Urteil
5 A 993/16
VG HANNOVER, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine Gemeinschaftslizenz kann widerrufen werden, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die die Unzuverlässigkeit des Unternehmens begründen (Art. 7 Abs.2 lit. a VO 1072/2009 i.V.m. § 3 Abs.5 GüKG).
• Bei mehrfachen bzw. schweren Verstößen gegen Lenk- und Ruhezeiten kann bereits die Vielzahl der rechtskräftigen Bußgeldentscheidungen die persönliche Unzuverlässigkeit des Verkehrsleiters und damit die Unzuverlässigkeit des Unternehmens begründen (Art. 3 VO 1071/2009; Anhang IV).
• Die Ersetzung des Verkehrsleiters während des gerichtlichen Verfahrens beseitigt die Widerrufsgrundlage nicht zwingend; maßgeblich ist die Prognoselage zum Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung. Ein neuer Verkehrsleiter kann die Unzuverlässigkeit nicht heilen, wenn der frühere unzuverlässige Geschäftsführer die Unternehmensführung fortführt oder sonstige rechtliche Grenzen einer beruflichen Mehrfachführung überschritten werden.
Entscheidungsgründe
Widerruf der Gemeinschaftslizenz wegen persönlicher Unzuverlässigkeit des Verkehrsleiters • Eine Gemeinschaftslizenz kann widerrufen werden, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die die Unzuverlässigkeit des Unternehmens begründen (Art. 7 Abs.2 lit. a VO 1072/2009 i.V.m. § 3 Abs.5 GüKG). • Bei mehrfachen bzw. schweren Verstößen gegen Lenk- und Ruhezeiten kann bereits die Vielzahl der rechtskräftigen Bußgeldentscheidungen die persönliche Unzuverlässigkeit des Verkehrsleiters und damit die Unzuverlässigkeit des Unternehmens begründen (Art. 3 VO 1071/2009; Anhang IV). • Die Ersetzung des Verkehrsleiters während des gerichtlichen Verfahrens beseitigt die Widerrufsgrundlage nicht zwingend; maßgeblich ist die Prognoselage zum Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung. Ein neuer Verkehrsleiter kann die Unzuverlässigkeit nicht heilen, wenn der frühere unzuverlässige Geschäftsführer die Unternehmensführung fortführt oder sonstige rechtliche Grenzen einer beruflichen Mehrfachführung überschritten werden. Die Klägerin, eine GmbH mit großem Fuhrpark und überwiegend ausländischen Fahrern, erhielt 2013 eine Gemeinschaftslizenz. Nach zahlreichen Verstößen gegen Lenk- und Ruhezeiten wurden gegen den bisherigen Verkehrsleiter und Geschäftsführer mehrfach Bußgeldentscheidungen rechtskräftig. Die zuständige Behörde stellte daraufhin im Februar 2016 die Gemeinschaftslizenz mit der Begründung der fehlenden Zuverlässigkeit des Verkehrsleiters widerrufen und ordnete die sofortige Vollziehung an. Die Klägerin rügte fehlende Einzelprüfungen, Verhältnismäßigkeitsverstöße und berief sich auf nachträgliche Besserungsmaßnahmen sowie die Ernennung eines neuen Verkehrsleiters im Juli 2016. Die Behörde hielt dem entgegen, dass die Vielzahl schwerer Verstöße eine Prognose der Unzuverlässigkeit rechtfertige und die bloße Ersetzung des Verkehrsleiters während des Gerichtsverfahrens die Widerrufsentscheidung nicht aufhebe. • Rechtsgrundlagen: Art. 7 Abs.2 lit. a VO (EG) Nr.1072/2009 i.V.m. §1 GüKGrKabotageV, §3 Abs.5 GüKG und VO (EG) Nr.1071/2009 (Art.3, Art.6) sowie GBZugV. • Feststellung der Unzuverlässigkeit: Seit Erteilung der Lizenz sind zahlreiche rechtskräftige Bußgeldentscheidungen wegen schwerer Verstöße gegen Lenk- und Ruhezeiten gegen den Verkehrsleiter ergangen; dies rechtfertigt die Annahme fehlender Gewähr dafür, das Unternehmen künftig ordnungsgemäß zu führen. • Prüfung der Verhältnismäßigkeit: Die Behörde hat das Grundrecht der Berufsfreiheit berücksichtigt, die sofortige Einstellung des Betriebs aber als erforderlich und angemessen zum Schutz von Leben und körperlicher Unversehrtheit sowie zur Durchsetzung fairer Wettbewerbsbedingungen bewertet. • Kein Anspruch auf Nachbesserung im Verfahren: Art.13 Abs.1 VO 1071/2009 (Frist zur Beseitigung) greift hier nicht, weil die Voraussetzungen für eine Fristsetzung nicht vorlägen und die Unzuverlässigkeit nach der letzten Verwaltungsentscheidung vorliege. • Ersetzung des Verkehrsleiters: Die nachträgliche Benennung eines neuen Verkehrsleiters während des gerichtlichen Verfahrens ändert die rechtliche Bewertung nicht; maßgeblich ist die Lage zum Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung, und der frühere unzuverlässige Geschäftsführer führt weiterhin das Unternehmen. • Mehrfachführung und objektive Grenzen: Der neu benannte Verkehrsleiter übt bereits Leitungsfunktionen bei einem weiteren Unternehmen aus; gesetzliche Grenzen der Mehrfachführung (höchstens vier Unternehmen/50 Fahrzeuge) sind überschritten, sodass die Zuverlässigkeit nicht wiederhergestellt ist. • Verfahrensrechtliches: Anhörung und Beteiligungsvorgänge wurden beachtet bzw. mögliche Verfahrensfehler als unbeachtlich gewertet; die Nebenfolgen (Abgabe der Lizenz, Zwangsgeldandrohung) sind rechtmäßig. Die Klage wird abgewiesen. Die Verwaltungsentscheidung, die Gemeinschaftslizenz wegen fehlender Zuverlässigkeit des Verkehrsleiters zu widerrufen, ist rechtmäßig, weil zahlreiche rechtskräftige Bußgeldentscheidungen und die Gesamtsituation eine negative Zuverlässigkeitsprognose begründen. Die nachträgliche Ernennung eines neuen Verkehrsleiters im laufenden gerichtlichen Verfahren beseitigt die Widerrufsgrundlage nicht, zumal der ehemals unzuverlässige Geschäftsführer weiterhin die Geschäfte führt und die gesetzlich zulässige Mehrfachführung überschritten ist. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin; die Entscheidung ist vorläufig vollstreckbar, wobei die Klägerin die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung abwenden kann.