Urteil
1 A 675/16
VG HANNOVER, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Fraktionen können sich auf das Vorbereitungsgebot des § 76 NKomVG berufen; ein Verstoß führt nur bei wesentlicher Verfahrenspflichtverletzung zur Unwirksamkeit eines Ratsbeschlusses.
• Änderungen von Beschlussvorlagen während des Beratungsprozesses bedürfen nur dann einer erneuten Vorbereitung, wenn sie das Ergebnis wesentlich verändern.
• Die Ingerenzpflicht der Kommune nach §§ 137, 138 NKomVG schützt nicht als solche spezifische Innenrechtspositionen von Fraktionen oder Gruppen; deren Rügen sind insoweit meist unzulässig.
Entscheidungsgründe
Klage von Fraktionen wegen mangelhafter Vorbereitung und Ingerenzpflicht abgewiesen • Fraktionen können sich auf das Vorbereitungsgebot des § 76 NKomVG berufen; ein Verstoß führt nur bei wesentlicher Verfahrenspflichtverletzung zur Unwirksamkeit eines Ratsbeschlusses. • Änderungen von Beschlussvorlagen während des Beratungsprozesses bedürfen nur dann einer erneuten Vorbereitung, wenn sie das Ergebnis wesentlich verändern. • Die Ingerenzpflicht der Kommune nach §§ 137, 138 NKomVG schützt nicht als solche spezifische Innenrechtspositionen von Fraktionen oder Gruppen; deren Rügen sind insoweit meist unzulässig. Zwei Ratsfraktionen (zusammen vier Abgeordnete) klagten gegen einen Ratsbeschluss der Stadt G. vom 5. November 2015, mit dem der Rat der Zustimmung zur Beteiligung an der neu zu gründenden Gesellschaft O. erteilte. Die Gründung folgte Vorarbeiten und Vertragsentwürfen, die mehrfach geändert wurden; Verwaltung und Aufsichtsräte hatten zwischenzeitlich Änderungswünsche beschlossen. Die Klägerinnen rügten, der Hauptausschuss (§ 76 NKomVG) und zuständige Fachausschüsse hätten die Vorlage nicht ausreichend vorbereitet bzw. informiert, und es lägen Verstöße gegen § 138 NKomVG (Sicherung kommunaler Einflussmöglichkeiten) vor. Sie beantragten Feststellung der Rechtswidrigkeit und Unwirksamkeit des Ratsbeschlusses. Der Rat und die Kommunalaufsicht sahen die Änderungen als unwesentlich an und verteidigten die Rechtmäßigkeit der Beschlussfassung. • Kommunalverfassungsstreit schützt nur konkrete kommunalverfassungsrechtliche Innenrechtspositionen; Popularklagen zur allgemeinen Rechtmäßigkeitskontrolle sind unzulässig. • Das Vorbereitungsgebot des § 76 NKomVG kann auch eine rügefähige Rechtsposition für Fraktionen darstellen, weil Fraktionsarbeit Vorbereitung und Informationszugang benötigt. • Nicht jede Änderung einer Vorlage macht die frühere Vorbereitung unwirksam; nur wesentliche Änderungen, die ein anderes Ergebnis herbeiführen, erfordern eine erneute Vorbereitung durch den Hauptausschuss. • Die im konkreten Fall vorgenommenen Änderungen an Gesellschafts- und Konsortialvertrag waren überwiegend redaktionell oder unwesentlich und verbesserten teils sogar die kommunalen Einflussmöglichkeiten (z. B. Anpassungen der Quoren, Absenkung Wertgrenzen). • Zeitliche Kurzfristen bei Übermittlung von Unterlagen begründen allein keinen Verstoß gegen die Geschäftsordnung oder § 76 NKomVG, solange die Geschäftsordnungsregelungen keine zwingenden Fristen vorschreiben. • Verfahrensverstöße in Fachausschüssen sind nicht zwingend geeignet, die Wirksamkeit späterer Beschlüsse der Vertretung zu berühren; eine Einbindung der Ausschüsse ist nicht gesetzlich zwingend vorgeschrieben. • Die Ingerenzpflicht nach §§ 137, 138 NKomVG zielt auf die Kommune als solche und nicht auf spezifische Rechte von Fraktionen; daher kann eine Fraktion daraus keine Innenrechtsposition ableiten, die zur Feststellung der Unwirksamkeit eines Ratsbeschlusses führt. • Mangels wesentlicher, die Entscheidung tragend beeinträchtigender Verfahrensfehler fehlt es an der Voraussetzung, dass die geltend gemachten Rechtsverletzungen auf den Beschluss durchschlagen und diesen unwirksam machen. Die Klage wird abgewiesen. Die Richterin/der Richter erkennt, dass die Klägerinnen zwar teilweise angesprochene Verfahrensrechte geltend machen dürfen, ihre Einwände aber nicht zu einer Feststellung der Rechtswidrigkeit und Unwirksamkeit des Ratsbeschlusses führen. Die vorgenommenen Änderungen der Vertragsentwürfe waren nicht so wesentlich, dass eine erneute Vorbereitung erforderlich gewesen wäre. Ebenso begründet die Ingerenzpflicht der Kommune nach §§ 137, 138 NKomVG keine eigenständigen klagbaren Innenrechtspositionen der Fraktionen. Die Klägerinnen tragen die Verfahrenskosten; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.