Beschluss
11 B 2258/16
VG HANNOVER, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Art. 46 Abs. 5 der Verfahrensrichtlinie 2013/32/EU ist nicht unmittelbar anwendbar, weil sie nicht hinreichend bestimmt und unbedingten Gehalt aufweist.
• Die Reichweite eines Verbleibensrechts nach Art. 46 Abs. 5 VRL hängt von der nationalen Umsetzung ab; der europarechtliche Mindestschutz ergibt sich aus Art. 46 Abs. 8 VRL.
• Ein Asylantrag aus einem als sicher geltenden Herkunftsstaat ist nach § 29a Abs. 1 AsylG grundsätzlich offensichtlich unbegründet, soweit der Antragsteller keine schlüssigen individuellen Anhaltspunkte für politische Verfolgung vorträgt.
• Subsidiärer Schutz und Abschiebungsverbote nach § 60 AufenthG sind nur bei hinreichend substanziertem und konkretem Nachweis einer erheblichen Gefahr zu gewähren.
Entscheidungsgründe
Art.46 Abs.5 VRL nicht self‑executing; Ablehnung aufschiebender Wirkung und Abschiebung aus sicherem Herkunftsstaat • Art. 46 Abs. 5 der Verfahrensrichtlinie 2013/32/EU ist nicht unmittelbar anwendbar, weil sie nicht hinreichend bestimmt und unbedingten Gehalt aufweist. • Die Reichweite eines Verbleibensrechts nach Art. 46 Abs. 5 VRL hängt von der nationalen Umsetzung ab; der europarechtliche Mindestschutz ergibt sich aus Art. 46 Abs. 8 VRL. • Ein Asylantrag aus einem als sicher geltenden Herkunftsstaat ist nach § 29a Abs. 1 AsylG grundsätzlich offensichtlich unbegründet, soweit der Antragsteller keine schlüssigen individuellen Anhaltspunkte für politische Verfolgung vorträgt. • Subsidiärer Schutz und Abschiebungsverbote nach § 60 AufenthG sind nur bei hinreichend substanziertem und konkretem Nachweis einer erheblichen Gefahr zu gewähren. Die Antragsteller begehrten durch Anträge vom 12. April 2016 Feststellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen einen Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 31. März 2016. Das Bundesamt hatte die Asylanträge der Antragsteller als offensichtlich unbegründet abgelehnt und die Abschiebung nach Albanien angedroht. Die Antragsteller rügen, sie könnten sich auf Art. 46 Abs. 5 der Verfahrensrichtlinie berufen, um ihr Verbleibensrecht im Hoheitsgebiet zu sichern. Zudem machten sie geltend, ausländrechtliche Schutz- oder Abschiebungsverbote stünden ihrem Vollzug der Ausreisepflicht entgegen, insbesondere wegen gesundheitlicher und persönlicher Umstände einer der Antragstellerinnen. Das Gericht prüfte die Direktwirkung der Richtlinie, die nationale Umsetzung und die materiellen Voraussetzungen für Asyl, subsidiären Schutz und Abschiebungsverbote. • Das Feststellungsbegehren auf unmittelbare Anwendbarkeit der Art.46 VRL scheitert, weil Art.46 Abs.5 nicht hinreichend bestimmt und unbedingten Gehalt besitzt; sie ist nicht self‑executing und ihre Reichweite hängt von der nationalen Umsetzung ab. • Art.46 Abs.5 steht in systematischem Zusammenhang mit Art.46 Abs.6 und Abs.8 VRL; der europarechtliche Mindestschutz für das Verbleiben ergibt sich vielmehr aus Art.46 Abs.8 und ist in deutschem Recht durch den Schutz vor Abschiebung bis zur Entscheidung im einstweiligen Rechtsschutzverfahren gewährleistet. • Die Anträge gegen die androhende Abschiebung sind zulässig, jedoch besteht kein ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Bundesamtes; die Asylanträge wurden zu Recht als offensichtlich unbegründet bewertet, weil Albanien als sicherer Herkunftsstaat in §29a AsylG aufgenommen ist. • Nach §29a Abs.1 AsylG besteht eine gesetzliche Vermutung, dass aus sicheren Herkunftsstaaten keine politische Verfolgung droht; diese Vermutung kann nur durch schlüssige, substantiiert vorgetragene individuelle Anhaltspunkte widerlegt werden, was hier nicht erfolgt ist. • Auch ein Anspruch auf subsidiären Schutz nach §4 Abs.1 AsylG liegt nicht vor; die Voraussetzungen für Abschiebungsverbote nach §60 Abs.5 oder Abs.7 AufenthG sind nicht ersichtlich, weil die gesundheitlichen Risiken nicht als erheblich und konkret substantiiert wurden. • Die von der Antragstellerin vorgelegten medizinischen Unterlagen sind unergiebig und ihr Vortrag zu möglichen späteren Beschwerden genügt nicht den Anforderungen für ein Abschiebungsverbot nach §60 Abs.7 AufenthG. • Die Kostenentscheidung beruht auf §154 Abs.1 VwGO i.V.m. §83b AsylG; die Anträge sind insgesamt ohne Erfolg geblieben. Der Antrag wurde abgelehnt; die Antragsteller tragen die Verfahrenskosten. Art.46 Abs.5 der Verfahrensrichtlinie ist nicht unmittelbar anwendbar und begründet kein eigenständiges Verbleibensrecht, das national ohne Umsetzung Schutz gewährte hätte. Das Bundesamt hat die Asylanträge aus Albanien zu Recht nach §29a Abs.1 AsylG als offensichtlich unbegründet abgelehnt, da die Antragsteller keine hinreichend substantiierten individuellen Gründe für politische Verfolgung vorgetragen haben. Subsidiärer Schutz und Abschiebungsverbote sind nicht gegeben, weil weder die Voraussetzungen des §4 Abs.1 AsylG noch die erforderliche erhebliche und konkrete Gesundheitsgefährdung im Sinne des §60 Abs.7 AufenthG dargetan wurden. Damit ist die Abschiebungsandrohung vollziehbar und der Antrag auf Anordnung bzw. Feststellung der aufschiebenden Wirkung erfolglos.