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Beschluss

17 A 7819/14

VG HANNOVER, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine Dienststellenregelung, die Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit festlegt, ist mitbestimmungspflichtig nach § 66 Abs.1 Nr.1 NPersVG. • Eine vorläufige Regelung nach § 74 Satz 1 NPersVG setzt Unaufschiebbarkeit voraus; bloße Eilbedürftigkeit reicht nicht. • Lag die Situation seit längerem vor und hätten mildere Alternativen bestanden, war eine vorläufige Maßnahme unzulässig.
Entscheidungsgründe
Vorläufige Verlängerung des Spätdienstes in sozialtherapeutischer Abteilung nicht gerechtfertigt • Eine Dienststellenregelung, die Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit festlegt, ist mitbestimmungspflichtig nach § 66 Abs.1 Nr.1 NPersVG. • Eine vorläufige Regelung nach § 74 Satz 1 NPersVG setzt Unaufschiebbarkeit voraus; bloße Eilbedürftigkeit reicht nicht. • Lag die Situation seit längerem vor und hätten mildere Alternativen bestanden, war eine vorläufige Maßnahme unzulässig. In der Justizvollzugsanstalt E. betreibt die Dienststelle in der Vollzugsabteilung 3/51 (Haus C) eine sozialtherapeutische Abteilung mit Sexual- und Gewaltstraftätern. Bisher galt ein Wechselschichtdienst mit Spätschicht bis 20:00 Uhr; der Aufschluss für geeignete Gefangene lief faktisch bis 22:00 Uhr. Die Dienststellenleitung wollte für Haus C eine regelmäßige Spätschicht von 15:00 bis 22:00 Uhr einführen, um während des späten Aufschlusses zwei Bedienstete vor Ort zu haben. Der Personalrat verweigerte die Zustimmung und beanstandete insbesondere das separate Verfahren für zusammenhängende Dienstregelungen und das Fehlen einer nachvollziehbaren Dringlichkeitsbegründung. Die Dienststellenleitung setzte am 6. März 2014 vorläufig eine Verlängerung des Spätdienstes nach § 74 NPersVG durch. Der Personalrat begehrt die Feststellung, dass eine solche vorläufige Regelung unter diesen Umständen rechtswidrig ist. • Zulässigkeit: Trotz zwischenzeitlicher Erledigung des konkreten Einzelfalls besteht ein schutzwürdiges Interesse an einer abstrakten Feststellung, weil künftige, gleichgelagerte Maßnahmen nicht auszuschließen sind. • Mitbestimmungspflicht: Die Regelung betrifft Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit und fällt damit unter § 66 Abs.1 Nr.1 NPersVG; sie ist beteiligungspflichtig. • Voraussetzungen vorläufiger Regelung (§ 74 Satz 1 NPersVG): Die Vorschrift ist eng auszulegen und verlangt Unaufschiebbarkeit; bloße Eilbedürftigkeit genügt nicht. • Fehlen der Unaufschiebbarkeit: Die maßgeblichen tatsächlichen Verhältnisse (Gefangenstruktur, Praxis des späten Aufschlusses) bestanden bereits längere Zeit; es wurde kein plötzliches, objektiv unaufschiebbares Ereignis dargelegt. • Alternative Maßnahmen und Verhältnismäßigkeit: Es hätten weniger einschneidende Maßnahmen in Betracht gezogen werden können, etwa Identifizierung wirklich gefährdender Insassen oder Anpassung der Aufschlussregelung; die vorläufige Maßnahme überschritt das unbedingt Notwendige. • Folgerung: Unter den gegebenen Umständen war die Anwendung der Ausnahmevorschrift des § 74 Satz 1 NPersVG nicht gerechtfertigt; künftige gleichgelagerte vorläufige Regelungen dürfen so nicht getroffen werden. Der Feststellungsantrag des Personalrats hatte Erfolg. Das Gericht stellte fest, dass eine vorläufige Regelung des Beteiligten, die der Verlängerung des Spätdienstes in der Vollzugsabteilung 3/51 vom 6. März 2014 entspricht, rechtswidrig ist. Begründend führte das Gericht aus, dass die vorgesehene Arbeitszeitänderung mitbestimmungspflichtig nach § 66 Abs.1 Nr.1 NPersVG ist und die für eine vorläufige Maßnahme nach § 74 Satz 1 NPersVG erforderliche Unaufschiebbarkeit nicht vorlag. Die tatsächlichen Verhältnisse hatten sich nicht kurzfristig geändert, mildere Alternativen waren denkbar, und die Maßnahme ging über das unbedingt Notwendige hinaus. Für künftige, gleichgelagerte Fälle darf die Dienststellenleitung nicht ohne Abschluss des Mitbestimmungsverfahrens auf die Ausnahme des § 74 Satz 1 NPersVG zurückgreifen.