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Urteil

6 A 7325/16

VG HANNOVER, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei glaubhaft dargelegten gewaltsamen Übergriffen und Todesdrohungen wegen einer vorehelichen Beziehung besteht subsidiärer Schutz nach § 60 Abs. 2 AufenthG i.V.m. § 4 Abs. 1 AsylG. • Die Tatsache, dass ein Antragsteller bereits erheblichen Schaden erlitten hat, begründet nach Art. 4 Abs. 4 Qualifikationsrichtlinie eine Beweiserleichterung für die Wahrscheinlichkeit eines erneuten Schadenseintritts. • In der kurdischen Autonomieregion des Irak können Ehrenverbrechen durch private Akteure drohen; staatlicher Schutz ist häufig nicht effektiv zugänglich. • Eine interne Fluchtalternative innerhalb der Autonomieregion oder in den übrigen Irak ist insoweit nicht zumutbar, als die Verfolger den Schutzsuchenden voraussichtlich aufspüren würden. • Die Abschiebungsandrohung in einen Staat ist aufzuheben, wenn dem Betroffenen subsidiärer Schutz zuerkannt wird.
Entscheidungsgründe
Zuerkennung subsidiären Schutzes wegen Ehrengewalt nach vorehelicher Beziehung • Bei glaubhaft dargelegten gewaltsamen Übergriffen und Todesdrohungen wegen einer vorehelichen Beziehung besteht subsidiärer Schutz nach § 60 Abs. 2 AufenthG i.V.m. § 4 Abs. 1 AsylG. • Die Tatsache, dass ein Antragsteller bereits erheblichen Schaden erlitten hat, begründet nach Art. 4 Abs. 4 Qualifikationsrichtlinie eine Beweiserleichterung für die Wahrscheinlichkeit eines erneuten Schadenseintritts. • In der kurdischen Autonomieregion des Irak können Ehrenverbrechen durch private Akteure drohen; staatlicher Schutz ist häufig nicht effektiv zugänglich. • Eine interne Fluchtalternative innerhalb der Autonomieregion oder in den übrigen Irak ist insoweit nicht zumutbar, als die Verfolger den Schutzsuchenden voraussichtlich aufspüren würden. • Die Abschiebungsandrohung in einen Staat ist aufzuheben, wenn dem Betroffenen subsidiärer Schutz zuerkannt wird. Der Kläger, irakischer Staatsangehöriger kurdischer Herkunft, beantragte subsidiären Schutz. Er schilderte, er habe eine voreheliche Beziehung zu einer Frau unterhalten; deren Vater und Brüder hätten ihn entdeckt, zusammengeschlagen, mit einem Messer verletzt und mit dem Tode bedroht. Der Vater der Frau sei bei den örtlichen Sicherheitskräften oder jedenfalls einflussreich; Vermittlungsversuche scheiterten. Der Kläger floh daraufhin aus dem Irak und beantragte in Deutschland Schutz. Das Bundesamt lehnte Schutz und Abschiebungsverbote ab. Der Kläger rügte unvollständige Wiedergabe seiner Verfolgungsgeschichte und focht die Entscheidung an. Vor Gericht bestätigte er seine Angaben und legte ein Foto sowie eine Narbe als Beleg vor. • Rechtsmaßstab: Anspruch auf subsidiären Schutz nach § 60 Abs. 2 AufenthG i.V.m. § 4 Abs. 1 AsylG; Beurteilung nach dem Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit und Beweiserleichterung gemäß Art. 4 Abs. 4 Qualifikationsrichtlinie. • Feststellungen: Gericht hielt die Schilderung des Klägers für glaubhaft; er erlitt erhebliche körperliche Verletzungen und Todesdrohungen wegen der vorehelichen Beziehung. • Ermessensfreie Prüfung ergab, dass die Gewalt durch nichtstaatliche Akteure erfolgte und effektiver staatlicher Schutz in der kurdischen Autonomieregion nicht gewährleistet ist, sodass § 4 Abs. 3 i.V.m. § 3c AsylG greift. • Zu den Landessachverhalten: Berichte und Gutachten zeigen ein erhöhtes Risiko von Ehrengewalt in der Region sowie Defizite in Strafverfolgung und Schutzangeboten; auch männliche Opfer können betroffen sein. • Interne Fluchtalternative: Ein Verbleib in anderen Teilen der Autonomieregion oder im übrigen Irak war nicht zumutbar; Zugangsbeschränkungen, Sicherheitslage und die Wahrscheinlichkeit des Aufspürens sprechen dagegen (§ 3e Abs.1 AsylG). • Keine Ausschlussgründe nach § 4 Abs. 2 AsylG; deshalb war die Ablehnung des subsidiären Schutzes rechtswidrig. • Rechtsfolge: Aufhebung des Bescheids soweit er dem Verpflichtungsausspruch entgegensteht; auch die Abschiebungsandrohung nach Irak ist damit hinfällig. Die Klage hatte Erfolg: Das Gericht verpflichtete die Behörde, dem Kläger den subsidiären Schutzstatus zuzuweisen, und hob den Ablehnungsbescheid sowie die Abschiebungsandrohung in Bezug auf den Irak auf. Begründet wurde dies mit der glaubhaften Darstellung schwerer gewaltsamer Übergriffe und Todesdrohungen wegen einer vorehelichen Beziehung sowie mit der Feststellung, dass effektiver staatlicher Schutz in der Region nicht zu erwarten ist. Eine interne Fluchtalternative kam nicht in Betracht, weshalb die Voraussetzungen des subsidiären Schutzes nach § 60 Abs. 2 AufenthG i.V.m. § 4 Abs. 1 AsylG vorliegen. Die Behörde hat die Verfahrenskosten zu tragen und die Entscheidung ist vorläufig vollstreckbar.