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Urteil

10 A 10810/17

VG HANNOVER, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Zur Eintragung eines Künstlernamens in das Melderegister bedarf es eines vom bürgerlichen Namen abweichenden Namens, der in bestimmten Lebensbereichen geführt wird und durch Verkehrsgeltung anerkannt ist. • Ein bloß um ein Adelsprädikat ergänzter bürgerlicher Name fehlt regelmäßig die individuelle Unterscheidungskraft als Künstlername. • Die Mitgliedschaft in einem Künstlerverband allein begründet keine Verkehrsgeltung, wenn der Verband keine nach außen erkennbare Anerkennung oder relevante Tätigkeiten vorweist.
Entscheidungsgründe
Keine Eintragung eines adelsähnlichen Namens als Künstlername mangels Verkehrsgeltung • Zur Eintragung eines Künstlernamens in das Melderegister bedarf es eines vom bürgerlichen Namen abweichenden Namens, der in bestimmten Lebensbereichen geführt wird und durch Verkehrsgeltung anerkannt ist. • Ein bloß um ein Adelsprädikat ergänzter bürgerlicher Name fehlt regelmäßig die individuelle Unterscheidungskraft als Künstlername. • Die Mitgliedschaft in einem Künstlerverband allein begründet keine Verkehrsgeltung, wenn der Verband keine nach außen erkennbare Anerkennung oder relevante Tätigkeiten vorweist. Die Klägerin beantragte die Eintragung des Künstlernamens "A. B. Baronin von E." im Melderegister der Beklagten. Sie berief sich auf Mitgliedschaft in einem "Künstlerverband der Grafen von D.", Veröffentlichungen als Autorin und Co-Autorin sowie soziales Engagement unter dem Namen. Die Meldebehörde forderte Nachweise für Verkehrsgeltung und lehnte die Eintragung nach mehrmaligen Wiederholungen des Antrags ab. Die Klägerin reichte Klage ein; die Beklagte verteidigte die Ablehnung mit fehlenden Nachweisen für öffentliche Wahrnehmung und Unterscheidungskraft des Namens. Streitgegenstand war, ob die Voraussetzungen des Bundesmeldegesetzes für die Ergänzung des Melderegisters um einen Künstlernamen vorliegen. • Zuständigkeit und Zulässigkeit: Die Klage ist als Verpflichtungsklage zulässig und rechtlich statthaft; Prozessbevollmächtigung des Verbands war unwirksam, Handlungen blieben wirksam. • Rechtsgrundlage: Anspruchsgrundlage ist §12 BMG i.V.m. §3 Abs.1 Nr.5 BMG; eingetragen werden kann ein vom bürgerlichen Namen abweichender Künstlername. • Begriff und Anforderungen: Künstlername ist ein in bestimmten Lebensbereichen geführter abweichender Name, der die Identität ausdrückt und durch Verkehrsgeltung anerkannt sein muss. • Unterscheidungskraft fehlt: Der begehrte Name unterscheidet sich vom bürgerlichen Namen nur durch das beigefügte Adelsprädikat und besitzt keine individuelle Unterscheidungskraft, sodass keine Notwendigkeit zur Eintragung besteht. • Führung in Alltag und Öffentlichkeit: Die Klägerin führt den Namen auch außerhalb künstlerischer Bereiche; soziale Aktivitäten und Vereinsfunktionen begründen keine künstlerische Verwendung, die Verkehrsgeltung stützen würde. • Verkehrsgeltung nicht gegeben: Veröffentlichungen im Selbstverlag mit Print-on-Demand und unklaren Absatz- oder Wahrnehmungszahlen begründen keine nach außen wirksame Anerkennung des Künstlernamens. • Bedeutung des Verbands: Die Mitgliedschaft in und Bestätigung durch den angesprochenen Verband ist kein tauglicher Nachweis, weil der Verband keine erkennbaren öffentlichen Leistungen, Anerkennung oder stringente Aufnahme- und Qualitätskriterien aufweist. • Gesamtschau: Unter Berücksichtigung der Gesamtumstände fehlt es an der erforderlichen objektiven Außenwirkung und damit an Verkehrsgeltung; die Ablehnung der Eintragung ist daher rechtmäßig. Die Klage wird abgewiesen; die Klägerin hat keinen Anspruch auf Eintragung des Namens "A. B. Baronin von E." in das Melderegister. Gründe sind mangelnde individuelle Unterscheidungskraft des begehrten Namens gegenüber dem bürgerlichen Namen sowie fehlende Verkehrsgeltung. Veröffentlichungen im Selbstverlag, Teilnahme an Veranstaltungen und soziales Engagement genügen nicht, weil keine ausreichende Außenwirkung und Wahrnehmung der künstlerischen Tätigkeit dargelegt ist. Die Mitgliedschaft in dem benannten Verband vermag die Verkehrsgeltung nicht zu begründen, da der Verband keine erkennbare öffentliche Anerkennung oder substanzielle Tätigkeiten aufweist; daher war die Ablehnung der Eintragung rechtmäßig und die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.