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Beschluss

13 B 12064/14

VG HANNOVER, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die aufschiebende Wirkung einer Klage gegen eine Abschiebungsanordnung in einen zuständigen Drittstaat ist nach § 34a AsylVfG zu versagen, wenn die Abschiebung in einen sicheren Drittstaat oder in einen für das Asylverfahren zuständigen Staat möglich ist. • Die Dublin-III-VO regelt die Zuständigkeit; eine Zustimmung eines Mitgliedstaates zur Wiederaufnahme begründet für den Asylbewerber keinen einklagbaren Anspruch auf Durchführung des Verfahrens in einem anderen Mitgliedstaat. • Systemische Mängel im Asylverfahren oder den Aufnahmebedingungen des Aufnahmestaates, die eine Überstellung ausschließen, müssen ernsthafte, tatsachenbasierte Gründe liefern; für Bulgarien liegen solche generellen Bedenken nicht vor. • Ein Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Dublin-III-VO ist eine Ermessensermöglichung der aufnehmenden Staatsbehörde und begründet kein subjektives Recht des Asylbewerbers auf Durchführung des Verfahrens in Deutschland.
Entscheidungsgründe
Versagung des einstweiligen Rechtsschutzes gegen Überstellung nach Bulgarien (Dublin III) • Die aufschiebende Wirkung einer Klage gegen eine Abschiebungsanordnung in einen zuständigen Drittstaat ist nach § 34a AsylVfG zu versagen, wenn die Abschiebung in einen sicheren Drittstaat oder in einen für das Asylverfahren zuständigen Staat möglich ist. • Die Dublin-III-VO regelt die Zuständigkeit; eine Zustimmung eines Mitgliedstaates zur Wiederaufnahme begründet für den Asylbewerber keinen einklagbaren Anspruch auf Durchführung des Verfahrens in einem anderen Mitgliedstaat. • Systemische Mängel im Asylverfahren oder den Aufnahmebedingungen des Aufnahmestaates, die eine Überstellung ausschließen, müssen ernsthafte, tatsachenbasierte Gründe liefern; für Bulgarien liegen solche generellen Bedenken nicht vor. • Ein Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Dublin-III-VO ist eine Ermessensermöglichung der aufnehmenden Staatsbehörde und begründet kein subjektives Recht des Asylbewerbers auf Durchführung des Verfahrens in Deutschland. Der Antragsteller, ursprünglich jordanischer Staatsangehöriger, stellte am 30.07.2014 einen Asylantrag in Deutschland. Mit Bescheid vom 25.09.2014 lehnte das Bundesamt den Antrag als unzulässig ab und ordnete die Abschiebung nach Bulgarien an, weil dort zuvor ein Asylantrag des Antragstellers gestellt worden sei und Bulgarien die Übernahme erklärte. Der Antragsteller behauptet zwischenzeitliche Ausreise aus Bulgarien und verweist auf Aufenthalt im Libanon sowie auf Schutz durch UNRWA; er rügte Misshandlungen und schlechte Lebensumstände in Bulgarien. Der Antragsteller stellte am 08.10.2014 Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz und Prozesskostenhilfe; letzterer wurde mit dem Vorbringen begründet, die Abschiebung sei unzulässig. Das Gericht prüfte die Zulässigkeit und Begründetheit des Antrags insbesondere unter Bezug auf die Dublin-III-Verordnung und die Frage systemischer Mängel in Bulgarien. • Zulässigkeit: Der Antrag wurde fristgerecht nach § 34a Abs. 2 AsylVfG gestellt; Zustellung wurde zugunsten des Antragstellers vom 27.09.2014 angenommen. • Vorrang der Dublin-Regelung: Nach der seit 01.01.2014 anwendbaren Dublin-III-VO ist Bulgarien zuständig (Art. 18 i.V.m. Art. 11 Dublin III VO), weil der Antragsteller dort bereits einen Asylantrag gestellt hatte. • Rechtliche Wirkung der Zustimmung: Die Erklärung Bulgariens zur Übernahme begründet für den Antragsteller nach der VO kein subjektives, einklagbares Recht auf Durchführung des Verfahrens in Deutschland; Art. 17 Dublin III VO begründet lediglich eine Ermessensermöglichung für Deutschland. • Abwägung der Interessen: Bei der nach § 34a Abs. 2 i.V.m. § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmenden Interessenabwägung überwiegt das Interesse der Behörde an Durchsetzung der Abschiebung, weil der angefochtene Bescheid offensichtlich rechtmäßig ist. • Systemische Mängel: Die Prüfung ergab keine nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO oder EuGH-Rechtsprechung erforderlichen, tatsachenbasierten Anhaltspunkte für systemische Mängel im bulgarischen Asylverfahren, die eine Überstellung ausschließen würden; einschlägige UNHCR-Stellungen sehen nach April 2014 keine generelle Rechtfertigung für einen Überstellungsstopp mehr. • Selbsteintritt und humanitäre Gründe: Es bestehen keine außergewöhnlichen humanitären Gründe, die ein Selbsteintrittsrecht der Bundesrepublik nach Art. 17 Abs.1 Dublin-III-VO geboten erscheinen lassen würden. • Weitere Einwände des Antragstellers (unzureichende Information Bulgariens, Angehörigenbezug nach Art. 10/16 Dublin III VO, Anwendung Genfer Konvention/UNRWA-Schutz) konnten den Befund nicht ändern; die aufgeworfenen Tatsachen wurden nicht substantiiert oder rechtlich nicht tragfähig dargestellt. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes und der Antrag auf Prozesskostenhilfe wurden abgelehnt; der Antragsteller trägt die Verfahrenskosten. Die Abschiebung nach Bulgarien ist zulässig, weil Bulgarien gemäß Dublin-III-VO zuständig ist und keine für die Verhinderung der Überstellung ausreichenden, systemischen Mängel oder sonstigen rechtlich relevanten Abschiebungshindernisse ersichtlich sind. Ein individuelles Recht des Antragstellers auf Durchführung des Verfahrens in Deutschland besteht nicht; die behaupteten Umstände waren nicht hinreichend belegt, um das Ermessen der Behörden zugunsten eines Selbsteintritts oder zum Erlass eines Abschiebungsverbots zu verpflichten. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, weshalb Prozesskostenhilfe zu versagen war.