Urteil
6 A 6134/17
VG HANNOVER, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Klage gegen asylrechtlichen Ablehnungsbescheid ist unzulässig, wenn sie nicht innerhalb der zweiwöchigen Frist des § 74 Abs. 1 AsylG erhoben wird und keine Wiedereinsetzung gerechtfertigt ist.
• Rechtsbehelfsbelehrung muss in einer Sprache erfolgen, die der Betroffene versteht oder deren Kenntnis vernünftigerweise vorausgesetzt werden kann (Art. 12 Verfahrensrichtlinie, § 31 Abs. 1 AsylG).
• Ist die Belehrung in einer vom Betroffenen angegebenen und bei Anhörung bestätigten Sprache abgefasst, läuft die Klagefrist regulär, auch wenn andere Muttersprache angegeben wurde.
Entscheidungsgründe
Versäumte Klagefrist bei asylrechtlicher Ablehnung trotz kurdischer Belehrung (keine Wiedereinsetzung) • Klage gegen asylrechtlichen Ablehnungsbescheid ist unzulässig, wenn sie nicht innerhalb der zweiwöchigen Frist des § 74 Abs. 1 AsylG erhoben wird und keine Wiedereinsetzung gerechtfertigt ist. • Rechtsbehelfsbelehrung muss in einer Sprache erfolgen, die der Betroffene versteht oder deren Kenntnis vernünftigerweise vorausgesetzt werden kann (Art. 12 Verfahrensrichtlinie, § 31 Abs. 1 AsylG). • Ist die Belehrung in einer vom Betroffenen angegebenen und bei Anhörung bestätigten Sprache abgefasst, läuft die Klagefrist regulär, auch wenn andere Muttersprache angegeben wurde. Die Kläger sind irakische Staatsangehörige kurdischer Volkszugehörigkeit und yezidischen Glaubens (Ehepaar und Kind). Sie stellten am 26.05.2016 einen Asylantrag; das Bundesamt lehnte mit Bescheid vom 17.05.2017 ab und sandte eine Rechtsbehelfsbelehrung in Kurdisch-Kurmanci zu. Die Kläger rügten, die Belehrung sei nicht in arabischer Schrift verfasst gewesen, weshalb sie die Klagefrist versäumt hätten, und beantragten Wiedereinsetzung. Sie begehrten die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, subsidiären Schutz oder alternativ Abschiebungsverbote. Das Gericht prüft, ob die Klage fristgerecht erhoben oder Wiedereinsetzung zu gewähren ist. • Anwendbare Frist: Nach § 74 Abs. 1 AsylG beträgt die Klagefrist gegen Asylentscheidungen zwei Wochen; maßgeblich ist die Zustellung des Bescheids. Die Klagefrist begann mit Zugang des Bescheids am 23.05.2017 und endete am 06.06.2017; die Klage wurde dagegen erst am 03.07.2017 erhoben. • Rechtsbehelfsbelehrung: Nach Unionsrecht (Verfahrensrichtlinie) und § 31 Abs. 1 AsylG ist die Rechtsbehelfsbelehrung in einer Sprache zu erteilen, die der Antragsteller versteht oder deren Kenntnis vernünftigerweise vorausgesetzt werden kann. Eine fehlerhafte sprachliche Belehrung kann die Fristwirkung verhindern. • Feststellung zur Sprachkenntnis: Die Kläger hatten in ihren Unterlagen Arabisch als erste und Kurdisch als zweite Sprache angegeben und dies in Anhörungen mehrfach bestätigt. Die Behörde konnte daher vernünftigerweise davon ausgehen, dass Kurdisch-Kurmanci verstanden wird. Deshalb war die beigefügte kurdische Belehrung nicht unrichtig im Sinne des § 58 Abs. 2 VwGO. • Keine Wiedereinsetzung: Mangels Unrichtigkeit der Belehrung liegen keine Umstände vor, die eine Wiedereinsetzung in die versäumte Frist nach § 60 VwGO rechtfertigen würden. Daher ist die Klage unzulässig und abzuweisen. Die Klage wurde abgewiesen, weil sie verspätet erhoben wurde und den Klägern keine Wiedereinsetzung in die Klagefrist zu gewähren ist. Die Rechtsbehelfsbelehrung in Kurdisch-Kurmanci war nach den Feststellungen inhaltlich nicht unrichtig, da die Kläger diese Sprache kannten bzw. deren Kenntnis vernünftigerweise vorausgesetzt werden konnte. Damit lief die zweiwöchige Klagefrist des § 74 Abs. 1 AsylG regulär an und wurde versäumt. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens; die Entscheidung ist vorläufig vollstreckbar.