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Beschluss

12 B 3173/18

VG HANNOVER, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ist statthaft, wenn ein Asylantrag nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG als unzulässig abgelehnt und eine Ausreisefrist gesetzt wurde. • Die Schwelle für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nach § 36 Abs. 4 AsylG erfordert ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts; solche Zweifel liegen nur vor, wenn das Hauptsacheverfahren voraussichtlich erfolgreich wäre. • Die rechtswidrige Setzung einer zu langen Ausreisefrist verletzt den Betroffenen nicht in eigenen Rechten, wenn die kürzere Frist wirksam wäre; deshalb begründet sie allein kein ernstliches Zweifel im Sinne des § 36 Abs. 4 AsylG. • Die Androhung der Abschiebung in einen Staat, in dem der Ausländer bereits internationalen Schutz erhalten hat, kann wirksam sein, sofern keine Abschiebungsverbote nach § 60 AufenthG oder Art. 3 EMRK vorliegen.
Entscheidungsgründe
Vorläufiger Rechtsschutz gegen Ausreisefrist und Abschiebungsandrohung bei unzulässigem Asylantrag • Ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ist statthaft, wenn ein Asylantrag nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG als unzulässig abgelehnt und eine Ausreisefrist gesetzt wurde. • Die Schwelle für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nach § 36 Abs. 4 AsylG erfordert ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts; solche Zweifel liegen nur vor, wenn das Hauptsacheverfahren voraussichtlich erfolgreich wäre. • Die rechtswidrige Setzung einer zu langen Ausreisefrist verletzt den Betroffenen nicht in eigenen Rechten, wenn die kürzere Frist wirksam wäre; deshalb begründet sie allein kein ernstliches Zweifel im Sinne des § 36 Abs. 4 AsylG. • Die Androhung der Abschiebung in einen Staat, in dem der Ausländer bereits internationalen Schutz erhalten hat, kann wirksam sein, sofern keine Abschiebungsverbote nach § 60 AufenthG oder Art. 3 EMRK vorliegen. Drei Antragsteller hatten in Rumänien internationalen Schutz erhalten und stellten später in Deutschland Asylanträge, die das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge als unzulässig nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG ablehnte. Das Bundesamt setzte den Antragstellern eine Ausreisefrist von 30 Tagen nach unanfechtbarem Abschluss des Asylverfahrens und drohte Abschiebung nach Rumänien an. Die Antragsteller erhoben Klage; zudem beantragten sie gemäß § 80 Abs. 5 VwGO die Anordnung aufschiebender Wirkung gegen den Bescheid des Bundesamtes mit dem Ziel, die Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht und die Abschiebungsandrohung auszusetzen. Das Verwaltungsgericht prüfte Zulässigkeit und Erfolgsaussichten des Antrags, insbesondere ob ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheids gemäß § 36 Abs. 4 AsylG bestehen. Es berücksichtigte dabei die Rechtsfolgen einer erfolgreichen vorläufigen Entscheidung nach § 37 Abs. 1 AsylG. • Der Antrag ist statthaft nach § 80 Abs. 5 VwGO, weil die Klage gegen die Unzulässigkeitsentscheidung des Bundesamtes keine aufschiebende Wirkung nach § 75 Abs. 1 AsylG entfaltet und der Antrag weitergehende Wirkungen (Unwirksamkeit der Unzulässigkeitsentscheidung und Fortführung des Verfahrens gemäß § 37 Abs. 1 AsylG) erreichen kann. • Den Antragstellern fehlt das Rechtsschutzinteresse nicht; es besteht ein berechtigtes Interesse an den weitergehenden Wirkungen des § 37 Abs. 1 AsylG, und ohne Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO droht das Risiko, dass sich bis zur Hauptsacheentscheidung Umstände ändern, die eine Stattgabe verhindern würden. • Für die Anordnung der Aussetzung der Abschiebung gelten die Anforderungen des § 36 Abs. 4 AsylG; es müssen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts bestehen, das heißt das Hauptsacheverfahren müsste voraussichtlich erfolgreich sein. • Die vom Bundesamt gesetzte 30-tägige Ausreisefrist ist zwar rechtswidrig, verletzt die Antragsteller aber nicht in eigenen Rechten, weil nach der einschlägigen Regelung (§ 36 Abs. 1 AsylG) nur die einwöchige Frist zutreffend wäre; deshalb begründet die längere Frist allein keine ernstlichen Zweifel an der Abschiebungsandrohung. • Zur Abschiebungsandrohung nach Rumänien bestehen keine ernstlichen Zweifel: Die Antragsteller hatten in Rumänien bereits internationalen Schutz erhalten, es liegen keine allgemeinen oder konkreten Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 AufenthG vor, und es bestehen keine Anhaltspunkte für eine Verletzung von Art. 3 EMRK gegenüber anerkannten Schutzberechtigten in Rumänien. • Ob derzeit ein innerstaatliches Vollstreckungshindernis wegen fehlender Unterkunft besteht, bleibt offen; für eine solche Prüfung ist die Ausländerbehörde als Vollstreckungsbehörde zuständig und nicht die Kammer im vorläufigen Rechtsschutzverfahren. • Mangels ernstlicher Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung ist der Antrag unbegründet und daher zurückzuweisen; die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller nach § 154 Abs. 1 VwGO. Der Antrag wurde abgelehnt. Die Antragsteller können nicht die Aussetzung der Vollziehung der Ausreisepflicht und der Abschiebungsandrohung erreichen, weil die geforderten ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheids nicht vorliegen. Die zu lange gesetzte Ausreisefrist ist zwar rechtswidrig, wirkt sich jedoch nicht zu ihren Gunsten, da die kürzere einwöchige Frist rechtlich maßgeblich wäre. Ferner bestehen keine Anhaltspunkte für Abschiebungsverbote nach § 60 AufenthG oder für eine Verletzung von Art. 3 EMRK im Zusammenhang mit einer Rückkehr nach Rumänien. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.