Beschluss
12 B 10379/17
VG HANNOVER, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls nach § 3c UVPG a.F. muss überschlägig, aber nicht oberflächlich erfolgen; sie darf nicht durch Vertiefung zur Vorwegnahme einer UVP genutzt werden.
• Umweltbezogene Nebenbestimmungen oder eine erteilte Ausnahme vom Tötungsverbot können Indizien dafür sein, dass eine UVP erforderlich ist, wenn die Behörde die erheblichen Umweltauswirkungen nicht bereits offensichtlich ausschließen kann.
• Anerkannte Umweltverbände sind nach dem UmwRG antragsbefugt, wenn ihnen Beteiligungsrechte im zugrundeliegenden Genehmigungsverfahren zugestanden hätten.
• Bei Anordnung der sofortigen Vollziehung kann im einstweiligen Rechtsschutz die aufschiebende Wirkung wiederhergestellt werden, wenn die vorläufige Prüfung ergibt, dass die angefochtene Entscheidung voraussichtlich rechtswidrig ist.
Entscheidungsgründe
Wiederherstellung aufschiebender Wirkung wegen mangelhafter UVP‑Vorprüfung bei Windenergiegenehmigung • Eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls nach § 3c UVPG a.F. muss überschlägig, aber nicht oberflächlich erfolgen; sie darf nicht durch Vertiefung zur Vorwegnahme einer UVP genutzt werden. • Umweltbezogene Nebenbestimmungen oder eine erteilte Ausnahme vom Tötungsverbot können Indizien dafür sein, dass eine UVP erforderlich ist, wenn die Behörde die erheblichen Umweltauswirkungen nicht bereits offensichtlich ausschließen kann. • Anerkannte Umweltverbände sind nach dem UmwRG antragsbefugt, wenn ihnen Beteiligungsrechte im zugrundeliegenden Genehmigungsverfahren zugestanden hätten. • Bei Anordnung der sofortigen Vollziehung kann im einstweiligen Rechtsschutz die aufschiebende Wirkung wiederhergestellt werden, wenn die vorläufige Prüfung ergibt, dass die angefochtene Entscheidung voraussichtlich rechtswidrig ist. Die Behörde erteilte der Betreiberin die immissionsschutzrechtliche Genehmigung für vier Windenergieanlagen (WEA 05–08) und setzte das Verfahren für vier weitere Anlagen (WEA 01–04) aus. Der Antragsteller ist eine nach dem UmwRG anerkannte Umweltschutzvereinigung und focht die Genehmigung an, weil nach seiner Auffassung eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) erforderlich gewesen wäre und die Vorprüfung formell und materiell fehlerhaft sei. Im Genehmigungsverfahren wurden vom Vorhabenträger Fachgutachten (u.a. Artenschutzbeitrag, Landschaftspflegerischer Begleitplan, UVP‑Vorstudie) vorgelegt und wiederholt ergänzt; die Untere Naturschutzbehörde sowie das Bauordnungsamt führten Vorprüfungen durch und kamen zur Auffassung, eine UVP sei nicht erforderlich, wenn alle Maßnahmen strikt umgesetzt würden. Die Genehmigung enthielt umweltbezogene Nebenbestimmungen (u.a. Monitoring und Anpassung bei Feldlerche und Rotmilan) sowie eine Ausnahmeregelung für den Mäusebussard. Der Antragsteller erhob Widerspruch und Klage und beantragte vorläufigen Rechtsschutz; das Gericht stellte die aufschiebende Wirkung wieder her. • Zulässigkeit: Die Genehmigung ist eine Entscheidung i.S.d. § 1 Abs.1 Nr.1 Buchst. a) UmwRG und löst Antragsbefugnis der anerkannten Vereinigung aus; für das Vorhaben war wegen Anzahl und Größe der WEA eine allgemeine Vorprüfung nach Nr.1.6.2 Anlage 1 UVPG vorzunehmen. • Beteiligung: Dem Antragsteller hätte nach den einschlägigen UVP‑Vorschriften ein Beteiligungsrecht zugestanden, weshalb die Antragsbefugnis nicht zu verneinen ist. • Erfolgsaussichten/Hauptprüfungsmaßstab im Eilverfahren: Bei der Abwägung nach § 80 Abs.5 VwGO sind die Erfolgsaussichten der Hauptsache maßgeblich; hier besteht voraussichtlich ein schwerwiegender Verfahrens- bzw. Feststellungsfehler. • Fehler der UVP‑Vorprüfung: Die Behörde hat die verfahrenslenkende Funktion der überschlägigen Vorprüfung verletzt, weil sie die Vorprüfung de facto durch wiederholte Ergänzung und Vertiefung von Gutachten zur Herbeiführung der Genehmigungsfähigkeit ausgerichtet hat, anstatt bereits zu prüfen, ob erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen offensichtlich ausgeschlossen werden können (§ 3c UVPG a.F.). • Indizwirkung von Nebenbestimmungen und Ausnahmegenehmigung: Die vorgeschriebenen Auflagen (Monitoring, Anpassung) und die Erlaubnis zur Tötung des Mäusebussards zeigen, dass die Behörde die Möglichkeit erheblicher Umweltauswirkungen nicht ausgeschlossen hat; dies verstärkt die Unnachvollziehbarkeit der Entscheidung, keine UVP durchzuführen. • Rechtsfolge im vorläufigen Rechtsschutz: Da die Klage voraussichtlich Erfolg hat, überwiegte das Aussetzungsinteresse des Antragstellers; die aufschiebende Wirkung der Hauptsacheklage wurde wiederhergestellt. Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen die immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die Windenergieanlagen wurde wiederhergestellt. Das Gericht kam zu dem Ergebnis, dass die von der Behörde vorgenommene allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls voraussichtlich fehlerhaft war, weil sie durch fortlaufende Ergänzung und Vertiefung der Gutachten die verfahrenslenkende, überschlägige Funktion der Vorprüfung überschritt und nicht nachvollziehbar ausschloss, dass erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen zu erwarten sind. Die Existenz umfangreicher umweltbezogener Nebenbestimmungen und die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für den Mäusebussard sprechen dafür, dass eine UVP durchzuführen gewesen wäre. Folge ist die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung, weil die Klage in der Hauptsache voraussichtlich Erfolg haben wird; die Verfahrenskosten tragen Antragsgegner und Beigeladene je zur Hälfte, der Streitwert wird auf 15.000 Euro festgesetzt.