Urteil
13 A 4794/15
VG HANNOVER, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Dienstliche Beurteilungen unterliegen einer eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle; das Gericht darf nicht eigene Bewertung an die Stelle des Beurteilers setzen.
• Krankheitsbedingte Leistungseinschränkungen sind grundsätzlich bei Beurteilungen unbeachtlich, können aber einbezogen werden, wenn sie die allgemeine Einsetzbarkeit und Leistungsfähigkeit beeinflussen.
• Verwaltungsinterne Richtlinien zu Verfahren (z. B. Einholung von Beurteilungsbeiträgen) sind nicht zwingend, sofern die gewählte Praxis Gleichbehandlung gewährleistet und hinreichende Erkenntnisse über die Leistung ermöglicht.
Entscheidungsgründe
Beurteilung von Belastbarkeit und Verfahrenspraxis bei dienstlicher Beurteilung • Dienstliche Beurteilungen unterliegen einer eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle; das Gericht darf nicht eigene Bewertung an die Stelle des Beurteilers setzen. • Krankheitsbedingte Leistungseinschränkungen sind grundsätzlich bei Beurteilungen unbeachtlich, können aber einbezogen werden, wenn sie die allgemeine Einsetzbarkeit und Leistungsfähigkeit beeinflussen. • Verwaltungsinterne Richtlinien zu Verfahren (z. B. Einholung von Beurteilungsbeiträgen) sind nicht zwingend, sofern die gewählte Praxis Gleichbehandlung gewährleistet und hinreichende Erkenntnisse über die Leistung ermöglicht. Die Klägerin, Hauptsekretärin im Justizvollzugsdienst, war längere Zeit arbeitsunfähig und befand sich in Wiedereingliederungsmaßnahmen. Die Beklagte erstellte für den Zeitraum 01.05.2012 bis 31.03.2015 eine dienstliche Beurteilung mit dem Gesamturteil "voll den Anforderungen"; die Einzelmerkmale Belastbarkeit und Motivationsfähigkeit wurden jedoch jeweils mit der Note D bewertet. Die Klägerin beanstandete insbesondere die Bewertung der Belastbarkeit und verlangte eine Überprüfung; sie rügte außerdem das Unterbleiben bestimmter Beurteilungsbeiträge. Die Beklagte wies den Widerspruch zurück und führte aus, die Bewertung beruhe auch auf amtsärztlicher Einschätzung und der praktizierten Verfahrenspraxis bei Beurteilungen. Das Gericht entschied ohne mündliche Verhandlung und wies die Klage ab. • Zulässigkeit: Die Klage ist zulässig; Verfahren gemäß § 87a und § 101 VwGO ohne mündliche Verhandlung. • Prüfungsmaßstab: Bei dienstlichen Beurteilungen ist die gerichtliche Kontrolle beschränkt auf Verfahrensfehler, Ermessensmissbrauch, Verkennung des Sachverhalts oder sachfremde Erwägungen; das Gericht darf nicht eigene Wertungen vornehmen. • Formelles Verfahren: Die Beklagte handelte nicht formell rechtswidrig, weil ein früherer Vorgesetzter an der Beurteilerkonferenz teilgenommen hat und daher kein gesonderter Beurteilungsbeitrag einzuholen war; abweichende Verwaltungspraxis ist zulässig, sofern Gleichbehandlung und ausreichende Erkenntnisgrundlage gewahrt sind. • Motivationsfähigkeit: Die Beklagte hat im Schriftsatz schlüssig dargelegt, warum die Note D gerechtfertigt ist; eine abweichende Selbstauffassung der Klägerin rechtfertigt keine Korrektur durch Gericht. • Belastbarkeit und Krankheit: Zwar sind während Erkrankungen erbrachte Einzelleistungen grundsätzlich nicht zu bewerten; medizinische Umstände dürfen jedoch in die Beurteilung einfließen, wenn sie die allgemeine Leistungsfähigkeit und Einsetzbarkeit des Beamten beeinträchtigen. • Anwendung auf den Fall: Die amtsärztliche Empfehlung und die Tatsache, dass die Klägerin wegen gesundheitlicher Grenzen nicht in anderen Aufgabenbereichen eingesetzt werden konnte, rechtfertigen die Herabstufung bei Belastbarkeit; die Beurteilung ist damit materiell rechtmäßig. • Rechtsfolgen: Mangels Rechtsfehlern besteht kein Anspruch auf Neubeurteilung; die Entscheidung über die Kosten und die vorläufige Vollstreckbarkeit beruhen auf den einschlägigen Vorschriften der VwGO und ZPO. Die Klage wird abgewiesen; die angegriffene dienstliche Beurteilung und der Widerspruchsbescheid sind rechtmäßig. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Neubeurteilung, weil die Verwaltung keine Verfahrensvorschriften verletzt hat und die Bewertung der Merkmale Belastbarkeit und Motivationsfähigkeit nachvollziehbar begründet wurde. Insbesondere war die Berücksichtigung krankheitsbedingter Einschränkungen zulässig, da sie die allgemeine Einsetzbarkeit der Klägerin beeinträchtigten. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens; die Entscheidung ist vorläufig vollstreckbar.