Beschluss
5 B 994/16
VG HANNOVER, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Zur Aberkennung der Gemeinschaftslizenz kann die Behörde widerrufen, wenn der Unternehmer oder sein Verkehrsleiter wegen zahlreicher und insbesondere schwerer Verstöße gegen Lenk- und Ruhezeiten nicht mehr zuverlässig ist.
• Bei Vorliegen mehrerer rechtskräftiger Bußgeldentscheidungen über schwerste Verstöße nach Anhang IV der VO (EG) Nr. 1071/2009 kann die persönliche Unzuverlässigkeit ohne erneute Einzelfallprüfung angenommen werden.
• Die Anordnung der sofortigen Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO ist gerechtfertigt, wenn aufgrund der Umstände zu erwarten ist, dass weiterhin erhebliche Gefahren für die Verkehrssicherheit bestehen.
Entscheidungsgründe
Widerruf der Gemeinschaftslizenz wegen persönlicher Unzuverlässigkeit des Verkehrsleiters • Zur Aberkennung der Gemeinschaftslizenz kann die Behörde widerrufen, wenn der Unternehmer oder sein Verkehrsleiter wegen zahlreicher und insbesondere schwerer Verstöße gegen Lenk- und Ruhezeiten nicht mehr zuverlässig ist. • Bei Vorliegen mehrerer rechtskräftiger Bußgeldentscheidungen über schwerste Verstöße nach Anhang IV der VO (EG) Nr. 1071/2009 kann die persönliche Unzuverlässigkeit ohne erneute Einzelfallprüfung angenommen werden. • Die Anordnung der sofortigen Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO ist gerechtfertigt, wenn aufgrund der Umstände zu erwarten ist, dass weiterhin erhebliche Gefahren für die Verkehrssicherheit bestehen. Die Antragstellerin, eine GmbH mit starkem Fremdpersonalbestand und 73 Lkw, beanstandet den Widerruf ihrer Gemeinschaftslizenz für grenzüberschreitenden Güterverkehr. Nach Neuerteilung der Lizenz 01.11.2013 wurden der Behörde zahlreiche Verstöße gegen Lenk- und Ruhezeiten bekannt; gegen den Geschäftsführer und Verkehrsleiter wurden viele Bußgeldverfahren geführt und zahlreiche Bußgeldbescheide rechtskräftig. Die zuständige Behörde stufte das Unternehmen im Risikoeinstufungssystem als erhöhtes Risiko ein, hörte die Antragstellerin an und widerrief mit Verfügung vom 05.02.2016 die Lizenz wegen fehlender Zuverlässigkeit des Verkehrsleiters. Die Behörde ordnete sofortige Vollziehung an und forderte Rückgabe der Lizenzabschriften mit Androhung eines Zwangsgeldes. Die Antragstellerin rügt fehlende Ermessensausübung, Verhältnismäßigkeitsverstöße und kündigt technische und organisatorische Maßnahmen zur Beseitigung der Mängel an; sie beantragt die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung. • Zuständige Rechtsgrundlagen sind Art. 7 Abs. 2 lit. a VO (EG) Nr. 1072/2009, Art. 3 und 6 VO (EG) Nr. 1071/2009, § 3 und § 70 GüKG sowie die einschlägigen nationalen Verordnungen zur Berufszugangsvoraussetzung. • Die Kammer berücksichtigt nur Tatsachen, die nach der Neuerteilung der Lizenz (ab 01.11.2013) bekannt wurden; hier liegen zahlreiche rechtskräftige Bußgeldbescheide wegen schwerer Verstöße gegen Sozialvorschriften vor, sodass die Voraussetzung der persönlichen Unzuverlässigkeit des Verkehrsleiters gegeben ist (§ 2 Abs. 2 GBZuGV i.V.m. Art. 6 VO (EG) Nr. 1071/2009). • Bei massenhaften und schwerwiegenden Verstößen entfällt die Notwendigkeit einer Prüfung jedes einzelnen Bußgeldbescheids; rechtskräftige Bußgeldentscheidungen können grundsätzlich als zutreffend zugrunde gelegt werden. • Die vom Unternehmen vorgetragenen Verbesserungsmaßnahmen sind nicht substantiiert und angesichts der bisherigen Wiederholung schwerster Verstöße nicht geeignet, die hinreichende Wahrscheinlichkeit einer nachhaltigen Besserung darzulegen. • Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist verhältnismäßig: Schutzgüter wie Leben und körperliche Unversehrtheit und die Verkehrssicherheit rechtfertigen den Eingriff; mildere Mittel erscheinen nicht ausreichend, zumal die Fristoption des Art. 13 Abs. 1 a) VO (EG) 1071/2009 nicht anwendbar ist, weil zurzeit kein anderer Verkehrsleiter verfügbar ist. • Die formellen Verfahrensanforderungen wurden gewahrt; Anhörungen und Beteiligungen wurden vorgenommen bzw. ein nachträgliches Verfahren wäre unbeachtlich. Die Nebenentscheidungen zur Rückgabe der Lizenz und Zwangsgeldandrohung stützen sich auf einschlägige nationale Vorschriften und sind rechtmäßig. Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung wird abgelehnt; die Verfügung vom 05.02.2016 bleibt in Vollzug. Die Kammer hält die Widerrufsentscheidung für materiell rechtmäßig, weil der Geschäftsführer und Verkehrsleiter aufgrund zahlreicher rechtskräftiger Bußgeldbescheide über schwerste Verstöße gegen Lenk- und Ruhezeiten seine persönliche Zuverlässigkeit verloren hat. Es besteht ein überwiegendes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung zum Schutz der Verkehrssicherheit; die angekündigten Abhilfemaßnahmen der Antragstellerin erscheinen angesichts der bisherigen Fortdauer der Verstöße nicht ausreichend, um das Risiko zu eliminieren. Die Antragstellerin trägt die Verfahrenskosten; der Streitwert wird auf 15.000,00 EUR festgesetzt.