Beschluss
17 A 11060/14
VG HANNOVER, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Auflösungsantrag nach § 58 Abs. 4 NPersVG ist wirksam, wenn der Arbeitgeber im Sinne der Vorschrift gerichtlich vertreten gehandelt hat.
• Für das Entstehen eines nach § 58 Abs. 2 NPersVG anzunehmenden Arbeitsverhältnisses eines Ersatzmitglieds kommt es nach aktueller Rechtsprechung nicht auf Umfang oder Dauer der Vertretungstätigkeit an.
• Im Beschlussverfahren zur Auflösung ist nur die Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung zu prüfen; eine Inzidentprüfung, ob das Arbeitsverhältnis kraft Gesetzes gar nicht entstanden ist, ist nicht geboten, wenn der Arbeitgeber allein die Unzumutbarkeit geltend macht.
• Weiterbeschäftigung ist unzumutbar, wenn zum maßgeblichen Zeitpunkt kein ausbildungsadäquater, auf Dauer angelegter und gesicherter Arbeitsplatz in der Ausbildungsdienststelle zur Verfügung steht.
• Ein lediglich wahrscheinliches Freiwerden einer Stelle (z. B. durch langfristige Krankheit oder geplante Versetzung/Beförderung) begründet keinen zumutbaren Dauerarbeitsplatz.
Entscheidungsgründe
Auflösung eines kraft Weiterbeschäftigungsverlangens begründeten Arbeitsverhältnisses bei fehlendem dauerhaften ausbildungsadäquaten Arbeitsplatz • Ein Auflösungsantrag nach § 58 Abs. 4 NPersVG ist wirksam, wenn der Arbeitgeber im Sinne der Vorschrift gerichtlich vertreten gehandelt hat. • Für das Entstehen eines nach § 58 Abs. 2 NPersVG anzunehmenden Arbeitsverhältnisses eines Ersatzmitglieds kommt es nach aktueller Rechtsprechung nicht auf Umfang oder Dauer der Vertretungstätigkeit an. • Im Beschlussverfahren zur Auflösung ist nur die Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung zu prüfen; eine Inzidentprüfung, ob das Arbeitsverhältnis kraft Gesetzes gar nicht entstanden ist, ist nicht geboten, wenn der Arbeitgeber allein die Unzumutbarkeit geltend macht. • Weiterbeschäftigung ist unzumutbar, wenn zum maßgeblichen Zeitpunkt kein ausbildungsadäquater, auf Dauer angelegter und gesicherter Arbeitsplatz in der Ausbildungsdienststelle zur Verfügung steht. • Ein lediglich wahrscheinliches Freiwerden einer Stelle (z. B. durch langfristige Krankheit oder geplante Versetzung/Beförderung) begründet keinen zumutbaren Dauerarbeitsplatz. Die Antragstellerin verlangte die Auflösung des infolge eines Weiterbeschäftigungsverlangens zustande gekommenen Arbeitsverhältnisses mit der Beteiligten zu 1.), die als Vermessungstechnikerin ausgebildet worden war. Die Auszubildende war kurz vor Ende der Ausbildung als Ersatzmitglied der Jugend- und Auszubildendenvertretung gewählt und in mehreren Sitzungen vertreten gewesen. Sie bestand die Abschlussprüfung Ende Juli 2014 mit der Note "gut" und verlangte die Übernahme in ein unbefristetes ausbildungsgerechtes Vollzeitarbeitsverhältnis. In der Ausbildungsdienststelle (Fachbereich Planen und Stadtentwicklung) waren alle planmäßigen Stellen besetzt; eine außerplanmäßige Stelle war mit dem Vermerk "künftig wegfallend" versehen und erst nach Ausbildungsende frei geworden. Weitere in Betracht kommende Stellen waren nicht als dauerhaft verfügbar anzusehen und standen teils in einer anderen Dienststelle (Eigenbetrieb). Die Antragstellerin hielt daher eine Weiterbeschäftigung für unzumutbar und beantragte die Auflösung nach § 58 NPersVG. • Zuständigkeit und Wirksamkeit des Auflösungsantrags: Arbeitgeber im Sinne des § 58 NPersVG ist die juristische Anstellungskörperschaft; die Antragstellerin hat den Antrag innerhalb der Zwei-Wochen-Frist gerichtlich vertreten durch den Oberbürgermeister wirksam gestellt. • Kein Vorbehalt durch fehlerhafte Mitteilungspflicht: Das Unterlassen der formellen Nichtübernahmemitteilung berührt nicht das Recht der Antragstellerin, einen Auflösungsantrag zu stellen; die übrigen Voraussetzungen der Norm sind dennoch anzuwenden (§ 58 Abs.5 NPersVG). • Kein Prüfungsbedarf zur Begründung des Arbeitsverhältnisses im Beschlussverfahren: Wenn der Arbeitgeber ausschließlich Unzumutbarkeit geltend macht, entfällt im beschränkten Beschlussverfahren eine Inzidentprüfung, ob kraft Gesetzes überhaupt ein Arbeitsverhältnis entstanden ist; Prüfungsgegenstand ist allein die Frage der Zumutbarkeit der Weiterbeschäftigung. • Rechtslage zu Ersatzmitgliedern: Nach aktueller Rechtsprechung kann bereits eine sehr geringe Vertretungstätigkeit zur Begründung eines Anspruchs führen; das rechtfertigt aber nicht ohne weiteres einen Anspruch auf Fortbeschäftigung, wenn die sachlichen Voraussetzungen fehlen. • Maßstab der Unzumutbarkeit (§ 58 Abs.2,3 NPersVG): Weiterbeschäftigung ist unzumutbar, wenn kein auf Dauer angelegter, ausbildungsadäquater und gesicherter Arbeitsplatz in der Ausbildungsdienststelle vorhanden ist; nicht entscheidend ist allein die Möglichkeit einer späteren Stellenfreigabe. • Anwendung auf den Fall: Die außerplanmäßige Stelle des langzeiterkrankten Mitarbeiters war zum maßgeblichen Zeitpunkt noch nicht frei und zudem mit dem Vermerk "künftig wegfallend" ausgestattet, sodass kein dauerhafter Arbeitsplatz vorlag. Ebenso war die erwartete Änderung bei einem anderen Mitarbeiter unsicher. Ein Einsatz im Eigenbetrieb war nicht zu prüfen, weil dieser nicht Ausbildungsdienststelle war. • Zurückweisung eines Hilfsarguments: Die von der Beteiligten verspätet erklärte Bereitschaft, vorübergehend als Messgehilfin zu arbeiten, war nicht ausreichend konkretisiert und war nicht Teil ihres ursprünglichen Weiterbeschäftigungsverlangens, sodass hieraus kein Anspruch abgeleitet werden kann. • Verfahrensrechtliches Ergebnis: Der Auflösungsantrag ist begründet; Kostenentscheidung entbehrlich, da im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren keine Gerichtskosten erhoben werden. Der Antrag der Verwaltung auf Auflösung des nach dem Weiterbeschäftigungsverlangen begründeten Arbeitsverhältnisses wurde stattgegeben. Das Gericht stellte fest, dass die Weiterbeschäftigung der Beteiligten zu 1.) der Antragstellerin unter Berücksichtigung aller Umstände nicht zumutbar war, weil zum relevanten Zeitpunkt kein ausbildungsadäquater, auf Dauer angelegter und gesicherter Arbeitsplatz in der Ausbildungsdienststelle zur Verfügung stand. Kurzfristig frei werdende oder unsichere Planstellen, eine mit dem Vermerk "künftig wegfallend" versehene außerplanmäßige Stelle sowie mögliche spätere interne Umsetzungen genügten nicht, um die Zumutbarkeitsanforderung zu erfüllen. Die vom Kläger nur gestellte Auflösung wurde daher antragsgemäß bewilligt; eine weitergehende Prüfung, ob kraft Gesetzes überhaupt ein Arbeitsverhältnis entstanden sei, war nicht erforderlich.