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Urteil

1 A 926/16

VG HANNOVER, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Erhebung von Niederschlagswasserbeseitigungsgebühren ist zulässig, wenn das Grundstück an eine zentrale öffentliche Niederschlagswasseranlage angeschlossen ist oder in diese entwässert (§ 13 ABAS). • Ein verrohrter Wasserlauf verliert seine Gewässereigenschaft, wenn er materiell vom natürlichen Wasserkreislauf abgesondert ist und funktional als Teil der kommunalen Abwasseranlage dient. • Die kommunale Satzung kann die Einbeziehung verrohrter Gräben in die öffentliche Abwasseranlage regeln; ein gesonderter wasserbehördlicher Widmungsakt ist nicht stets erforderlich, wenn die materielle Einbindung vorliegt.
Entscheidungsgründe
Keine Gewässerfunktion: Anschluss an kommunale Regenwasserkanalisation begründet Gebühr • Die Erhebung von Niederschlagswasserbeseitigungsgebühren ist zulässig, wenn das Grundstück an eine zentrale öffentliche Niederschlagswasseranlage angeschlossen ist oder in diese entwässert (§ 13 ABAS). • Ein verrohrter Wasserlauf verliert seine Gewässereigenschaft, wenn er materiell vom natürlichen Wasserkreislauf abgesondert ist und funktional als Teil der kommunalen Abwasseranlage dient. • Die kommunale Satzung kann die Einbeziehung verrohrter Gräben in die öffentliche Abwasseranlage regeln; ein gesonderter wasserbehördlicher Widmungsakt ist nicht stets erforderlich, wenn die materielle Einbindung vorliegt. Der Kläger ist Eigentümer eines Hinterliegergrundstücks in E. und wurde mit Bescheid vom 12.01.2016 zu Niederschlagswassergebühren herangezogen. Sein Grundstück entwässert über eine private Leitung in einen in den Kanalbestandsplänen als "RW 2" bezeichneten verrohrten Regenwasserkanal in der Straße F. Der Kläger macht geltend, dieser Kanal sei Teil eines natürlichen Gewässers dritter Ordnung, in das auch Felddrainagen einmündeten, weshalb keine Gebührentatbestände vorlägen. Die Beklagte führt dagegen aus, RW 2 diene ausschließlich der Grundstücks- und Straßenentwässerung und sei Teil der zentralen öffentlichen Niederschlagswasserbeseitigung; Gebühren würden nach ihrer Satzung seit 1996 erhoben. Entscheidungsrelevant sind bauliche Veränderungen aus den Jahren 1978/79, die RW 2 materiell von natürlichen Zuläufen entkoppelt hätten, sowie die Auslegung der einschlägigen kommunalen Satzungsregelungen (ABAS, KAS). • Zulässigkeit: Die Klage ist zulässig; materiell unbegründet. Rechtsgrundlage der Gebührenerhebung sind die kommunalen Satzungen ABAS und KAS (§§ 13, 14 ABAS; § 2 Abs.5 KAS). • Rechtsdogmatik Gewässer/Abwasser: Nach WHG/NWG und höchstrichterlicher Rechtsprechung ist für die Frage, ob ein verrohrter Lauf Gewässer bleibt, auf die materielle Einbindung in den natürlichen Wasserkreislauf und die Fortwirkung typischer Gewässerfunktionen abzustellen. Ein Wasserlauf verliert seine Gewässereigenschaft, wenn das Wasser vollständig in ein Leitungssystem abgesondert ist und nicht mehr am natürlichen Wasserkreislauf teilnimmt. • Anwendung auf den Fall: Der Kanal RW 2 wurde durch die Baumaßnahmen 1978/79 funktional entkoppelt und diente seitdem ausschließlich der Siedlungsentwässerung; damit fehlt es an typischen Gewässerfunktionen wie Versickerung oder Grundwasseranbindung. • Drainageeinwände: Mittelbare Zuflüsse aus landwirtschaftlichen Drainagerohren begründen keine Gewässereigenschaft des RW 2, da solche Drainagen selbst kein Gewässerbett im wasserrechtlichen Sinne bilden und vielfach durch Überbauung funktionslos geworden sind. • Satzungswirkung/Widmung: Die kommunale Satzung und das seit 1996 praktizierte Gebührenerheben zeigen den Widmungswillen der Gemeinde; es bedarf nicht in jedem Fall eines separaten wasserbehördlichen Akts, solange materiell die Einbeziehung in die Abwasseranlage vorliegt. • Weitere Einwände (Bestimmtheits- und Gleichbehandlungsrüge): Die Satzung ist ausreichend bestimmt; abweichende Verhältnisse bei Dritten begründen keinen Anspruch des Klägers auf Gebührenerlass. Die Gebühr dient der Unterhaltung der Kanalisation, nicht der Klärung des Einleitungsweges. • Gebührenentstehung: Nach § 17 ABAS entsteht die Gebührenpflicht, sobald Abwasser der zentralen Anlage zugeführt wird; ein öffentlicher Regenwasserkanal unmittelbar vor dem Grundstück ist nicht erforderlich. Die Klage wird abgewiesen. Das Gericht entscheidet, dass das Grundstück des Klägers an die zentrale öffentliche Niederschlagswasserbeseitigungsanlage angeschlossen ist bzw. in diese entwässert und dass der in Rede stehende verrohrte Kanal RW 2 keine (mehr) bestehende Gewässereigenschaft besitzt, sondern materiell Teil der kommunalen Abwasseranlage ist. Folglich ist die Erhebung der Niederschlagswasserbeseitigungsgebühren nach der geltenden Satzung rechtmäßig. Der Kläger trägt die Verfahrenskosten; das Urteil ist in Bezug auf die Kosten vorläufig vollstreckbar.