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Urteil

1 A 6549/13

VG HANNOVER, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Für Streitigkeiten zwischen politischen Parteien und kommunalen Sparkassen über die Eröffnung eines Girokontos ist der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten gemäß § 40 Abs. 1 S. 1 VwGO eröffnet. • Ein nicht rechtsfähiger Unterbezirk einer Partei kann kontofähig (teil-)rechtsfähig sein und Anspruch auf Eröffnung eines Girokontos haben. • Nach § 5 Abs. 1 S. 1 PartG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG sind Träger öffentlicher Gewalt bei Gewährung öffentlicher Leistungen zu Gleichbehandlung verpflichtet; interne Arbeitsanweisungen der Sparkasse können diese Pflicht nicht zu Lasten Dritter begründen. • Die Ablehnung der Kontoeröffnung ist nur ausnahmsweise bei überwiegenden, rechtfertigenden Gründen zulässig; pauschale oder selbst verschuldete Gründe rechtfertigen die Verweigerung nicht.
Entscheidungsgründe
Anspruch eines Parteiun­terbezirks auf Eröffnung eines Girokontos durch kommunale Sparkasse • Für Streitigkeiten zwischen politischen Parteien und kommunalen Sparkassen über die Eröffnung eines Girokontos ist der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten gemäß § 40 Abs. 1 S. 1 VwGO eröffnet. • Ein nicht rechtsfähiger Unterbezirk einer Partei kann kontofähig (teil-)rechtsfähig sein und Anspruch auf Eröffnung eines Girokontos haben. • Nach § 5 Abs. 1 S. 1 PartG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG sind Träger öffentlicher Gewalt bei Gewährung öffentlicher Leistungen zu Gleichbehandlung verpflichtet; interne Arbeitsanweisungen der Sparkasse können diese Pflicht nicht zu Lasten Dritter begründen. • Die Ablehnung der Kontoeröffnung ist nur ausnahmsweise bei überwiegenden, rechtfertigenden Gründen zulässig; pauschale oder selbst verschuldete Gründe rechtfertigen die Verweigerung nicht. Der Landesverband begehrt die Eröffnung eines Girokontos für seinen Unterbezirk Oberweser bei der örtlichen Sparkasse. Die Sparkasse, eine Anstalt des öffentlichen Rechts, hatte zuvor wiederholt Anträge auf Kontoeröffnung des Unterbezirks abgelehnt; zuletzt im April 2013 nach einem persönlichen Gespräch. Der Unterbezirk besteht seit 2008, verfügt über feste Organe und hat nach Angaben des Klägers Öffentlichkeitsarbeit betrieben und bei der Bundestagswahl 2013 Stimmen erzielt. Die Sparkasse begründet die Ablehnung mit regionalrechtlichen Zuständigkeits- und Legitimitätsbedenken, mit internen Arbeitsanweisungen zur Legitimationsprüfung, der angeblichen Unzumutbarkeit wegen einer beleidigenden Äußerung eines früheren Vorsitzenden sowie der Behauptung, der Unterbezirk verfüge bereits über ein anderes Konto. Der Landesverband klagt in Prozessstandschaft für den Unterbezirk auf verpflichtende Eröffnung eines Girokontos nach den AGB der Sparkasse. • Zuständigkeit: Das Gericht folgt der Auffassung, dass für Streitigkeiten dieser Art der Verwaltungsrechtsweg eröffnet ist (§ 40 Abs. 1 S. 1 VwGO), weil die Sparkasse als Träger öffentlicher Gewalt handelt und die Kontoeröffnung als Gewährung einer öffentlichen Leistung anzusehen ist (§ 5 Abs. 1 S. 1 PartG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG). • Klagebefugnis/Prozessstandschaft: Der Landesverband ist klagebefugt und kann in Prozessstandschaft für den nicht rechtsfähigen Unterbezirk handeln (§ 3 S. 2 PartG; analog § 42 Abs. 2 VwGO). • Kontofähigkeit: Der Unterbezirk erfüllt die Merkmale eines nicht rechtsfähigen Vereins und ist (teil-)rechtsfähig, mithin kontofähig; § 54 BGB und Parteisatzung stützen diese Einschätzung sowie die Pflicht zur Rechenschaftslegung (§ 24 Abs. 3 PartG). • Formelle Voraussetzungen: Das Regionalprinzip des Nds. SpG schließt die Zuständigkeit nicht aus; ausreichend ist, dass der Antragsteller auch im Geschäftsgebiet der Sparkasse tätig ist (§ 4 Nds. SpG). Das Tätigkeitsgebiet des Unterbezirks liegt teilweise im Geschäftsgebiet der Beklagten. • Materieller Anspruch: Nach § 5 Abs. 1 S. 1 PartG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG besteht ein Gleichbehandlungsanspruch, weil die Beklagte bereits Konten für andere Parteien führt; die Vorschrift bindet die Sparkasse und begründet keinen unkontrollierbaren Ermessensspielraum. • Unzulässige Rechtfertigungsgründe: Interne Arbeitsanweisungen der Sparkasse können gegenüber Antragstellern nicht selbstständige Rechtsgrundlagen schaffen; die vorgebrachten Gründe (fehlende Satzung, frühere beleidigende Äußerung, Nutzung eines Privatkontos oder vorhandenes Fremdkonto) rechtfertigen die Verweigerung nicht. Eine eigene Satzung des Unterbezirks ist wegen ausreichender Regelungen der übergeordneten Parteisatzung nicht erforderlich (§ 6 Abs. 1 S. 2 PartG). Die mutmaßliche Beleidigung ist nicht länger einschlägig, der Vorsitzende ist zurückgetreten; selbst bei Fortbestehen wäre dies kein wichtiger Grund. Die Sparkasse kann sich nicht auf durch ihr eigenes früheres Verhalten begünstigte Gesetzesverstöße berufen (Treu und Glauben). • Rechtsfolge/Kosten: Die Klage ist begründet; die Beklagte wird zur Kontoeröffnung verurteilt und trägt die Verfahrenskosten (§ 154 Abs. 1 VwGO). Die Entscheidung ist vorläufig vollstreckbar (§ 167 VwGO i.V.m. ZPO). Die Klage war erfolgreich: Das Gericht verurteilte die Sparkasse, dem Unterbezirk Oberweser ein Girokonto nach den AGB zu eröffnen. Begründet wurde dies mit dem Gleichbehandlungsanspruch aus § 5 Abs. 1 S. 1 PartG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG, der auf Träger öffentlicher Gewalt wie die Beklagte anwendbar ist, sowie der Kontofähigkeit des Unterbezirks als nicht rechtsfähigem Verein. Formelle und materielle Anspruchsvoraussetzungen lagen vor; entgegenstehende Sachgründe der Beklagten waren nicht ausreichend, insbesondere konnten interne Arbeitsanweisungen und die behauptete Unzumutbarkeit die Ablehnung nicht rechtfertigen. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens; die Entscheidung ist vorläufig vollstreckbar mit den im Tenor genannten Sicherheitsregelungen.