Urteil
11 A 11248/17
VG HANNOVER, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Asylantrag in Deutschland kann nicht als Zweitantrag im Sinne des § 71a Abs.1 AsylG gewertet werden, wenn das Erstverfahren im Drittstaat zum maßgeblichen Zeitpunkt noch nicht endgültig erfolglos abgeschlossen war.
• Ein Asylverfahren in einem Mitgliedstaat der EU ist nur dann als Verfahren in einem sicheren Drittstaat i.S.d. § 71a Abs.1 AsylG anzusehen, wenn dort die Anwendung der Genfer Flüchtlingskonvention und der EMRK sichergestellt ist; bei systemischen Mängeln kann dies verneint werden.
• Fehlerhafte Rechtsbehelfsbelehrung verhindert die Einhaltung kurzer Klagefristen; die Klage ist auch dann zulässig, wenn die Jahresfrist des § 58 Abs.2 VwGO oder die in der Belehrung genannte Frist gewahrt sind.
Entscheidungsgründe
Asylantrag kein Zweitantrag: Erstverfahren in Griechenland nicht endgültig fehlgeschlagen • Ein Asylantrag in Deutschland kann nicht als Zweitantrag im Sinne des § 71a Abs.1 AsylG gewertet werden, wenn das Erstverfahren im Drittstaat zum maßgeblichen Zeitpunkt noch nicht endgültig erfolglos abgeschlossen war. • Ein Asylverfahren in einem Mitgliedstaat der EU ist nur dann als Verfahren in einem sicheren Drittstaat i.S.d. § 71a Abs.1 AsylG anzusehen, wenn dort die Anwendung der Genfer Flüchtlingskonvention und der EMRK sichergestellt ist; bei systemischen Mängeln kann dies verneint werden. • Fehlerhafte Rechtsbehelfsbelehrung verhindert die Einhaltung kurzer Klagefristen; die Klage ist auch dann zulässig, wenn die Jahresfrist des § 58 Abs.2 VwGO oder die in der Belehrung genannte Frist gewahrt sind. Der Kläger, pakistanischer Staatsangehöriger, stellte am 22.08.2016 in Deutschland einen Asylantrag. Das Bundesamt ermittelte, dass der Kläger bereits 2009 in Griechenland einen Asylantrag gestellt hatte, der 2014 abgelehnt wurde; Griechenland teilte mit, ein Rechtsbehelf sei noch anhängig bzw. das Verfahren 2017 „unterbrochen“ worden. Mit Bescheid vom 13.11.2017 lehnte das Bundesamt den Antrag in Deutschland als unzulässig ab und wertete ihn als Zweitantrag nach § 71a AsylG; ferner wurden Ausreiseaufforderung, Abschiebungsandrohung und Einreiseverbot ausgesprochen. Der Kläger erhob fristgerecht Klage beim Verwaltungsgericht Hannover. Das Gericht prüfte, ob das griechische Verfahren zum maßgeblichen Zeitpunkt endgültig erfolglos war und ob Griechenland als sicherer Drittstaat im Sinne von § 71a AsylG anzusehen ist. • Zulässigkeit: Die Anfechtungsklage ist zulässig; fehlerhafte Rechtsbehelfsbelehrung führte nicht zum Fristversäumnis, die Klage wurde rechtzeitig erhoben (§§ 58, 74 AsylG, 58 VwGO). • Rechtsgrundlage: Die Ablehnung beruhte auf §§ 29 Abs.1 Nr.5, 71a Abs.1 AsylG; ein Zweitantrag liegt nur vor, wenn ein Erstverfahren in einem sicheren Drittstaat bereits erfolglos abgeschlossen war. • Zeitpunkt: Nach Wortlaut des § 71a Abs.1 AsylG ist auf den Zeitpunkt der Asylantragstellung in Deutschland (22.08.2016) abzustellen; zu diesem Zeitpunkt war das griechische Verfahren unstreitig nicht endgültig erledigt. • Unterschied Griechenland: Die Mitteilungen der griechischen Behörden, wonach das Rechtsbehelfsverfahren „unterbrochen“ sei, deuten darauf hin, dass eine Wiederaufnahme möglich ist; damit lag kein endgültig erfolgloser Abschluss vor. • Sicherer Drittstaat: Selbstständig schied die Anwendung des Konzepts sicherer Drittstaaten aus, weil im griechischen Asylsystem in den relevanten Jahren systemische Mängel nachgewiesen sind, die eine Gewähr für die Anwendung der Genfer Flüchtlingskonvention und der EMRK nicht sicherstellen; daher war Griechenland kein sicherer Drittstaat i.S.d. § 71a Abs.1 AsylG im konkreten Fall. • Dublin-Aspekt: Auch unter Alternativbetrachtung (Zeitpunkt des Zuständigkeitsübergangs nach Dublin-III-VO) war das griechische Verfahren noch nicht erfolglos abgeschlossen, sodass § 71a AsylG nicht zur Anwendung kam. • Rechtsfolge: Mangels Erfüllung der Voraussetzungen des § 71a Abs.1 AsylG war die Unzulässigkeitsentscheidung rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten auf inhaltliche Prüfung seines Schutzbegehrens nach Unionsrecht. Die Klage hat Erfolg; der Bescheid des Bundesamtes vom 13.11.2017 wird aufgehoben. Das Verwaltungsgericht stellt fest, dass der Asylantrag des Klägers kein Zweitantrag im Sinne des § 71a Abs.1 AsylG ist, weil das griechische Erstverfahren zum maßgeblichen Zeitpunkt nicht endgültig erfolglos abgeschlossen war und zudem wegen systemischer Mängel des griechischen Asylsystems nicht als Verfahren in einem sicheren Drittstaat anzusehen ist. Folglich war die Unzulässigkeitsentscheidung rechtswidrig und verletzte den Anspruch des Klägers auf Durchführung einer inhaltlichen Prüfung seines Schutzbegehrens. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens; die Entscheidung ist vorläufig vollstreckbar unter den üblichen Sicherheitsleistungen.