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Beschluss

10 B 2196/15

VG HANNOVER, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die aufschiebende Wirkung einer Klage gegen eine Abschiebungsanordnung kann anzuordnen sein, wenn ernstliche Zweifel an der Durchführbarkeit der Abschiebung bestehen. • Ist ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-III-VO zuständig, begründet dies grundsätzlich die Möglichkeit der Abschiebung; eine angenommene Zuständigkeit entfällt aber nicht, wenn die tatsächliche Überstellung in den zuständigen Staat nicht absehbar ist. • Bestehen aufgrund erheblicher Kapazitätsengpässe beim zuständigen Mitgliedstaat erhebliche Verzögerungen, kann dies die Verfahrensgarantie des rechtzeitigen Verfahrens nach Art. 47 EU-Grundrechtecharta verletzen und das Aussetzungsinteresse des Betroffenen überwiegen.
Entscheidungsgründe
Aufschiebende Wirkung bei Dublin-Überstellung nach Ungarn bei offensichtlichen Kapazitätsengpässen • Die aufschiebende Wirkung einer Klage gegen eine Abschiebungsanordnung kann anzuordnen sein, wenn ernstliche Zweifel an der Durchführbarkeit der Abschiebung bestehen. • Ist ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-III-VO zuständig, begründet dies grundsätzlich die Möglichkeit der Abschiebung; eine angenommene Zuständigkeit entfällt aber nicht, wenn die tatsächliche Überstellung in den zuständigen Staat nicht absehbar ist. • Bestehen aufgrund erheblicher Kapazitätsengpässe beim zuständigen Mitgliedstaat erhebliche Verzögerungen, kann dies die Verfahrensgarantie des rechtzeitigen Verfahrens nach Art. 47 EU-Grundrechtecharta verletzen und das Aussetzungsinteresse des Betroffenen überwiegen. Der malische Antragsteller reiste im Februar 2015 nach Deutschland und stellte Asyl. EURODAC ergab frühere Registrierung in Ungarn; Ungarn erklärte sich zuständig. Mit Bescheid vom 2. April 2015 lehnte das Bundesamt den Asylantrag als unzulässig ab und ordnete Abschiebung nach Ungarn an. Der Antragsteller erhob Klage und beantragte vorläufigen Rechtsschutz mit der Begründung, dass ihm bei Zurückschiebung nach Ungarn wegen systemischer Mängel des dortigen Verfahrens Rechte aus Art. 47 EU-Charta bzw. Art. 3 EMRK drohten; er machte zudem geltend, ggf. sei Griechenland zuständig. Das Bundesamt stützte die Entscheidung auf §§ 27a, 34a AsylVfG und die Dublin-III-VO. Die ungarischen Behörden hatten jedoch offenbar erhebliche Überlastungen und signalisiert, Überstellungen nur eingeschränkt oder zeitweise gar nicht durchführen zu können. • Zuständigkeit: Nach Dublin-III-VO und der Anerkennung Ungarns ist Ungarn als zuständiger Mitgliedstaat für das Asylverfahren festgestellt; eine Zuständigkeit Griechenlands ergibt sich derzeit nicht. • Rechtliche Grundlage der Abschiebung: Das Bundesamt hat die Unzulässigkeit des Asylantrags nach §27a AsylVfG festgestellt und auf §34a AsylVfG gestützt, wonach die Abschiebung anzuordnen ist, sobald ihre Durchführung feststeht. • Durchführbarkeit der Abschiebung: Es steht nicht fest, dass die Überstellung nach Ungarn zeitnah durchgeführt werden kann; ungarische Behörden sind akut überlastet und haben die Annahme weiterer Überstellungen zeitweise ausgesetzt. • Schutz des Verfahrensrechts: Die Verzögerung verletzt das Recht auf Verfahrensbeschleunigung nach Art. 47 EU-Grundrechtecharta, weil eine dauerhafte Unklarheit besteht, wann das in Ungarn zuständige Asylverfahren weiterbearbeitet wird. • Interessenabwägung nach §80 Abs.5 VwGO: Bei summarischer Prüfung überwiegt das Aussetzungsinteresse des Antragstellers gegenüber dem öffentlichen Interesse an sofortiger Vollziehung, da ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit und Durchführbarkeit der Abschiebung bestehen. • Erkenntnisgewinn im Hauptsacheverfahren: Die Kammer verweist auf die Notwendigkeit weiterer Feststellungen zur tatsächlichen (Wieder-)Aufnahmepraxis und Kapazitäten in Ungarn im Hauptsacheverfahren. • Kostenfolge: Die Antragsgegnerin hat die Verfahrenskosten zu tragen; Gerichtskosten entfallen nach §83b AsylVfG. Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen die Abschiebungsanordnung nach Ungarn wird angeordnet. Das Gericht kommt zu dem Ergebnis, dass wegen der dokumentierten und fortdauernden Kapazitätsengpässe in Ungarn sowie der daraus folgenden Ungewissheit über die zeitnahe Durchführung einer Überstellung das Interesse des Antragstellers, vorläufig nicht nach Ungarn abgeschoben zu werden, überwiegt. Es bestehen ernstliche Zweifel an der Durchführbarkeit der Abschiebung und damit an der Rechtmäßigkeit der Vollziehung; zudem ist die Verfahrensgarantie nach Art.47 EU-Charta betroffen. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das weitere Schicksal der materielle Beurteilung bleibt dem Hauptsacheverfahren vorbehalten.