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Beschluss

15 B 970/18

VG HANNOVER, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Entziehung der Fahrerlaubnis wird erst mit Bekanntgabe wirksam; für die Beurteilung des Punktestands ist daher der Zeitpunkt der Bekanntgabe maßgeblich. • Eintragungen, die zum Zeitpunkt der Bekanntgabe bereits wegen Ablauf der Überliegefrist gelöscht sind, dürfen bei der Entscheidung über die Entziehung der Fahrerlaubnis nicht mehr berücksichtigt werden. • Das Gericht kann nach summarischer Prüfung die aufschiebende Wirkung der Klage anordnen, wenn der angefochtene Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist und damit das öffentliche Interesse an sofortiger Vollziehung entfällt.
Entscheidungsgründe
Entziehung der Fahrerlaubnis: Maßgeblicher Zeitpunkt der Bekanntgabe, gelöschte Punkte nicht zu berücksichtigen • Die Entziehung der Fahrerlaubnis wird erst mit Bekanntgabe wirksam; für die Beurteilung des Punktestands ist daher der Zeitpunkt der Bekanntgabe maßgeblich. • Eintragungen, die zum Zeitpunkt der Bekanntgabe bereits wegen Ablauf der Überliegefrist gelöscht sind, dürfen bei der Entscheidung über die Entziehung der Fahrerlaubnis nicht mehr berücksichtigt werden. • Das Gericht kann nach summarischer Prüfung die aufschiebende Wirkung der Klage anordnen, wenn der angefochtene Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist und damit das öffentliche Interesse an sofortiger Vollziehung entfällt. Der Antragsteller hatte über die Jahre mehrere Verkehrsverstöße begangen; das Kraftfahrt-Bundesamt meldete Eintragungen im Fahreignungsregister, die nach Auffassung der Führerscheinbehörde zu acht Punkten führten. Mit Verfügung vom 02.01.2018 entzog die Antragsgegnerin dem Antragsteller die Fahrerlaubnis und forderte die sofortige Herausgabe des Führerscheins. Der Antragsteller erhob Klage und beantragte zugleich die Anordnung der aufschiebenden Wirkung; er rügte insbesondere, der Punktestand sei fehlerhaft ermittelt, weil frühere Eintragungen unzutreffend berücksichtigt worden seien bzw. Maßnahmen (Ermahnung/Verwarnung) zeitlich nicht korrekt berücksichtigt worden seien. Die Behörde verteidigte die Maßnahme und hielt den maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung über die Entziehung für ausschlaggebend. Das Gericht prüfte summarisch die Tilgungs- und Überliegefristen der einzelnen Eintragungen sowie die rechtliche Wirksamkeit des Verwaltungsakts. • Rechtsgrundlagen: § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 5, § 4 Abs. 6, § 29 StVG sowie § 80 VwGO, §§ 1, 35, 43 VwVfG; § 154 VwGO für Kosten. • Wirkung des Verwaltungsakts: Ein Verwaltungsakt (Entziehung) erlangt rechtliche Wirksamkeit erst mit Bekanntgabe; damit ist für die Verwertung von Punkten der Zeitpunkt der Bekanntgabe (hier 04.01.2018) maßgeblich. • Tilgung und Überliegefrist: Nach den Übergangs- und Tilgungsregeln waren die Eintragungen vom 05.05.2014 am 03.01.2018 zu löschen (Tilgungsreife 03.01.2017 plus einjährige Überliegefrist). Deshalb durften diese zwei Punkte bei Wirksamwerden der Entziehung am 04.01.2018 nicht mehr berücksichtigt werden. • Punktestand: Unter Berücksichtigung der Tilgungen und Abzüge ergaben sich zum Zeitpunkt der Bekanntgabe nur sechs berücksichtigungsfähige Punkte, nicht die vorausgesetzten acht Punkte nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 StVG, sodass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Entziehung nicht erfüllt waren. • Ermessensprüfung zur aufschiebenden Wirkung: Nach § 80 Abs. 5 VwGO ist abzuwägen zwischen dem öffentlichen Vollzugsinteresse und den Interessen des Antragstellers; bei offensichtlich rechtswidrigem Verwaltungsakt entfällt das öffentliche Interesse an sofortiger Vollziehung, daher war die Anordnung der aufschiebenden Wirkung geboten. • Folgerung: Die Entziehung der Fahrerlaubnis ist offensichtlich rechtswidrig, weil der maßgebliche Punktestand bei Bekanntgabe unterhalb der Entziehungsgrenze lag; daher verletzt der Bescheid die Rechte des Antragstellers. Dem Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den Bescheid vom 02.01.2018 wurde stattgegeben. Die summarische Prüfung ergab, dass die Entziehung der Fahrerlaubnis offensichtlich rechtswidrig war, weil bei Wirksamwerden des Verwaltungsakts am 04.01.2018 zwei Eintragungen bereits gelöscht waren und der sich daraus ergebende Punktestand nur sechs Punkte betrug, sodass die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Entziehung nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 StVG nicht vorlagen. Daher besteht ein überwiegendes Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung, und das öffentliche Interesse an sofortiger Vollziehung entfiel. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens; der Streitwert wurde auf 3.750,00 € festgesetzt.