Beschluss
3 B 6715/12
VG HANNOVER, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine nach Landesrecht als Abendrealschule bezeichnete Schulform ist nicht automatisch förderfähig nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BAföG, wenn der Unterricht regelmäßig tagsüber stattfindet.
• Der Wortbestandteil "Abend" in § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BAföG ist als Merkmal der Art der Ausbildung zu verstehen und schließt regelmäßig tagsüber stattfindende Ausbildungsformen von der Förderung aus.
• Für die Zuordnung zu den in § 2 Abs. 1 BAföG genannten Ausbildungsstättenarten ist der bundesrechtliche Begriff maßgeblich; landesrechtliche Bezeichnungen und Ausbildungsstättenverzeichnisse sind lediglich indiziell relevant.
Entscheidungsgründe
Keine BAföG-Förderung für vormittags erteilte "Abendrealschule" • Eine nach Landesrecht als Abendrealschule bezeichnete Schulform ist nicht automatisch förderfähig nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BAföG, wenn der Unterricht regelmäßig tagsüber stattfindet. • Der Wortbestandteil "Abend" in § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BAföG ist als Merkmal der Art der Ausbildung zu verstehen und schließt regelmäßig tagsüber stattfindende Ausbildungsformen von der Förderung aus. • Für die Zuordnung zu den in § 2 Abs. 1 BAföG genannten Ausbildungsstättenarten ist der bundesrechtliche Begriff maßgeblich; landesrechtliche Bezeichnungen und Ausbildungsstättenverzeichnisse sind lediglich indiziell relevant. Der nicht erwerbstätige Antragsteller besucht seit August 2012 einen Vormittagskurs der am Weser-Kolleg in D. geführten Abendrealschule und nimmt dort regelmäßig mindestens 20 Wochenstunden Unterricht. Er beantragte BAföG für den Bewilligungszeitraum 08/12–07/13; der Antragsgegner lehnte ab mit der Begründung, die Förderung nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BAföG gelte nur für Abendrealschulen in den letzten beiden Schulhalbjahren und setze zeitliche Vollinanspruchnahme voraus. Der Antragsteller machte geltend, die Schulform sei nach SchulG-NRW und dem Ausbildungsstättenverzeichnis als Abendrealschule anerkannt und nehme ihn zeitlich bereits vollständig in Anspruch; zudem sei er wegen Schwerbehinderung eingeschränkt arbeitsfähig. Das Gericht hat im Eilverfahren entschieden, ohne die Hauptsacheentscheidung vorwegzunehmen. • Rechtsgrundlage und Maßstab: Für einstweilige Anordnungen gilt § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO; Anspruch auf BAföG kann sich hier allein aus § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BAföG ergeben. • Wortlaut: Der Begriff "Abendrealschule" enthält den zeitlichen Bestimmungsfaktor "Abend"; aus dem Wortlaut ergibt sich, dass regelmäßig tagsüber stattfindender Unterricht nicht unter diese Bezeichnung im Förderrecht fällt. • Gesetzeszusammenhang und Zweck: Nach § 2 Abs. 1 Satz 2 BAföG sind Art und Inhalt der Ausbildung für die Zuordnung maßgeblich; der Zusatz "Abend" ist als Merkmal der Art der Ausbildung zu verstehen, weil Abendkurse typischerweise neben Berufstätigkeit besucht werden und sich damit andere Fördervoraussetzungen rechtfertigen. • Vergleich der Fördervoraussetzungen: Abendrealschulen nach Nr. 4 unterliegen nicht den strengeren Fördervoraussetzungen des § 2 Abs. 1a BAföG und werden insgesamt großzügiger gefördert, was nur sachgerecht ist, wenn sich die Personenkreise von Tages- und Abendschülern unterscheiden. • Vollzugspraxis und Verwaltungsvorschrift: Die bisherige Auslegung (Tz. 2.1.11 BAföGVwV) fördert regelmäßig nur die letzten beiden Halbjahre einer Abendrealschule; dies steht mit dem Begriffsumfang in Einklang. • Landesrechtliche Bezeichnungen: Landesrechtliche Benennungen und das Ausbildungsstättenverzeichnis sind indizierende, aber nicht bindende Anhaltspunkte für die förderrechtliche Einordnung nach dem BAföG; der bundesrechtliche Begriff ist maßgeblich. • Ergebnis der Interessenabwägung: Der Antragsteller hat keinen glaubhaft gemachten Anordnungsanspruch, weil die vom Gesetz vorausgesetzte Eigenschaft als "Abendrealschule" im förderrechtlichen Sinn fehlt und daher der förmliche BAföG-Bewilligungsanspruch ausscheidet. Der Antrag auf einstweilige Anordnung wird abgelehnt; der Antragsteller hat die Verfahrenskosten zu tragen. Es besteht kein hinreichender Anordnungsanspruch auf Bewilligung von BAföG-Leistungen, weil die besuchte Schulform entgegen der landesrechtlichen Bezeichnung nicht die bundesrechtliche Voraussetzung einer "Abendrealschule" im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BAföG erfüllt. Entscheidend ist, dass der Unterricht regelmäßig vormittags stattfindet und der Begriff "Abend" im BAföG als Merkmal der Art der Ausbildung zu verstehen ist, das eine andere Personengruppe und damit andere Fördervoraussetzungen zum Ausdruck bringt. Landesrechtliche Bezeichnungen und Verzeichniseintragungen begründen keine förderrechtliche Anspruchsgrundlage, sie sind nur indiziell zu berücksichtigen. Damit fehlt es an der erforderlichen rechtlichen Grundlage für eine vorläufige Bewilligung der Förderleistungen.