Beschluss
3 A 8742/17
VG HANNOVER, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die nachträgliche Verkürzung des BAföG-Bewilligungszeitraums kann rechtswidrig sein, wenn die Voraussetzungen der EU-Arbeitnehmereigenschaft für den Betroffenen vorliegen.
• Bei der Prüfung der EU-Arbeitnehmereigenschaft ist eine Gesamtwürdigung vorzunehmen; Pflichtkriterien sind nicht allein Wochenarbeitszeit und Vergütung, sondern auch Ansprüche wie bezahlter Urlaub und Lohnfortzahlung im Krankheitsfall.
• Verwaltungsakte, die auf internen Erlassen beruhen, müssen erkennen lassen, dass eine umfassende Einzelfallprüfung gemäß diesen Vorgaben erfolgt ist; fehlt dies, kann die Behörde gegen den Grundsatz der Selbstbindung und Gleichbehandlung verstoßen.
Entscheidungsgründe
BAföG: EU-Arbeitnehmereigenschaft bei geringfügiger Beschäftigung erfordert Gesamtwürdigung • Die nachträgliche Verkürzung des BAföG-Bewilligungszeitraums kann rechtswidrig sein, wenn die Voraussetzungen der EU-Arbeitnehmereigenschaft für den Betroffenen vorliegen. • Bei der Prüfung der EU-Arbeitnehmereigenschaft ist eine Gesamtwürdigung vorzunehmen; Pflichtkriterien sind nicht allein Wochenarbeitszeit und Vergütung, sondern auch Ansprüche wie bezahlter Urlaub und Lohnfortzahlung im Krankheitsfall. • Verwaltungsakte, die auf internen Erlassen beruhen, müssen erkennen lassen, dass eine umfassende Einzelfallprüfung gemäß diesen Vorgaben erfolgt ist; fehlt dies, kann die Behörde gegen den Grundsatz der Selbstbindung und Gleichbehandlung verstoßen. Der Kläger, britischer Staatsangehöriger, reiste 2015 nach Deutschland und studiert seit WS 2016/2017 an der beklagten Hochschule. Er arbeitete von Mai 2016 zunächst vollzeitlich, dann als geringfügig Beschäftigter bei einer Bäckerei und daneben als studentische Hilfskraft an der Hochschule. Die Beklagte bewilligte ihm BAföG für Oktober 2016 bis September 2017, änderte dies jedoch mit Bescheid vom 07.07.2017 und verkürzte den Bewilligungszeitraum auf Oktober 2016 bis Februar 2017, mit Rückforderungsforderung für März bis Juli 2017. Die Behörde begründete die Änderung damit, dass die EU-Arbeitnehmereigenschaft des Klägers ab März 2017 entfallen sei. Der Kläger widersprach und erhob Klage. Streitgegenstand ist, ob die Tätigkeit des Klägers als tatsächlich und echt im Sinne der EU-Arbeitnehmereigenschaft anzusehen ist und die nachträgliche Verkürzung somit rechtswidrig war. • Prozesskostenhilfe war zu gewähren, da die Klage hinreichende Erfolgsaussichten hat (§§114ff. ZPO i.V.m. §166 VwGO). • Rechtliche Maßstäbe: §8 Abs.1 Nr.3 BAföG in Verbindung mit §2 Abs.2 Nr.1 FreizügG/EU; EuGH-Rechtsprechung verlangt eine Gesamtwürdigung der Tätigkeit; nicht jede geringe Stundenzahl schließt Arbeitnehmereigenschaft aus. • Nach EuGH-Grundsätzen sind neben Arbeitszeit und Vergütung Kriterien wie Anspruch auf bezahlten Urlaub, Lohnfortzahlung im Krankheitsfall, Tarifbindung und Dauer des Arbeitsverhältnisses zu berücksichtigen. • Beim Kläger lagen für den streitigen Zeitraum durchschnittlich ca. 9,39 Wochenstunden vor; sein Einkommen erreichte im schwächsten Monat nahezu 25 % des nach BAföG maßgeblichen Bedarfes von 735 EUR, was nicht zwangsläufig als völlig untergeordnet und unwesentlich angesehen werden kann. • Der Kläger erfüllt zusätzlich die vom EuGH genannten Zusatzkriterien, da ihm bezahlter Urlaub und Lohnfortzahlung im Krankheitsfall zustehen; dies spricht für eine tatsächliche und echte Tätigkeit. • Die Beklagte berief sich auf interne Erlasse, die eine Mindestwochenarbeitszeit von 12 Stunden als Anhaltspunkt nennen; die Bescheide zeigen aber keine nachvollziehbare Einzelprüfung nach den in den Erlassen genannten Kriterien. Damit könnte die Behörde gegen den Grundsatz der Selbstbindung und die Verpflichtung zur umfassenden Einzelfallprüfung verstoßen haben. • Vor diesem Hintergrund sind die Erfolgsaussichten der Klage gegeben, weshalb Prozesskostenhilfe zu bewilligen ist. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird stattgegeben; dem Kläger wird ein Rechtsanwalt beigeordnet. Das Gericht hält die nachträgliche Verkürzung des BAföG-Bewilligungszeitraums für voraussichtlich rechtswidrig, weil der Kläger nach vorläufiger Würdigung die Voraussetzungen der EU-Arbeitnehmereigenschaft erfüllen dürfte. Maßgeblich ist eine Gesamtwürdigung der Tätigkeit, nicht allein eine starre Mindeststundenzahl; im vorliegenden Fall sprechen Arbeitszeit, Anspruch auf bezahlten Urlaub und Lohnfortzahlung sowie das erzielte Einkommen gegen die Annahme einer völlig unwesentlichen Tätigkeit. Zudem hat die Behörde in den Bescheiden nicht erkennen lassen, dass sie die in internen Erlassen genannten weiteren Kriterien konkret geprüft hat, sodass der Bescheid offenbar nicht hinreichend begründet ist. Aufgrund dieser Umstände hat die Klage hinreichende Aussicht auf Erfolg, weshalb Prozesskostenhilfe zu gewähren ist.