244.2 ist als ermessenslenkende Verwaltungsvorschrift verfassungskonform; sie verpflichtet die Behörden, bei Anordnung einer Fahrradstraße insbesondere die Bedürfnisse des Kraftfahrzeugverkehrs zu berücksichtigen. • Zwar lagen Sicherheits- und Ordnungsgesichtspunkte vor (enge Fahrgasse, hoher Radverkehrsanteil), jedoch kann eine Anordnung nur ergehen, wenn sie zwingend erforderlich und sachgerecht ist; dies bedeutet, dass keine weniger einschneidenden, ebenso geeigneten Maßnahmen zur Verfügung stehen. • Die konkrete Anordnung war nicht zwingend erforderlich und nicht sachgerecht: Durch Parken an der Nordseite reduziert sich die befahrbare Gasse auf knapp 3,00–3,45 m, sodass Begegnungs- und Überholvorgänge den erforderlichen seitlichen Sicherheitsabstand nicht gewährleisten; das Gebot, Radverkehr nicht zu gefährden oder zu behindern, ließ in der praktischen Folge kaum lösbare Konflikte entstehen. • Ermessensfehler: Die Behörde hat nicht hinreichend geprüft oder dokumentiert, ob weniger einschneidende Alternativen (z.B. nur Anliegerfreigabe, Einbahnregelung, gezielte Halteverbote) oder weitere Maßnahmen zur Beseitigung von Parkhindernissen geeignet gewesen wären; auch die Folgen der gleichzeitigen Zulassung von Kfz durch Zusatzzeichen wurden nicht ausreichend gewürdigt. • Die Rechte des Klägers wurden dadurch verletzt. Eine Aufhebung der Anordnung ist daher geboten; die Beklagte trägt die Verfahrenskosten. Die Berufung wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. Die Klage ist erfolgreich: Der Bescheid der Beklagten vom 11.08.2017 und die verkehrsbehördliche Anordnung vom 25.02.2013 in Gestalt der Anordnung vom 05.09.2016 werden aufgehoben, soweit die Kleefelder Straße zwischen M.-E.-Platz und G. als Fahrradstraße mit Zeichen 244.1/244.2 einschließlich Zusatzzeichen "Kraftfahrzeuge frei" in beiden Richtungen erklärt wurde. Begründet ist dies damit, dass die Anordnung zwar auf Sicherheits- und Ordnungsbelangen beruhte, aber nicht zwingend erforderlich und zudem ermessensfehlerhaft war, weil die verbleibende effektive Fahrgassenbreite durch parkende Fahrzeuge die erforderlichen seitlichen Sicherheitsabstände nicht gewährleistet und die Behörde nicht geprüft hat, ob weniger einschneidende oder anders gestaltete Maßnahmen möglich und geeigneter wären. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung abwenden. Die Berufung wurde zugelassen.