Beschluss
13 B 2196/16
VG HANNOVER, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Antrag auf Änderung eines Beschlusses nach § 80 Abs. 7 VwGO ist nur dann begründet, wenn veränderte oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachte Umstände vorliegen.
• Art. 46 Abs. 5 und 6 RL 2013/32/EU begründen nicht unmittelbar eine aufschiebende Wirkung der Klage; Mitgliedstaaten dürfen das Bleiberecht verfahrensrechtlich einschränken und Verfahren national ausgestalten.
• Die Bestimmung sicherer Herkunftsstaaten nach nationalem Recht (§§ 29a, 34, 36 AsylG) kann mit der Verfahrensrichtlinie vereinbar sein, wenn sie eine effektive Prüfung des subsidiären Schutzes sicherstellt.
• Die Einordnung Albaniens (und Serbien) als sicherer Herkunftsstaat erfüllt die Anforderungen der RL 2013/32/EU, da die Festlegung auf Grundlage verschiedener Informationsquellen erfolgte und sowohl Flüchtlings- als auch subsidiäre Schutzaspekte berücksichtigt wurden.
Entscheidungsgründe
Keine Abänderung eines Beschlusses wegen europarechtlicher Änderungen; nationale Regelung zu sicheren Herkunftsstaaten zulässig • Ein Antrag auf Änderung eines Beschlusses nach § 80 Abs. 7 VwGO ist nur dann begründet, wenn veränderte oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachte Umstände vorliegen. • Art. 46 Abs. 5 und 6 RL 2013/32/EU begründen nicht unmittelbar eine aufschiebende Wirkung der Klage; Mitgliedstaaten dürfen das Bleiberecht verfahrensrechtlich einschränken und Verfahren national ausgestalten. • Die Bestimmung sicherer Herkunftsstaaten nach nationalem Recht (§§ 29a, 34, 36 AsylG) kann mit der Verfahrensrichtlinie vereinbar sein, wenn sie eine effektive Prüfung des subsidiären Schutzes sicherstellt. • Die Einordnung Albaniens (und Serbien) als sicherer Herkunftsstaat erfüllt die Anforderungen der RL 2013/32/EU, da die Festlegung auf Grundlage verschiedener Informationsquellen erfolgte und sowohl Flüchtlings- als auch subsidiäre Schutzaspekte berücksichtigt wurden. Der Antragsteller begehrte die Änderung eines Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 01.04.2016 mit der Berufung auf Änderungen in europarechtlichen Verfahrensvorschriften und Rechtsprechung anderer Verwaltungsgerichte. Er rügte, dass die Richtlinie 2013/32/EU ein verfahrensrechtliches Bleiberecht und damit aufschiebende Wirkung der Klage begründe. Die Antragsgegnerin hatte die aufschiebende Wirkung der Klage durch nationale Regelungen (§§ 75 Abs.1, 36 AsylG) eingeschränkt. Das Bundesamt hatte Anträge auf internationalen Schutz im beschleunigten Verfahren für offensichtlich unbegründet oder einfach unbegründet erklärt. Streitgegenstand war insbesondere die Vereinbarkeit der nationalen Bestimmungen über sichere Herkunftsstaaten (§ 29a AsylG, Anlage II) mit der Verfahrensrichtlinie und die konkrete Einordnung Albaniens und Serbiens als sichere Herkunftsstaaten. Das Gericht prüfte, ob die Änderungen in Unionsrecht einen neuen, im ursprünglichen Verfahren nicht geltend gemachten Umstand darstellen und ob die nationale Regelung den Anforderungen der Richtlinie genügt. Es verglich nationale Regelungen mit der RL 2013/32/EU und wertete die Prüfung der Festlegung sicherer Herkunftsstaaten aus. • Antragsbefugnis nach § 80 Abs.7 VwGO setzt veränderte oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachte Umstände voraus; die vom Antragsteller angeführten europarechtlichen Änderungen traten bereits 2015 in Kraft und begründen keine neue Rechtslage gegenüber dem Beschluss vom 01.04.2016. • Eine Abänderung von Amts wegen nach § 80 Abs.7 Satz1 VwGO kommt nicht in Betracht, weil der angefochtene Beschluss nicht rechtsfehlerhaft ist. • Art. 46 Abs.5 RL 2013/32/EU begründet nicht automatisch aufschiebende Wirkung; Art.46 Abs.6 erlaubt den Mitgliedstaaten, das Bleiberecht in bestimmten Fällen zu begrenzen und ein gerichtliches Antragsverfahren vorzusehen. Deutschland hat diese Möglichkeit durch Beschränkung der aufschiebenden Wirkung und durch Eilrechtsschutz nach § 80 Abs.5 VwGO genutzt. • Die nationalen Regelungen, die im beschleunigten Verfahren für die Flüchtlingseigenschaft die Einordnung als offensichtlich unbegründet und für den subsidiären Schutz die einfache Unbegründetheit vorsehen, sind unionsrechtlich nicht ausgeschlossen, da beide Alternativen nach Art.31 Abs.8 und Art.46 Abs.6 in Bezug auf den Prüfungsumfang gleichwertig sind. • Die Voraussetzungen des Art.31 Abs.8 lit. b (sicherer Herkunftsstaat) sind erfüllt, wenn das nationale Recht und die Bestimmung auf Basis der in Art.37 und Anhang I genannten Kriterien erfolgen; hierfür sind Informationsquellen wie EASO, UNHCR und andere einzubeziehen. • Die Festlegung Albaniens (und Serbiens) als sicherer Herkunftsstaat entspricht den Anforderungen der RL 2013/32/EU, weil die Gesetzgebung und die Vorbereitung zahlreiche Auskünfte berücksichtigten und sowohl die Gefährdung für Flüchtlings- als auch subsidiären Schutzaspekte geprüft wurden. • Das nationale Konzept des sicheren Herkunftsstaates (§ 29a AsylG) ist mit Art.36 Abs.1 RL 2013/32/EU vereinbar, weil das nationale Recht für subsidiären Schutz eine Vollprüfung vorsieht, die weitergehend ist als eine Vermutungsregelung und somit die in der Richtlinie geforderten Garantien gewährleistet. Der Antrag nach § 80 Abs.7 VwGO wurde abgelehnt; der Antragsteller hat keinen Anspruch auf Änderung des Beschlusses. Das Gericht hat festgestellt, dass keine veränderten oder im ursprünglichen Verfahren unverschuldet nicht geltend gemachten Umstände vorliegen und der angefochtene Beschluss rechtlich nicht zu beanstanden ist. Die nationale Einschränkung der aufschiebenden Wirkung steht im Einklang mit Art.46 Abs.6 der Verfahrensrichtlinie, da Deutschland die dort eingeräumten Gestaltungsspielräume genutzt hat. Die Bestimmung Albaniens und Serbiens als sichere Herkunftsstaaten erfüllt die unionsrechtlichen Anforderungen, weil eine umfassende Prüfung und Einbeziehung relevanter Informationsquellen erfolgt ist. Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.