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Beschluss

10 B 921/18

VG HANNOVER, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die aufschiebende Wirkung einer Klage gegen eine Abschiebungsanordnung kann nach § 80 Abs. 5 VwGO angeordnet werden, wenn das Aussetzungsinteresse des Ausländers das öffentliche Vollzugsinteresse überwiegt. • Eine Überstellung nach Malta ist unzulässig, wenn nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO sowie maßgeblicher Rechtsprechung ernstliche Zweifel an der Europarechtskonformität des Asylverfahrens oder der Aufnahmebedingungen wegen systemischer Mängel bestehen. • Systemische Mängel liegen bei Malta vor, wenn z.B. die riskante Praxis der (wiederholten) Inhaftierung von Dublin-Rückkehrern und erhebliche Defizite bei Unterbringung und Haftbedingungen die Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung begründen.
Entscheidungsgründe
Aufschiebende Wirkung gegen Abschiebung nach Malta wegen systemischer Mängel • Die aufschiebende Wirkung einer Klage gegen eine Abschiebungsanordnung kann nach § 80 Abs. 5 VwGO angeordnet werden, wenn das Aussetzungsinteresse des Ausländers das öffentliche Vollzugsinteresse überwiegt. • Eine Überstellung nach Malta ist unzulässig, wenn nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO sowie maßgeblicher Rechtsprechung ernstliche Zweifel an der Europarechtskonformität des Asylverfahrens oder der Aufnahmebedingungen wegen systemischer Mängel bestehen. • Systemische Mängel liegen bei Malta vor, wenn z.B. die riskante Praxis der (wiederholten) Inhaftierung von Dublin-Rückkehrern und erhebliche Defizite bei Unterbringung und Haftbedingungen die Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung begründen. Der nigerianische Antragsteller reiste im Dezember 2017 nach Deutschland ein und stellte hier am 21.12.2017 einen Asylantrag. EURODAC ergab, dass er zuvor in Malta einen Asylantrag gestellt und dort erkennungsdienstlich registriert worden war. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge erklärte daraufhin Malta für zuständig und ordnete mit Bescheid vom 15.01.2018 die Abschiebung nach Malta an; zugleich lehnte es den Asylantrag als unzulässig ab. Der Antragsteller erhob am 30.01.2018 Klage und beantragte die Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen die Abschiebungsanordnung. Er gab unter anderem an, in Malta und Italien gelebt zu haben und in Deutschland Kinder zu haben; gesundheitliche Beschwerden wurden angezeigt. Die Behörde begehrt die Abweisung des Antrags; das Gericht prüfte summarisch die Zulässigkeit und die Erfolgsaussichten der Abschiebung nach Malta. • Zuständigkeit Maltas nach Art. 18 Abs. 1 Dublin-III-VO wurde durch maltesische Behörden bestätigt; damit ist nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG die Unzulässigkeit des Asylantrags begründet. • Nach § 34a Abs. 1 AsylG setzt die Anordnung einer Abschiebung voraus, dass die Abschiebung durchgeführt werden kann; dies ist hier fraglich, weil die Durchführung nach Dublin-III-VO Art. 3 Abs. 2 an der Zulässigkeit scheitern kann, wenn systemische Mängel bestehen. • Rechtliche Maßstäbe: Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO, Art. 4 Grundrechtecharta, einschlägige Rechtsprechung des EuGH und EGMR (z. B. Tarakhel) legen dar, dass systemische Defizite im Asylverfahren oder bei Aufnahme/ Haftbedingungen eine Überstellung ausschließen können. • Sachverhaltswürdigung: Berichte (AIDA, AIDA-Updates, UNHCR, Amnesty, CPT-Berichte, Entscheidungen deutscher Verwaltungsgerichte) legen nahe, dass in Malta insbesondere die Praxis der Inhaftierung von Dublin-Rückkehrern, mangelhafte Haftbedingungen (Corradino), Überbelegung und unzureichende Aufnahmebedingungen fortbestehen und damit ernstliche Zweifel an einer europarechtskonformen Durchführung des Asylverfahrens begründen. • Abwägung nach § 80 Abs. 5 VwGO: Bei summarischer Prüfung überwiegt das Aussetzungsinteresse des Antragstellers gegenüber dem öffentlichen Interesse am Vollzug, weil die Überstellung nach Malta derzeit eine konkrete und nicht fernliegende Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung begründet. • Prozesskosten und PKH: Die Antragsgegnerin hat die außergerichtlichen Kosten zu tragen; Gerichtskosten werden nicht erhoben. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wurde abgelehnt mangels formgerechter Erklärung gemäß § 166 VwGO bzw. § 117 ZPO. Das Gericht ordnete die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsanordnung nach Malta an, weil bei summarischer Prüfung ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Überstellung bestehen. Maßgeblich sind systemische Mängel im maltesischen Asyl- und Aufnahmeverfahren, insbesondere die Gefahr der Inhaftierung und die kritisierten Haft- und Aufnahmebedingungen, die eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung begründen können. Deshalb überwiegt hier das Interesse des Antragstellers, vorläufig nicht abgeschoben zu werden, gegenüber dem öffentlichen Vollzugsinteresse. Die Antragsgegnerin hat die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens zu tragen; Prozesskostenhilfe wurde abgelehnt, da formelle Voraussetzungen nicht erfüllt sind.