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Beschluss

3 B 1256/19

VG HANNOVER, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Änderung der Zielstaatenbezeichnung einer bereits bestandskräftigen Abschiebungsandrohung ist ein belastender Verwaltungsakt; gegen ihn ist ein Rechtsbehelf statthaft. • Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs.5 VwGO ist nur zu gewähren, wenn das private Interesse des Antragstellers das besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung überwiegt; dies bemisst sich im Wesentlichen an den Erfolgsaussichten der Hauptsache. • Die Änderung der Zielstaatsbestimmung ist rechtmäßig, wenn die Behörde nachträglich feststellt, dass die tatsächliche Staatsangehörigkeit des Betroffenen einen anderen Zielstaat ergibt. • Eine sofortige Vollziehung kann insbesondere gerechtfertigt sein, wenn der Ausländer durch Identitätstäuschung den rechtmäßigen Verfahrenserfolg verhindert hat und dadurch ein besonderes Vollzugsinteresse besteht.
Entscheidungsgründe
Änderung der Zielstaatenbestimmung und Anordnung der sofortigen Vollziehung bei Identitätstäuschung • Die Änderung der Zielstaatenbezeichnung einer bereits bestandskräftigen Abschiebungsandrohung ist ein belastender Verwaltungsakt; gegen ihn ist ein Rechtsbehelf statthaft. • Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs.5 VwGO ist nur zu gewähren, wenn das private Interesse des Antragstellers das besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung überwiegt; dies bemisst sich im Wesentlichen an den Erfolgsaussichten der Hauptsache. • Die Änderung der Zielstaatsbestimmung ist rechtmäßig, wenn die Behörde nachträglich feststellt, dass die tatsächliche Staatsangehörigkeit des Betroffenen einen anderen Zielstaat ergibt. • Eine sofortige Vollziehung kann insbesondere gerechtfertigt sein, wenn der Ausländer durch Identitätstäuschung den rechtmäßigen Verfahrenserfolg verhindert hat und dadurch ein besonderes Vollzugsinteresse besteht. Der Antragsteller, in Wahrheit marokkanischer Staatsangehöriger und unter falscher Identität als Algerier aufgetreten, stellte einen Asylantrag, der am 18.05.2017 abgelehnt und bestandskräftig wurde. Später stellte die Behörde fest, dass er marokkanischer Staatsangehöriger ist; daraufhin änderte das Bundesamt die Zielstaatsbestimmung der Abschiebungsandrohung auf Marokko und ordnete am 16.01.2019 die sofortige Vollziehung an. Der Antragsteller klagte gegen die Änderung und beantragte am 11.03.2019 die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage. Er berief sich auf persönliche Gründe wie einen bevorstehenden Ausbildungsbeginn, gesundheitliche Behandlung und die fehlerhafte Rechtsbehelfsbelehrung; das Bundesamt begründete die Anordnung mit Täuschung über Identität und besonderem Vollzugsinteresse. Das Gericht hat über den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung zu entscheiden. • Zulässigkeit: Der Antrag ist statthaft nach § 80 Abs.5 VwGO, da die Änderung der Zielstaatsbezeichnung einen belastenden Verwaltungsakt darstellt und die Klage gegen diesen eingelegt wurde. • Rechtmäßigkeit der Zielstaatsänderung: Die nachträgliche Feststellung der marokkanischen Staatsangehörigkeit macht die Änderung der Zielstaatenbestimmung nach § 59 Abs.2 AufenthG zulässig; das Bundesamt ist hierfür zuständig. • Abschiebungsverbote: Es liegen weder ein Abschiebungsverbot aus Art. 3 EMRK i.V.m. §60 Abs.5 AufenthG noch ein krankheitsbedingtes Abschiebungsverbot nach §60 Abs.7 AufenthG vor; das Vorbringen des Antragstellers ist unglaubhaft und es fehlen belastbare ärztliche Atteste. • Sofortvollziehung: Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist gemäß §80 Abs.2 Nr.4 VwGO gerechtfertigt. Das Gesetz und seine Systematik (u.a. §§30,36 AsylG) zeigen ein besonderes Vollzugsinteresse bei Täuschung über Identität bzw. Staatsangehörigkeit, um missbräuchliche Nutzung des Asylverfahrens zu verhindern. • Interessenabwägung: Das private Interesse des Antragstellers (Ausbildung, gesundheitliche Behandlungen, fehlerhafte Rechtsbehelfsbelehrung) wiegt nicht schwerer als das öffentliche Interesse an der Vollziehung. Die Korrektur der Rechtsbehelfsbelehrung begründet kein Festhalterecht; die Ausbildung ist kein asylrelevanter Schutzgrund und gegebenenfalls durch die Ausländerbehörde zu prüfen. • Kosten und PKH: Der Antragsteller trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens; Prozesskostenhilfe wurde mangels hinreichender Erfolgsaussichten abgelehnt. • Verfahrensrechtliches: Die aufschiebende Wirkung ist gemäß §75 i.V.m. §38 AsylG grundsätzlich ausgeschlossen, und ihre Wiederherstellung nach §80 Abs.5 VwGO bleibt aus den genannten Gründen versagt. Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung wird abgelehnt; der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens und erhält keine Prozesskostenhilfe. Die nachträgliche Änderung der Zielstaatsbestimmung auf Marokko ist rechtmäßig, da die tatsächliche Staatsangehörigkeit des Antragstellers festgestellt wurde, Abschiebungsverbote nicht vorliegen und die Anordnung der sofortigen Vollziehung wegen der Identitätstäuschung ein besonderes öffentliches Vollzugsinteresse begründet. Die vorgebrachten privaten Interessen, insbesondere die beabsichtigte Ausbildung, gesundheitliche Behandlung und die berichtigte Rechtsbehelfsbelehrung, überwiegen dieses Interesse nicht. Damit besteht kein hinreichender Erfolgsaussichtengrund für die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage.