Urteil
13 A 4373/12
VG HANNOVER, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Für die Berechnung des Versorgungsabschlags ist nach § 83 Abs. 4 NBeamtVG auf die Vollendung des 63. Lebensjahres der Beamtin zuzüglich der dort genannten Monate abzustellen.
• Die Versetzung in den Ruhestand gilt mit Ablauf des Monats als erfolgt, in dem die Versetzungsverfügung zugestellt worden ist (§ 38 Abs. 3 NBG).
• Entscheidend für die Anwendung des § 83 Abs. 4 NBeamtVG ist der Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand, nicht der Beginn des Ruhestandes; die Versetzung kann zeitlich unmittelbar vor dem Beginn des Ruhestandes liegen.
Entscheidungsgründe
Versorgungsabschlag bei vor April 2012 versetzter Beamtin • Für die Berechnung des Versorgungsabschlags ist nach § 83 Abs. 4 NBeamtVG auf die Vollendung des 63. Lebensjahres der Beamtin zuzüglich der dort genannten Monate abzustellen. • Die Versetzung in den Ruhestand gilt mit Ablauf des Monats als erfolgt, in dem die Versetzungsverfügung zugestellt worden ist (§ 38 Abs. 3 NBG). • Entscheidend für die Anwendung des § 83 Abs. 4 NBeamtVG ist der Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand, nicht der Beginn des Ruhestandes; die Versetzung kann zeitlich unmittelbar vor dem Beginn des Ruhestandes liegen. Die Klägerin ist pensionierte Beamtin, geboren am 09.09.1949. Mit Verfügung vom 23.03.2012 versetzte die Niedersächsische Landesschulbehörde die Klägerin wegen dauerhafter Dienstunfähigkeit in den Ruhestand; die Verfügung wurde ihr noch im März 2012 zugestellt. Die Beklagte setzte mit Bescheid vom 16.04.2012 die Versorgung unter Ansatz eines Versorgungsabschlags von 3,02 % fest. Die Klägerin widersprach und hielt einen Abschlag von 2,70 % für zutreffend, weil nach ihrer Auffassung der für die Bemessung relevante Zeitpunkt der Versetzung vor dem 01.04.2012 liege. Die Beklagte lehnte dies mit Widerspruchsbescheid ab und setzte entgegen, maßgeblich sei der Beginn des Ruhestandes, der erst am 01.04.2012 eingetreten sei. Die Klägerin klagte auf Neufestsetzung der Versorgung mit einem Abschlag von 2,70 %. • Die Klage ist zulässig und begründet; die Beklagte hat den Versorgungsabschlag fehlerhaft bemessen. • Rechtliche Grundlage ist § 83 Abs. 4 NBeamtVG: Für die Berechnung des Versorgungsabschlages ist auf die Vollendung des 63. Lebensjahres zuzüglich der dort genannten Monate abzustellen; danach kommt bei der Klägerin ein Abschlag von 2,70 % in Betracht. • Nach § 38 Abs. 3 NBG beginnt der Ruhestand mit dem Ablauf des Monats, in dem die Versetzungsverfügung zugestellt worden ist. Da die Versetzungsverfügung der Klägerin im März 2012 zugestellt wurde, endete ihr aktives Beamtenverhältnis mit Ablauf des 31.03.2012; ab dem 01.04.2012 war sie Ruhestandsbeamtin. • § 83 Abs. 4 NBeamtVG stellt nicht auf den Zeitpunkt des Beginns des Ruhestandes ab, sondern auf den Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand; dieser liegt hier vor dem 01.04.2012, sodass die Klägerin nach der maßgeblichen Staffel 63 Jahre zuzüglich 3 Monate zuzurechnen ist. • Die Berufung wurde nicht zugelassen, da die Voraussetzungen der §§ 124a Abs.1, 124 Abs.2 Nr.3 und 4 VwGO nicht vorliegen. • Kostenentscheidung und vorläufige Vollstreckbarkeit beruhen auf § 154 Abs.1 VwGO bzw. § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr.11, 711 ZPO; die Zuziehung eines Bevollmächtigten war nach § 162 Abs.2 S.2 VwGO notwendig. Die Klage ist erfolgreich; der Bescheid der Beklagten vom 16.04.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.06.2012 wurde aufgehoben. Die Beklagte ist verpflichtet, die Versorgung der Klägerin neu festzusetzen unter Berücksichtigung eines Versorgungsabschlages von 2,70 %, da die Versetzung in den Ruhestand bereits vor dem 01.04.2012 erfolgt war. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Die Entscheidung ist vorläufig vollstreckbar; Regelungen zur Sicherheitsleistung wurden getroffen. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wurde als notwendig erklärt.