Beschluss
2 B 11230/17
VG HANNOVER, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei formaler Eignung ist nach Art.33 Abs.2 GG der nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung Beste auszuwählen; hierfür sind vorrangig aktuelle dienstliche Beurteilungen zu verwenden.
• Sind Anlassbeurteilungen nach unterschiedlichen Richtlinien erstellt, darf der Dienstherr einen objektiven Vergleichsmaßstab bilden und die Beurteilungen vergleichbar machen, sofern die Entscheidung nachvollziehbar bleibt und keine sachfremden Erwägungen einfließen.
• Die höhere Wertigkeit eines Statusamtes kann bei gleicher formaler Bewertung einen leistungsspezifischen Vorsprung begründen; eine schematische Anwendung ist jedoch unzulässig und das Gewicht hängt vom Einzelfall ab.
Entscheidungsgründe
Auswahlentscheidung bei Stellenbesetzung: sachgerechte Vergleichbarkeit unterschiedlicher Beurteilungen • Bei formaler Eignung ist nach Art.33 Abs.2 GG der nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung Beste auszuwählen; hierfür sind vorrangig aktuelle dienstliche Beurteilungen zu verwenden. • Sind Anlassbeurteilungen nach unterschiedlichen Richtlinien erstellt, darf der Dienstherr einen objektiven Vergleichsmaßstab bilden und die Beurteilungen vergleichbar machen, sofern die Entscheidung nachvollziehbar bleibt und keine sachfremden Erwägungen einfließen. • Die höhere Wertigkeit eines Statusamtes kann bei gleicher formaler Bewertung einen leistungsspezifischen Vorsprung begründen; eine schematische Anwendung ist jedoch unzulässig und das Gewicht hängt vom Einzelfall ab. Der Antragsteller, Präsident eines Landgerichts (R 5), und die Beigeladene, Staatssekretärin (B 9), bewarben sich um die Präsidentenstelle an einem Oberlandesgericht (R 8). Beide erhielten in ihren aktuellen Anlassbeurteilungen die Bestnoten; der Antragsgegner stellte die Beurteilungen in einem Auswahlvermerk gegenüber. Er hielt die Beurteilungen zwar für vergleichbar, räumte der Beigeladenen wegen ihres höheren Statusamtes einen Leistungsvorsprung ein und wählte sie aus. Der Antragsteller beantragte einstweiligen Rechtsschutz mit der Rüge, die Entscheidung sei rechtswidrig, weil die erhöhte Bewertung allein auf dem höheren Statusamt beruhe und die Beurteilungen nicht vergleichbar seien; ferner rügte er politische Gründe und fehlende richterliche Erfahrung der Beigeladenen. Das Gericht hat über den Antrag entschieden. • Rechtlicher Maßstab: Art.33 Abs.2 GG gebietet die Auswahl nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung; vorrangig sind aktuelle dienstliche Beurteilungen heranzuziehen. • Kontrolle der Auswahlentscheidung ist eingeschränkt; gerichtlich zu prüfen ist u.a., ob die Behörde den anwendbaren Begriff verkannt, von falschen Tatsachen ausgegangen oder sachfremde Erwägungen getroffen hat. • Ausschreibungsvermerk begründete keine unzulässige Einschränkung oder spezielles Anforderungsprofil, das die Beigeladene ausgeschlossen hätte; zugrunde lag das Personalentwicklungskonzept für Behördenleitungen. • Bei unterschiedlichen Beurteilungsrichtlinien darf die Behörde einen objektiven Vergleichsmaßstab bilden; der Antragsgegner hat dies in einem ausführlichen Auswahlvermerk nachvollziehbar getan. • Die Beurteilungen der Beteiligten waren in den maßgeblichen Merkmalen vergleichbar und jeweils Bestbewertungen; daher war eine tiefgehende inhaltliche ‚Ausschärfung‘ möglich und vorgenommen. • Das höhere Statusamt der Beigeladenen rechtfertigt keinen automatischen Ausschluss des Bewerbers; gleichwohl kann eine höherwertige Amtsbeurteilung im Einzelfall ein zusätzliches Gewicht begründen; hier war der Abstand in Verantwortung und Aufgaben lagebedingt erheblich und nachvollziehbar berücksichtigt. • Die Rüge eines ‚Politmalus‘ oder parteipolitischer Motive ist spekulativ; entscheidend ist allein, ob gegen den Leistungsgrundsatz verstoßen wurde, was das Gericht verneint hat. Der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz wurde abgelehnt. Das Gericht hält die Auswahlentscheidung des Antragsgegners für rechtmäßig; die Behörde hat die aktuellen Anlassbeurteilungen nachvollziehbar vergleichbar gemacht und das höhere Statusamt der Beigeladenen unter Berücksichtigung des Einzelfalls zu Recht mitgewichtet. Es liegen keine Anhaltspunkte für eine schematische oder sachfremde Bewertung vor, und der Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers wurde nicht verletzt. Der Antragsteller trägt die Verfahrenskosten einschließlich der erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen; der Streitwert wurde auf 60.417,24 € festgesetzt.