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Beschluss

3 B 1492/17

VG HANNOVER, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei ernsthaften Anhaltspunkten, dass ein anerkannt Schutzberechtigter in Italien aufgrund systemischer Mängel weder Unterkunft noch Lebensunterhalt gesichert erhält, kann die Abschiebung nach Italien ein Abschiebeverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG (Art. 3 EMRK) begründen. • Die Einstufung eines Staates als sicherer Drittstaat entbindet nicht von der Prüfung konkreter Gefährdungen; das Prinzip des gegenseitigen Vertrauens ist widerlegbar, wenn verfahrens- oder materielle Schutzdefizite bestehen. • Im einstweiligen Rechtsschutz sind zur Anordnung der aufschiebenden Wirkung bei Abschiebungsandrohung nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts erforderlich; solche bestehen, wenn gewichtige Gründe eine Verletzung des Art. 3 EMRK in Aussicht stellen.
Entscheidungsgründe
Aufschiebende Wirkung bei Abschiebungsandrohung nach Italien wegen Art. 3 EMRK-Risiko • Bei ernsthaften Anhaltspunkten, dass ein anerkannt Schutzberechtigter in Italien aufgrund systemischer Mängel weder Unterkunft noch Lebensunterhalt gesichert erhält, kann die Abschiebung nach Italien ein Abschiebeverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG (Art. 3 EMRK) begründen. • Die Einstufung eines Staates als sicherer Drittstaat entbindet nicht von der Prüfung konkreter Gefährdungen; das Prinzip des gegenseitigen Vertrauens ist widerlegbar, wenn verfahrens- oder materielle Schutzdefizite bestehen. • Im einstweiligen Rechtsschutz sind zur Anordnung der aufschiebenden Wirkung bei Abschiebungsandrohung nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts erforderlich; solche bestehen, wenn gewichtige Gründe eine Verletzung des Art. 3 EMRK in Aussicht stellen. Der Antragsteller, ein palästinensischer Mann mit ursprünglich gewöhnlichem Aufenthalt in Libyen, stellte in Deutschland Asylantrag. EURODAC ergab frühere Registrierungen in Italien und den Niederlanden; Italien hatte ihn bereits als Flüchtling anerkannt. Das Bundesamt lehnte den Asylantrag in Deutschland als unzulässig nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG ab und drohte die Abschiebung nach Italien an; ein Abschiebeverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG wurde verneint. Der Antragsteller rügt, in Italien drohten ihm Obdachlosigkeit, Hunger und mangelhafte Versorgung; systemische Mängel im italienischen Aufnahmesystem verhinderten effektiven Schutz. Er beantragte die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen die Abschiebungsandrohung. Das Verwaltungsgericht prüfte im summarischen Verfahren die Erfolgsaussichten und die Frage, ob durch die Überstellung Art. 3 EMRK verletzt werden könnte. • Zulässigkeit: Der Antrag ist statthaft und fristgerecht nach §§ 35, 36 AsylG i.V.m. § 80 Abs. 5 VwGO; es sind ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheids erforderlich (§ 36 Abs. 4 AsylG). • Rechtliche Maßstäbe: Ein Abschiebeverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG ergibt sich aus Anwendbarkeit der EMRK; maßgeblich ist, ob der Schutzstatus in dem Drittstaat in der Praxis den durch GFK, EU-Recht und EMRK gebotenen Schutz gewährleistet. Die Einstufung als sicherer Drittstaat ist widerlegbar, wenn konkrete und tatsachenfundierte Mängel vorliegen. • Sachliche Prüfung: Aus den vorliegenden Erkenntnismitteln bestehen gewichtige Gründe dafür, dass anerkannte Schutzberechtigte in Italien aufgrund systemischer Schwächen erheblicher Obdachlosigkeit, mangelnder oder regional stark schwankender Sozialleistungen, unzureichender Kapazitäten im Zweitaufnahmesystem (SPRAR), prekärer Arbeitsmarktchancen und unzureichender Integrationsangebote ausgesetzt sind. • Rechtsfolge aus der Prüfung: Diese Defizite können eine Gefahr begründen, dass ein Schutzberechtigter in Italien einem Ausmaß anEntbehrung und erniedrigender Behandlung ausgesetzt wird, das das Mindestmaß an Schwere für eine Verletzung des Art. 3 EMRK erreicht. Damit bestehen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung. • Interessenabwägung: Vor dem Hintergrund der summarischen Prüfung überwiegt das Interesse des Antragstellers an Aussetzung der Abschiebung die öffentlichen Vollziehungsinteressen; daher ist die aufschiebende Wirkung anzuordnen. Dem Antragsteller wurde die aufschiebende Wirkung seiner Klage gegen die Abschiebungsandrohung nach Italien angeordnet. Das Gericht erkennt ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheids, weil gewichtige und tatsachenbasierte Hinweise bestehen, dass anerkannte Schutzberechtigte in Italien wegen systemischer Mängel erheblicher Obdachlosigkeit und existenzieller Not ausgesetzt sein können, was Art. 3 EMRK verletzen würde und somit ein Abschiebeverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG begründen kann. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen; dem Antragsteller wurde Prozesskostenhilfe bewilligt und ein Rechtsanwalt beigeordnet. Die Entscheidung sichert den Aufenthalt des Antragstellers im laufenden Verfahren, weil die Schutzinteressen im einstweiligen Rechtsschutz überwiegen.